TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/6 2003/15/0118

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. September 2003, GZ. RV/2584-W/02, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Versicherungskaufmann, erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Er schloss am 30. Mai 1996 einen Leasingvertrag über den Pkw Mitsubishi Pajero MT 2,8 TD GLS zu den Konditionen Vertragsdauer "b.a.w.", Kündigungsverzicht auf 48 Monate, Restwert exklusive 20 % USt S 285.000,--, Kilometerleistung pro Jahr 30.000, zu Vertragsbeginn zu begleichendes Entgelt (bis erste Fälligkeit) inklusive USt S 538,80, Vertragsgebühr S 1.644,--, Depotzahlung S 150.000,--, Entgelt monatlich ab 5. Juni 1996 (Leasingentgelt) inklusive USt S 4.566,--; (in der Zeile Depotzahlung S 150.000,-- findet sich in einer anderen Schriftart die Wortfolge "48 Monate S 3.125,--"). Diesem Leasingvertrag lag der Leasingantrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1996 zu Grunde, in dem zusätzlich zu den Konditionen des Leasingvertrages der Name der Verkäuferfirma des Leasingobjektes und der Anschaffungspreis mit S 497.508,-- inklusive 20 % USt und 14 % NoVA angegeben waren.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die absetzbaren Pkw-Kosten um eine sogenannte Luxustangente (von den Parteien einvernehmlich als den S 467.000,-- übersteigenden Teil) zu kürzen sind. Strittig ist die Höhe der Anschaffungskosten des Leasing-Pkw. Die belangte Behörde geht auf Grund des Leasingantrages und des Leasingvertrages in Zusammenhang mit den Erklärungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren davon aus, dass der Berechnung der Leasingrate der Anschaffungspreis von S 497.508,-- und die Depotzahlung von S 150.000,--, sohin insgesamt S 647.508,--, zu Grunde gelegt worden sind. Der Beschwerdeführer führte in der Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde zu der ihm bekannt gegebenen Berechnung der Anschaffungskosten durch die belangte Behörde aus, "so einen Pkw gibt es bei dieser Marke gar nicht". Die Luxustangente sei laut Steuerberater vom Anschaffungspreis laut Rechnung in Höhe von S 497.508,-- zu berechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u.a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen. Dies gilt auch bei Leasingfahrzeugen. Dabei ist von jenen Anschaffungskosten auszugehen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 20 Tz. 4). Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u.a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen. Dies gilt auch bei Leasingfahrzeugen. Dabei ist von jenen Anschaffungskosten auszugehen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden vergleiche , Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Paragraph 20, Tz. 4).

Dem von der belangten Behörde herangezogenen Leasingantrag und Leasingvertrag können die Anschaffungskosten entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat den Listenpreis des Fahrzeuges angegeben und unter Verweis auf seinen Steuerberater den Ankaufspreis unter Berücksichtigung der Preisnachlässe. Dieser Wert ist auch dem Leasingantrag zu entnehmen. Aus welchen Gründen die belangte Behörde angenommen hat, dieser Wert sei um die "Depotzahlung" zu erhöhen, ist nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde hat dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Die belangte Behörde hat dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 6. Juli 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150118.X00

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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