TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/6 2005/07/0024

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Erich G in S, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 10. Dezember 2004, Zl. -11-GSLG- 106/8-2004, betreffend Beanteilung an einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. Bringungsgemeinschaft "AAW K-Alpe", vertreten durch den Obmann Johann S in M, 2. Andreas P in M, 3. Johann S in M, 4. Reinhold D in G, 5. Brunhilde G in G, 6. Franz W in M, 7. Dr. Karlheinz G in M, 8. Gerhard F in M und

9. Dipl. Ing. Burkhard K in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahr 1999 planten die 2.- bis 8.-Mitbeteiligten und der Beschwerdeführer die Bildung einer Bringungsgemeinschaft zur Errichtung und Erhaltung des Almaufschließungsweges K-Alpe (AAW). Der Weg beginnt am Endes des sogenannten S-Grabenweges am vorderen K-Berg in einer Seehöhe von 1620 m und führt längs eines bestehenden alten öffentlichen Roßweges in die K-Alpe.

Aus einer Niederschrift vom 7. Oktober 1999 geht hervor, dass der Stichweg "N" ab hm 2,2 über die Grenze der Parzelle 199 (im Eigentum des Zweitmitbeteiligten) in die Parzelle 198 KG M-Berg (im Eigentum des Beschwerdeführers), 50 Meter in Mitte der Parzelle führend, verlängert und die nicht beanteilte Fläche (1/3 der Parzelle 198) der Beanteilung zugeführt werden sollte.

Mit Antrag vom 10. Mai 2000 wandte sich der Projektant des Weges an die Agrarbezirksbehörde V (ABB) und ersuchte um Durchführung eines Verfahrens nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1998 (K-GSLG). Aus den beigelegten Lageplänen ergibt sich, dass der AAW vier Stichwege, darunter den Stichweg "N", umfasste.

Im Rahmen einer Verhandlung vor der ABB am 27. Juli 2000 wurde ein Übereinkommen über die Gründung der Bringungsgemeinschaft geschlossen. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass die Weganlage vier Zubringer haben sollte; der Zubringer "N," der auf Parzelle 201 vom Hauptweg abzweige und bis in die Parzelle 198 mit einer ungefähren Länge von 270 m führe, werde aber bis zur Entscheidung des Rechtsstreites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitmitbeteiligten aus dem Projekt herausgenommen. Die Kosten für die Errichtung, Ausgestaltung und künftige Erhaltung der Weganlage würden in einem bestimmten, in der Beilage .A einzeln dargestellten Anteilsverhältnis aufgebracht. Spätestens bis zur Kollaudierung der Weganlage sei die Richtigkeit der Beanteilung des Beschwerdeführers und des Zweitmitbeteiligten entsprechend dem rechtskräftigen Gerichtsurteil zu überprüfen. In der Beilage .A scheint der Beschwerdeführer mit einem Anteil von insgesamt 13,9 auf, alle seine Parzellen wurden zur Gänze beanteilt.

Mit Bescheid der ABB vom 26. Februar 2001 wurde dieses Übereinkommen zwischen den Eigentümern näher bezeichneter Grundstücke (den 2.- bis 8.-mitbeteiligten Parteien) gemäß § 2 Abs. 5 K-GSLG agrarbehördlich genehmigt. Nach der Beschreibung sollte die projektierte Weganlage auf Parzelle 201 beginnen und mit einer Länge von 1650 lfm bis in die Parzelle 381/3 führen. Die Weganlage sollte aus drei Zubringern bestehen, und zwar aus dem Zubringer D, dem Zubringer S und dem Zubringer G. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung, Ausgestaltung und künftigen Erhaltung der Weganlage wurde das einvernehmlich festgesetzte Anteilsverhältnis bewilligt; auf den Beschwerdeführer als Eigentümer der EZ 111, beinhaltend die Parzellen Nr. 200, 189, 198 und 194, entfielen demnach Anteile in der Höhe von 13,90, wobei alle Parzellen zur Gänze beanteilt wurden.

