TE OGH 1997/3/27 10Ob85/97s

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Veröffentlicht am 27.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.techn Josef Z*****, Fabrik für Elektrotechnik und Maschinenbau GmbH, ***** vertreten durch Dr.Julius Jeannee, Dr.Wolfgang Jeannee und Dr.Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ober*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen 987.756 S sA, infolge außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17.Jänner 1997, GZ 3 R 249/96d-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Grundsätze betreffend die kaufmännische Rügepflicht zur Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der dazu entwickelten Judikatur dargestellt.

Ob ausgehend davon im Hinblick auf den Gegenstand des konkreten Geschäftes und die allenfalls für die Feststellung der Mängelfreiheit notwendigen Untersuchungen (Straube, HGB §§ 377, 378 Rz 29) eine erst 9 Tage nach der Ablieferung erhobene Rüge als rechtzeitig anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist.Ob ausgehend davon im Hinblick auf den Gegenstand des konkreten Geschäftes und die allenfalls für die Feststellung der Mängelfreiheit notwendigen Untersuchungen (Straube, HGB Paragraphen 377, 378, Rz 29) eine erst 9 Tage nach der Ablieferung erhobene Rüge als rechtzeitig anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifiziert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00085.97S.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19970327_OGH0002_0100OB00085_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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