TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/6 2003/15/0118

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. September 2003, GZ. RV/2584-W/02, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Versicherungskaufmann, erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Er schloss am 30. Mai 1996 einen Leasingvertrag über den Pkw Mitsubishi Pajero MT 2,8 TD GLS zu den Konditionen Vertragsdauer "b.a.w.", Kündigungsverzicht auf 48 Monate, Restwert exklusive 20 % USt S 285.000,--, Kilometerleistung pro Jahr 30.000, zu Vertragsbeginn zu begleichendes Entgelt (bis erste Fälligkeit) inklusive USt S 538,80, Vertragsgebühr S 1.644,--, Depotzahlung S 150.000,--, Entgelt monatlich ab 5. Juni 1996 (Leasingentgelt) inklusive USt S 4.566,--; (in der Zeile Depotzahlung S 150.000,-- findet sich in einer anderen Schriftart die Wortfolge "48 Monate S 3.125,--"). Diesem Leasingvertrag lag der Leasingantrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1996 zu Grunde, in dem zusätzlich zu den Konditionen des Leasingvertrages der Name der Verkäuferfirma des Leasingobjektes und der Anschaffungspreis mit S 497.508,-- inklusive 20 % USt und 14 % NoVA angegeben waren.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die absetzbaren Pkw-Kosten um eine sogenannte Luxustangente (von den Parteien einvernehmlich als den S 467.000,-- übersteigenden Teil) zu kürzen sind. Strittig ist die Höhe der Anschaffungskosten des Leasing-Pkw. Die belangte Behörde geht auf Grund des Leasingantrages und des Leasingvertrages in Zusammenhang mit den Erklärungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren davon aus, dass der Berechnung der Leasingrate der Anschaffungspreis von S 497.508,-- und die Depotzahlung von S 150.000,--, sohin insgesamt S 647.508,--, zu Grunde gelegt worden sind. Der Beschwerdeführer führte in der Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde zu der ihm bekannt gegebenen Berechnung der Anschaffungskosten durch die belangte Behörde aus, "so einen Pkw gibt es bei dieser Marke gar nicht". Die Luxustangente sei laut Steuerberater vom Anschaffungspreis laut Rechnung in Höhe von S 497.508,-- zu berechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u.a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen. Dies gilt auch bei Leasingfahrzeugen. Dabei ist von jenen Anschaffungskosten auszugehen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 20 Tz. 4).

Dem von der belangten Behörde herangezogenen Leasingantrag und Leasingvertrag können die Anschaffungskosten entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat den Listenpreis des Fahrzeuges angegeben und unter Verweis auf seinen Steuerberater den Ankaufspreis unter Berücksichtigung der Preisnachlässe. Dieser Wert ist auch dem Leasingantrag zu entnehmen. Aus welchen Gründen die belangte Behörde angenommen hat, dieser Wert sei um die "Depotzahlung" zu erhöhen, ist nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde hat dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 6. Juli 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150118.X00

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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