Hinsichtlich des Zubringers "N" findet sich im Bescheid der ABB vom 26. Februar 2001 kein Hinweis, und zwar weder bei der Wiedergabe des Übereinkommens noch im sonstigen Bescheidtext. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Am 27. Juni 2001 erschien der Beschwerdeführer bei der ABB und beantragte die Überprüfung der Richtigkeit seiner Beanteilung an der Bringungsgemeinschaft. Er gab an, der Rechtsstreit zwischen ihm und dem Zweitmitbeteiligten hinsichtlich des Grenzverlaufes der Parzellen 199 und 200 sei noch nicht rechtskräftig entschieden und werde noch einige Jahre andauern. Aus diesem Grund ersuche er, die Beanteilung seiner Parzellen 200 und 198 auf die durch den Hauptweg erschlossene Fläche zu reduzieren, weil der geplante Stichweg "N" in den nächsten Jahren nicht gebaut werde. Mit der in der Verhandlung vorgeschlagenen Beanteilung von 80,0 m unterhalb des Weges (talwärts) wäre er einverstanden.

Die außerordentliche Vollversammlung der erstmitbeteiligten Partei vertrat am 14. September 2001 diesbezüglich die Ansicht, dass durch die Ausscheidung des Stichweges "N" aus dem gegenständlichen Projekt die Parzelle 198 des Beschwerdeführers schlecht aufgeschlossen sei. Die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft beschloss einstimmig eine neue Beanteilung dahingehend, dass die Parzelle 198 nur mehr zu einem Drittel beanteilt, die Parzelle 200 hingegen als voll erschlossen anzusehen sei und voll beanteilt werde. Dies auch deshalb, weil diese Parzelle im oberen Bereich ziemlich flach sei. Die Anteile des Beschwerdeführers reduzierten sich demnach von 13,9 auf 9,6 Anteile.

Über den Antrag des Beschwerdeführers fand am 5. November 2001 eine mündliche Verhandlung vor der ABB statt. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft legte den Beschluss der Vollversammlung dar, eine Reduktion der Anteile des Beschwerdeführers hinsichtlich der Parzelle 198 auf 1/3 vorzunehmen, hingegen den Anteil der Parzelle 200 nicht zu reduzieren, weil diese voll erschlossen sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Reduktion seiner Anteile auf den solcherart ermittelten Wert von 9,6 nicht einverstanden, weil seiner Meinung nach beide Parzellen nur in der Länge von 80 m (eine Seillänge) unterhalb des Weges erschlossen seien und er ersuchte um weitere Reduktion der Beanteilung der Parzellen.

Offenbar kam es zu einer weiteren Aussprache mit dem Beschwerdeführer im März 2003 (nicht im Akt enthalten), wo dieser vorschlug, die Parzelle 200 im Ausmaß von 1/4 nicht zu beanteilen und vom verbleibenden Teil 20 % der Fläche auf den oberen Teil des Weges (WL 0,45) und 80 % der Fläche auf den unteren Teil des Weges (WL 0,1) zu beanteilen. Hinsichtlich der Parzelle 198 vertrat er die Ansicht, diese Parzelle sei überhaupt nicht zu beanteilen, weil sie durch einen alten öffentlichen Weg erschlossen und eine Bringung über diesen Weg zu seiner Liegenschaft (Parzelle 212 bzw. .12/6) möglich sei. Auch der AAW beanspruche die Parzelle 198 nicht.

Aus einer nach einer Besichtigung der Weganlage im Mai 2003 erstatteten gutachterlichen Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 3. Juni 2003 geht hervor, dass eine vollständige Nutzung der Parzelle 198 über den genannten alten öffentlichen Weg bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers (Parzelle 212) im jetzigen Zustand aus näher dargestellten Gründen nicht möglich sei. Ein Befahren dieser Wegeanlage mit einem Schlepper sei nur in den ersten 100 m im oberen Bereich der Parzelle möglich, womit eigentlich eine vollständige Nutzung der Parzelle 200 möglich wäre und auf den oberen Weg zu beanteilen sei (WL 0,45). Zu Parzelle 198 sei auszuführen, dass abzweigend vom AAW der alte öffentliche Weg ca. 61 m die Parzelle entlang führe und über diesen Weg eine Nutzung der Parzelle im oberen Bereich bis zu einer Fläche von 1,04 ha möglich sei. Ableitend davon ergebe sich für den Amtssachverständigen eine Beanteilung der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 8,6536. Die Parzelle 200 sei zu einem Drittel auf dem unteren Weg und zu zwei Drittel auf dem oberen Weg und Parzelle 198 sei mit einer Fläche von 1,04 ha zu beanteilen. Dies ergebe sich aus der Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Seillänge von 100 m ein Aufseilen der Bäume mit den ortsüblichen bäuerlichen Bringungsmethoden einwandfrei erlaube.

