Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Werner Dietschy (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg H*****, vertreten durch Dr.Martin Schatz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen "Feststellung", infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Jänner 1997, GZ 25 Rs 121/96x-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.September 1996, GZ 45 Cgs 48/96p-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, daß das Urteil des Gerichtes erster Instanz wiederhergestellt wird.
Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der am 23.7.1939 geborene Kläger war Bahnhofsvorstand der Zillerbahn in Mayrhofen. Als solcher befand er sich am 8.11.1991 im Krankenstand. Er fuhr an diesem Tag mit seinem Moped von seiner Wohnung im Zillertal zu seinem Hausarzt Dr.H***** nach Brixlegg, um sich für den 10.11.1991 (Sonntag) gesundschreiben zu lassen. Gleich anschließend hätte er zu seinem Dienstgeber, den Zillertaler Verkehrsbetrieben mit Sitz in Jenbach, fahren wollen, um dort die Gesundschreibung abzugeben. Seinem Dienstgeber hat er allerdings nicht gemeldet, daß er die Fahrt zum Arzt machen würde.
In der Ordination in Brixlegg angekommen traf er nur die Sprechstundenhilfe des Arztes an, die ihm nicht sagen konnte, wann der Arzt wieder kommen würde. Weil bereits viele Leute in der Ordination warteten, beschloß der Kläger, wieder nach Hause zu fahren, um am Abend desselben Tages wieder zu kommen.
Auf diesem Weg nach Hause erfolgte um ca. 9 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger mit einem PKW kollidierte und schwer verletzt wurde.
Beim Dienstgeber des Klägers gab es keine verlautbarte dienstliche Anordnung bezüglich einer Gesundmeldung, es wurde allerdings so gehandhabt, daß sich ein Dienstnehmer rechtzeitig beim Dienstvorstand gesund melden mußte, damit dieser ihn wiederum zum Dienst einteilen kann. Außerdem wurde bei Dienstantritt eine schriftliche Gesundmeldung verlangt.
Mit Bescheid vom 6.5.1996 sprach die beklagte Partei aus, den Unfall vom 8.11.1991 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und lehnte die Gewährung von Leistungen ab.
Die hiegegen erhobene Klage bekämpft diesen Bescheid, ohne ein (ausdrückliches) Begehren zu enthalten.
Das Erstgericht wies "das Feststellungsbegehren des Inhaltes, daß der Unfall vom 8.11.1991 als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 ASVG zu gelten habe", ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß es sich bei der Unfallfahrt um einen "normalen Weg" von der Wohnung des Klägers zum Arzt und retour gehandelt habe, welcher gemäß der Entscheidung SZ 61/225 (weiters veröffentlicht auch in SSV-NF 2/113) nicht unfallversicherungsgeschützt gewesen sei.Das Erstgericht wies "das Feststellungsbegehren des Inhaltes, daß der Unfall vom 8.11.1991 als Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, ASVG zu gelten habe", ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß es sich bei der Unfallfahrt um einen "normalen Weg" von der Wohnung des Klägers zum Arzt und retour gehandelt habe, welcher gemäß der Entscheidung SZ 61/225 (weiters veröffentlicht auch in SSV-NF 2/113) nicht unfallversicherungsgeschützt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Abweichend vom Erstgericht - beurteilte es den Fall zwar so, daß es den Unfallversicherungsschutz für das Ereignis vom 8.11.1991 gemäß § 175 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ASVG bejahte; die Rechtssache sei jedoch deshalb noch nicht zur Entscheidung reif, weil der Kläger angeleitet werden müßte, sein Begehren entsprechend zu gestalten; ein Klagebegehren ausschließlich gerichtet auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles sei nämlich unzulässig.Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Abweichend vom Erstgericht - beurteilte es den Fall zwar so, daß es den Unfallversicherungsschutz für das Ereignis vom 8.11.1991 gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ASVG bejahte; die Rechtssache sei jedoch deshalb noch nicht zur Entscheidung reif, weil der Kläger angeleitet werden müßte, sein Begehren entsprechend zu gestalten; ein Klagebegehren ausschließlich gerichtet auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles sei nämlich unzulässig.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, welcher auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und auf Wiederherstellung der klagsabweisenden Entscheidung des Erstgerichtes gerichtet ist.
Die klagende Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu. Dies aus folgenden Erwägungen:
Aufgrund des Unfalldatums 8.11.1991 ist (in Abweichung vom Berufungsgericht) § 175 Abs 2 Z 2 ASVG in der Fassung vor der erst am 1.1.1992 in Kraft getretenen 50. Novelle BGBl 1991/676 auf den vorliegenden Fall anzuwenden (zur historischen Entwicklung siehe ausführlich SSV-NF 2/39, welche Entscheidung auch den Anlaß für diese Novelle gab: RV 284 BlgNR 18. GP, 32).Aufgrund des Unfalldatums 8.11.1991 ist (in Abweichung vom Berufungsgericht) Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung vor der erst am 1.1.1992 in Kraft getretenen 50. Novelle BGBl 1991/676 auf den vorliegenden Fall anzuwenden (zur historischen Entwicklung siehe ausführlich SSV-NF 2/39, welche Entscheidung auch den Anlaß für diese Novelle gab: Regierungsvorlage 284 BlgNR 18. GP, 32).
