Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Reinhard F*****, vertreten durch Dr.Peter Fichtenbauer und Dr.Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard G*****, vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.September 1996, GZ 3 R 159/96s-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers regelt Art 17 WG als zentrale Bestimmung des Wechselrechtes über die materielle Wechselstrenge gerade Fälle wie den vorliegenden. Will der Wechselschuldner Einwendungen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, dem nunmehrigen Wechselinhaber entgegensetzen, muß er behaupten und beweisen, daß der Inhaber beim Erwerb des Papieres bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat, daß also nicht nur Einwendungen bestanden haben, sondern, daß der nunmehrige Inhaber diese auch gekannt hat (RdW 1983, 74; SZ 59/173; ÖBA 1993, 313; EvBl 1993/129 u.a.). Den Beweis, daß dem Kläger Umstände bekannt gewesen wären, aus welchen die Unzulässigkeit der Wechselbegebung hätte abgeleitet werden können, hat der Beklagte im Verfahren nicht erbracht, sodaß nicht weiter darauf eingegangen werden muß, ob die (allgemeinen) Behauptungen des Beklagten überhaupt geeignet sind, die Gültigkeit des Begebungsvertrages in Frage zu stellen.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers regelt Artikel 17, WG als zentrale Bestimmung des Wechselrechtes über die materielle Wechselstrenge gerade Fälle wie den vorliegenden. Will der Wechselschuldner Einwendungen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, dem nunmehrigen Wechselinhaber entgegensetzen, muß er behaupten und beweisen, daß der Inhaber beim Erwerb des Papieres bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat, daß also nicht nur Einwendungen bestanden haben, sondern, daß der nunmehrige Inhaber diese auch gekannt hat (RdW 1983, 74; SZ 59/173; ÖBA 1993, 313; EvBl 1993/129 u.a.). Den Beweis, daß dem Kläger Umstände bekannt gewesen wären, aus welchen die Unzulässigkeit der Wechselbegebung hätte abgeleitet werden können, hat der Beklagte im Verfahren nicht erbracht, sodaß nicht weiter darauf eingegangen werden muß, ob die (allgemeinen) Behauptungen des Beklagten überhaupt geeignet sind, die Gültigkeit des Begebungsvertrages in Frage zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB02337.96A.0327.000Dokumentnummer
JJT_19970327_OGH0002_0080OB02337_96A0000_000