Im Rahmen einer weiteren außerordentlichen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 29. Juni 2003 wurde diesem Vorschlag des Amtssachverständigen (Beanteilung des Beschwerdeführers im Ausmaß von 8,65 Anteilen) die Zustimmung erteilt.

In einem Schriftsatz vom 29. Juni 2003 sprach sich der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des Amtssachverständigen aus und meinte mit näherer Begründung, der Sachverständige habe die Zufahrtsmöglichkeiten und seine Bewirtschaftungsmöglichkeiten unrichtig bzw. unvollständig dargestellt. In diesem Zusammenhang verwies er auf Luftbildaufnahmen und auf ein im Zuge eines Zivilgerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten über Grenz- und Wegverläufe im gegenständlichen Bereich.

Die ABB entschied mit Bescheid vom 4. September 2003 gemäß den §§ 14 und 16 K-GSLG dahingehend, dass der Bescheid der AB vom 26. Februar 2001 hinsichtlich der Beanteilung des Beschwerdeführers für die Errichtung und künftige Erhaltung der Weganlage dahingehend abgeändert werde, dass ihm nunmehr ein Anteil im Ausmaß von insgesamt 8,6500 zufalle (dabei wurde die Parzelle 200 zur Gänze, die Parzelle 198 im Ausmaß von 1,04 ha beanteilt).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde holte ein agrartechnisches Gutachten vom 2. Juli 2004 ein; der Amtssachverständige nahm nach Darstellung des Befundes zum Berufungsvorbringen u.a. dahingehend Stellung, dass sich der auf Parz. Nrn. 198 und 200 verlaufende Fußweg im Privatbesitz des Beschwerdeführers befinde und nicht öffentliches Gut sei. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten spreche nichts gegen eine Erschließung der Parz. Nr. 198 über die Parz. Nr. 200. Gegen eine vom Beschwerdeführer angestrebte Erschließung "von unten" spreche:

-

die hohe Längsneigung, der Hohl-und Erdwegcharakter und die zu geringe vorhandene Breite des öffentliches Gutes;

-

die Errichtung auf Eigengrund des Beschwerdeführers sei auf Grund der Lage der Parzellen nicht möglich;

-

bei einem Anschluss an die bestehende Weganlage "BG K-Berg" fielen abgesehen von den Zustimmungen der Anrainer und dem eventuellen Einkauf in die Bringungsgemeinschaft Errichtungskosten von ca. EUR 10.200,-- an.