§ 175 Abs 2 Z 2 ASVG unterscheidet dabei (so wie auch die nunmehr geltende Fassung) zwei Anwendungsfälle, nämlich (Fall 1) den "Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte bekanntzugebenden Untersuchungs- oder Behandlungsstelle ... und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)stätte oder zur Wohnung", (welche Meldung hier nach den maßgeblichen Feststellungen unterlassen wurde, sodaß dieser Fall schon deshalb ausscheidet: siehe hiezu etwa SSV-NF 2/113 und 6/72); Fall 2 schützt den "Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend den Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)stätte oder zur Wohnung" (was vom Berufungsgericht zufolge Annahme einer verbindlichen, wenngleich nicht schriftlichen Weisung im arbeitsrechtlichen Sinne bejaht wurde). Ob diese Voraussetzungen ("Weisung", "Untersuchung") überhaupt vorliegen, kann hier unerörtert bleiben. Das Klagebegehren muß nämlich schon daran scheitern, daß es sich bei der vom Kläger - nach den erwiesenen Tatsachenfeststellungen - zum Unfall führenden Fahrt nicht um die Rückfahrt unmittelbar nach (arg.: "anschließend") Abschluß einer Untersuchung handelte, sondern der Kläger diese vielmehr einzig und allein deshalb antrat, "weil viele Leute in der Ordination des Arztes warteten" und ihm die Sprechstundenhilfe "nicht sagen konnte, wann der Arzt wiederkommen werde". Da die Heimfahrt nur zur Vermeidung einer solchen Wartezeit angetreten wurde, war sie jedenfalls ausschließlich durch private Interessen geprägt und damit aus eigenwirtschaftlichen Motiven erfolgt, und kann daher unter keinen Umständen als Arzt(rück)weg qualifiziert werden. Damit kann sie aber auch nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG unterstellt werden. Es bedarf daher nicht der vom Berufungsgericht ausschließlich zur Neufassung des Klagebegehrens und Präzisierung der erhobenen Leistungsansprüche an sich zutreffend (siehe hiezu auch jüngst 10 ObS 2437/96x) ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung. Vielmehr ist die Sozialrechtssache bereits im Sinne der vom Erstgericht erkannten Klageabweisung entscheidungsreif, sodaß in Stattgebung der Revision dessen Urteil wiederherzustellen war (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519).Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG unterscheidet dabei (so wie auch die nunmehr geltende Fassung) zwei Anwendungsfälle, nämlich (Fall 1) den "Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte bekanntzugebenden Untersuchungs- oder Behandlungsstelle ... und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)stätte oder zur Wohnung", (welche Meldung hier nach den maßgeblichen Feststellungen unterlassen wurde, sodaß dieser Fall schon deshalb ausscheidet: siehe hiezu etwa SSV-NF 2/113 und 6/72); Fall 2 schützt den "Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend den Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)stätte oder zur Wohnung" (was vom Berufungsgericht zufolge Annahme einer verbindlichen, wenngleich nicht schriftlichen Weisung im arbeitsrechtlichen Sinne bejaht wurde). Ob diese Voraussetzungen ("Weisung", "Untersuchung") überhaupt vorliegen, kann hier unerörtert bleiben. Das Klagebegehren muß nämlich schon daran scheitern, daß es sich bei der vom Kläger - nach den erwiesenen Tatsachenfeststellungen - zum Unfall führenden Fahrt nicht um die Rückfahrt unmittelbar nach (arg.: "anschließend") Abschluß einer Untersuchung handelte, sondern der Kläger diese vielmehr einzig und allein deshalb antrat, "weil viele Leute in der Ordination des Arztes warteten" und ihm die Sprechstundenhilfe "nicht sagen konnte, wann der Arzt wiederkommen werde". Da die Heimfahrt nur zur Vermeidung einer solchen Wartezeit angetreten wurde, war sie jedenfalls ausschließlich durch private Interessen geprägt und damit aus eigenwirtschaftlichen Motiven erfolgt, und kann daher unter keinen Umständen als Arzt(rück)weg qualifiziert werden. Damit kann sie aber auch nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG unterstellt werden. Es bedarf daher nicht der vom Berufungsgericht ausschließlich zur Neufassung des Klagebegehrens und Präzisierung der erhobenen Leistungsansprüche an sich zutreffend (siehe hiezu auch jüngst 10 ObS 2437/96x) ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung. Vielmehr ist die Sozialrechtssache bereits im Sinne der vom Erstgericht erkannten Klageabweisung entscheidungsreif, sodaß in Stattgebung der Revision dessen Urteil wiederherzustellen war (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519,).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00096.97H.0327.000Dokumentnummer
JJT_19970327_OGH0002_010OBS00096_97H0000_000