In weiten Teilen seines Gutachtens entwickelte der Amtssachverständige - ausgehend vom Ziel einer zeitgemäßen und sinnvollen Bewirtschaftung der Waldparzellen des Beschwerdeführers - Pläne für die optimale Erschließung dieser Waldgrundstücke durch die Schaffung zweier traktorbefahrbarer Trassen im Bereich der Grundstücke 200 und 198. Bei Errichtung beider Wege ergeben sich für den Beschwerdeführer 10 Anteile an der Bringungsgemeinschaft.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sowie den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme vom 3. August 2004, in der er der Ansicht des Agrartechnikers beitrat, wonach seine Parzellen 198 und 200 nur beanteilt werden könnten, wenn zwei von ihm geplante Traktorwege neu errichtet würden. Der vom Sachverständigen als Trasse 2 für die Bewirtschaftung der Parzelle 200 vorgeschlagene Traktorweg im südwestlichen Bereich könnte aber nach Auskunft des Oberförsters wegen Übererschließung nicht genehmigt werden. Der Beschwerdeführer verwies auf eine Erschließungsmöglichkeit von unten her über den auszubauenden Weg 1179. Seinem Antrag, die Parzelle 198 und ca. ein Drittel der Parzelle 200 nicht zu beanteilen, möge stattgegeben werden.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung am 23. September 2004 durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2004 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmung des § 16 K-GSLG führte die belangte Behörde aus, für die Festlegung bzw. Neubestimmung (Abänderung) des Anteilsverhältnisses einer Bringungsgemeinschaft seien zwei gesetzliche Möglichkeiten vorgesehen. Zum einen könne die (erstmalige) Festlegung bzw. (spätere) Neubestimmung (Abänderung) von Anteilsverhältnissen in Form eines Übereinkommens erfolgen. Nach dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde sei zum rechtsgültigen Zustandekommen eines solchen Übereinkommens die Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Bringungsgemeinschaft erforderlich. Sollte ein solches Übereinkommen (mangels ausdrücklicher Zustimmung aller Mitglieder der Bringungsgemeinschaft) nicht zustande kommen, dann sei zum anderen das Anteilsverhältnis von Amts wegen festzulegen oder abzuändern. Diesfalls habe allerdings die Festlegung auf Grund der in § 14 Abs. 2 zweiter Satz K-GSLG hiefür festgelegten Parameter bzw. Kriterien - Berücksichtigung des (jeweiligen) wirtschaftlichen Vorteiles der Bringungsanlage sowie Bedachtnahme insbesondere auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand - zu erfolgen.

Zum Zweiten dürfe eine Neubestimmung (Abänderung) eines Anteilsverhältnisses nach § 16 Abs. 4 K-GSLG nur dann erfolgen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben. Das bedeute, dass in durch rechtskräftige Bescheide fundierte Rechtspositionen von Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nur dann und nur in einem solchen Maß eingegriffen werden dürfe, wenn sich ein solcher Eingriff durch eine entsprechende - zwischenzeitig eingetretene - Änderung der ursprünglichen Umstände rechtfertigen lasse.

Mit der vorliegenden Berufung des Beschwerdeführers sei nun der Versuch unternommen worden, eine nach Ansicht des Beschwerdeführers gerechtfertigte Anteilsreduktion zu erreichen. Dass dieser Versuch letztlich nicht erfolgreich sein könne, solle mit nachstehenden Überlegungen verdeutlicht werden.

Dem Vorschlag der "Erschließung von unten her" könne im Einklang mit der ablehnenden Fachmeinung des zweitinstanzlichen Amtssachverständigen sowie nach Beurteilung des Zustandes des öffentlichen Weges 1179 durch den Vertreter der Gemeinde auch seitens der belangten Behörde nicht Rechnung getragen werden. Zudem habe auch der erstinstanzliche Sachverständige eine vollständige Nutzung der Parzelle 198 über den öffentlichen Weg bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers aus näher beschriebenen Gründen abgelehnt.

"Zur Erschließung von oben her" meinte die belangte Behörde, wenn der Beschwerdeführer eine Bringung nach oben hin absolut ablehne, wäre eine Erschließung dieser Parzellen überhaupt nicht gegeben. Um dieser Situation eines Bringungsnotstandes vorzubeugen, sei man seitens der Behörde bemüht gewesen, zumindest eine teilweise Erschließungsmöglichkeit für die ansonsten notleidende Parzelle 198 zu finden.

Der im gegenständlichen Verfahren erstatteten fachgutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen erster Instanz sei zwar zu entnehmen, dass der AAW die Parzelle 198 nicht berühre, die Nutzung der vorgenannten Parzelle jedoch im oberen Bereich mit einer Fläche von 1,04 ha über den im Plan ersichtlichen alten öffentlichen Weg möglich sei. Die vollständige Erschließung und Nutzung der Parzelle 200 hingegen sei über eine vom AAW abzweigende, beginnend auf Parzelle 200 über die Parzelle 198 weiter bis zum öffentlichen Gut 1180/4 verlaufende Weganlage gegeben. Der zweitinstanzliche Amtssachverständige sei in seiner Stellungnahme auch der Meinung, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nichts gegen eine Erschließung der Parzelle 198 über die Parzelle 200 spreche. Er habe auch festgestellt, dass sich im nördlichen Teil der Parzelle 198 ein im Ost-Westrichtung verlaufender Fußsteig, abzweigend vom Almaufschließungsweg K-Alpe, befinde. Im Übrigen habe er alternative Erschließungsmöglichkeiten im Wege der Errichtung zweier Traktorwege vorgeschlagen, deren Realisierung jedoch auf Grund der noch offenen Bewilligungs- bzw. Finanzierungsfrage schon in der Verhandlung vor der belangten Behörde nicht weiter ins Auge gefasst worden sei.

Da nun die vorangesprochene Erschließung der Parzellen 198 und 200 im Wege des Baues von zwei vorgeschlagenen Traktorwegen, die die Beanteilung des Beschwerdeführers auf zehn Anteile erhöhen würde, nicht realisiert werde, sei die Behörde gehalten, die Erschließbarkeit der Parzellen 198 und 200 auf Grundlage des erstinstanzlichen Gutachtens zu beurteilen. Vorweg sei betont, dass eine Erschließung von Waldgrundstücken nicht unbedingt über einen Weg erfolgen müsse. Daher sei der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtsnatur bzw. Kategorie des als Erschließungsmöglichkeit durch den erstinstanzlichen Amtssachverständigen bezeichneten Weges insofern irrelevant, als gerade die Möglichkeit der Erschließung mittels Seilbringung sowohl vom erstinstanzlichen als auch indirekt vom zweitinstanzlichen Amtssachverständigen durch den Hinweis der Erschließungsmöglichkeit der Parzelle 198 über die Parzelle 200 (Eigengrund) als Bringungsmöglichkeit in Erwägung gezogen worden sei. In diesem Fall sei die Parzelle 198 über die Parzelle 200, die vollständig an den AAW gravitiere, zumindest in dem vom erstinstanzlichen Amtssachverständigen errechneten Umfang erschlossen. Der vorgenannte Sachverständige habe in der Beanteilung richtigerweise den Umstand berücksichtigt, dass eine Seillänge von 100 m ein Aufseilen der Bäume mit den ortsüblichen bäuerlichen Bringungsmethoden einwandfrei erlaube. Für eine zumindest teilweise Beanteilung der Parzelle 198 spreche nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschwerdeführer an dem vorgelagerten Weg FAW "S-Graben" mit seiner in Rede stehenden Gesamtfläche - auch der Parzelle 198 - in der Höhe von 8,55 Anteilen beanteilt sei. Wenn nun der Vorgenannte sogar an der vorgelagerten Bringungsanlage mit seiner Gesamtfläche voll beanteilt sei, sei es für die erkennende Behörde schwer nachvollziehbar, wieso eine Erschließbarkeit über den nachgelagerten Weg, den er zum Erreichen des vorgelagerten Weges benützen müsse, nicht bestehen sollte.

Im Ergebnis sei sohin die vom erstinstanzlichen Amtssachverständigen vorgeschlagene Seilbringung auch für die belangte Behörde vertretbar und die damit zusammenhängende Beanteilung dem aktuellen Zustand angepasst, zumal eine Seilbringung auch keinen direkten Weganschluss der Bringungsanlage zur erschlossenen Fläche erfordere. Daher sei der Einwand des Beschwerdeführers zum Charakter des Weges nicht von Belang, zumal die Art der Erschließung von Waldgrundstücken im Seilbringungswege gängig sei. Die Begründung des Bescheides erster Instanz zur Erschließung sei im Ergebnis zutreffend, weil die Teilfläche der Parzelle 198 jederzeit über die Parzelle 200 bewirtschaftet werden könne und damit eine Bringung über den Weg der Bringungsgemeinschaft möglich sei.

Abschließend werde hinsichtlich des Anteilsverhältnisses auf den schon in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der ABB vom 26. Februar 2001 (Beschwerdeführer: 13,9 Anteile) verwiesen. Es sei im Grunde nur als Entgegenkommen der Bringungsgemeinschaft zu werten, dass die im vorgenannten Bescheid rechtskräftig festgelegten 13,9 Anteile zunächst auf 9,6 und im verfahrensgegenständlichen Bescheid sogar auf 8,65 Anteile reduziert und von den übrigen Mitgliedern nicht beeinsprucht worden sei. Eine Bringungsgemeinschaft sei eine Solidargemeinschaft; eine Reduktion von Anteilen eines Mitgliedes führe automatisch zu einer entsprechenden Erhöhung von Anteilen bzw. Errichtungs- sowie Erhaltungskosten der anderen Mitglieder. Im Ergebnis sei daher in Hinblick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren fachgutachtlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Amtssachverständigen - die fachgutachtliche Meinung des Sacherständigen zweiter Instanz sei inkonsistent erschienen, weil der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die bestehenden Erschließungsmöglichkeiten nicht entsprechend evaluiert worden sei - den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden, sei doch auch seitens der belangten Behörde eine Mangelhaftigkeit in der mit dem Bescheid der ABB vom 4. September 2003 erfolgten Neubestimmung der Anteilsverhältnisse des Beschwerdeführers mit 8,65 Anteilen nicht zu erblicken. Letztlich sei noch festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nichts zur Erhellung seines bisherigen Standpunktes beitragen habe können, da er im Ergebnis nur seine bisherigen Vorbringen wiederholt habe, jedoch diese - vor allem die in Zweifel gezogene Richtigkeit der fachgutachtlich berechneten Anteilsquote als auch die Zumutbarkeit der Seilbringung - mit keinerlei fachgutachtlichen Meinungen untermauert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-GSLG haben folgenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Agrarbehörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. Im Falle des Abs. 1 hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs. 1 auch den Namen, den Sitz und den Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

§ 15. (1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

a) die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;

b) die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

c) Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;

d) die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c zu versuchen;

e) ...

§ 16. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) ...

§ 19. (1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a) den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit d beigelegt werden können."

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Unzuständigkeit der Agrarbehörden. Diese begründet er damit, dass Streitfälle zwischen der Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander vom Vorstand zu schlichten seien und ein solcher Schlichtungsversuch nicht stattgefunden habe. Die Agrarbehörde habe daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr (noch) nicht zukomme.

Der Beschwerdeführer irrt mit diesem Vorbringen, weil sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung der gegenständlichen Angelegenheit nicht auf § 15 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c K-GSLG stützt, hinsichtlich derer ein vorhergehender Schlichtungsversuch durch den Vorstand notwendig wäre. Die Agrarbehörden stützen ihre Zuständigkeit im vorliegenden Fall auf § 16 Abs. 4 K-GSLG, wonach sie zur Neubestimmung von Anteilsverhältnissen zuständig sind, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben.

Der Beschwerdeführer hat selbst durch seinen Antrag vom 27. Juni 2001 das Verfahren zur Neufestsetzung der Anteile auf Grundlage des § 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 K-GSLG initiiert. Zur vom Beschwerdeführer angeregten "Überprüfung" der Beanteilung mit dem Ziel einer Neufestsetzung waren die Agrarbehörden daher zuständig.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist klarzustellen, dass die außerordentliche Vollversammlung der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft zwar Beschlüsse über die Reduktion der Anteile des Beschwerdeführers fasste. Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 4 K-GSLG, die eine Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen allein der Zuständigkeit der Agrarbehörde zuspricht, kommt diesen Beschlüssen aber keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde rechtliche Wirkung zu.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, es sei rechtsirrig angenommen worden, dass die Anteilsfestsetzung im Wege einer Vereinbarung geschlossen worden sei. Die Niederschrift vor der ABB vom 27. Juli 2000 weise nämlich einen Vorbehalt über die Beanteilung des Beschwerdeführers und des Zweitmitbeteiligten auf und es sei infolge dessen die Errichtung des Stichweges N auch "aus dem Programm" genommen worden. Eine Vereinbarung erfordere aber eine vorbehaltslose Willensbildung, sodass die gesetzliche Voraussetzung für die Anteilsfestsetzung durch Vereinbarung damals nicht gegeben gewesen sei; die Behörde müsse demnach die Anteilsverhältnisse nach § 16 Abs. 3 K-GSLG unabhängig von der Vereinbarung festlegen. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die Nichterrichtung des Stichweges N sei zeitlich erst später erfolgt und er habe erst nach dem 27. Juli 2000 den akuten Bringungsnotstand für seine Grundstücke 198 und 200 relevieren können.

Wie der Verhandlungsschrift vom 27. Juni 2000 zu entnehmen ist, wurde der Zubringer "N" bereits damals "bis zur Entscheidung des Rechtsstreites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitmitbeteiligten" aus dem Projekt herausgenommen; es war also dem Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass der Stichweg N nicht (mehr) Projektsbestandteil war und auch in der nächsten Zeit nicht errichtet werden würde. Im Zeitpunkt der Errichtung des Übereinkommens vom 27. Juli 2000 war es daher bereits unsicher, wann und ob die Grundstücke des Beschwerdeführers überhaupt über diesen Stichweg erschlossen werden könnten. Nach dem Inhalt des Übereinkommens wollte man darauf insofern Rücksicht nehmen, als "spätestens bis zur Kollaudierung der Weganlage" die Richtigkeit der Beanteilung des Beschwerdeführers und des Zweitmitbeteiligten entsprechend dem rechtskräftigen Gerichtsurteil überprüft werden sollte. Die hinsichtlich aller Parzellen des Beschwerdeführers zur Gänze erfolgte Beanteilung wurde aber dennoch nicht verändert.

Es ist dem Beschwerdeführer nun insofern recht zu geben, als die bereits im Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung offenkundige Ungewissheit über die zukünftige Erschließung der Grundstücke des Beschwerdeführers und die Nichtübereinstimmung der durch den AAW in seiner genehmigten Form erschlossenen Flächen mit den zur Gänze beanteilten Flächen des Beschwerdeführers zu einer Überprüfung des Übereinkommens durch die Agrarbehörde vor seiner Genehmigung, zumindest in Hinblick auf eine Reduktion der damaligen Anteile des Beschwerdeführers, hätte führen müssen. Dies ist nicht geschehen; das Übereinkommen wurde agrarbehördlich genehmigt, wobei sich der Vorbehalt einer später erfolgenden Überprüfung nicht mehr im solcherart abgeänderten Text des genehmigten Übereinkommens findet.

Der Beschwerdeführer hat es aber verabsäumt, gegen den Bescheid der ABB vom 26. Februar 2001 Rechtsmittel zu ergreifen. Damals wäre es ihm offen gestanden, die oben aufgezeigte fehlende Übereinstimmung der errechneten Anteile mit den durch den AAW tatsächlich erschlossenen Flächen geltend zu machen. Das mit dem genannten Bescheid agrarbehördlich genehmigte Übereinkommen bindet daher hinsichtlich der einbezogenen Flächen und der diesbezüglich errechneten Anteile von 13,9 auch den Beschwerdeführer.

Es erscheint daher fraglich, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 16 Abs. 4 K-GSLG vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 K-GSLG das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände verändert haben.

Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesene Umstände verändern, kann nach § 16 Abs. 4 K-GSLG vorgegangen werden.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der ABB vom 26. Februar 2001 stand fest, dass das genehmigte Projekt den Stichweg N nicht erfasst; der Beschwerdeführer wurde unter Anrechnung seiner einbezogenen Parzellen zur Gänze mit 13,9 Anteilen beanteilt. Seit diesem Zeitpunkt haben sich diese Umstände nicht geändert. Der Weg wurde so errichtet, wie er bewilligt wurde, nämlich ohne den Stichweg N. Eine Grundlage für ein Vorgehen nach § 16 Abs. 4 K-GSLG bestand daher im gegenständlichen Fall nicht.

Der Beschwerdeführer möchte in Wahrheit auch nicht eine Neubeanteilung wegen veränderter Verhältnisse, sondern - wie er es auch selbst bezeichnete - eine "Überprüfung der Anteilsverhältnisse" auf Basis der im Zeitpunkt der Bewilligung der ABB vom 26. Februar 2001 gegebenen Sachlage. Um das zu erreichen, hätte er aber Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erheben müssen, eine Neubeanteilung wegen veränderter Umstände kommt zur Erreichung dieses Zieles hingegen nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers dennoch zum Anlass genommen, eine Neufestsetzung der Anteile (im Sinne einer Reduktion auf 8,65 Anteile) vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage wurden durch diese Vorgangsweise aber Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. Juli 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070024.X00

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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