TE Vwgh Beschluss 2006/7/12 AW 2006/12/0004

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §56 Abs2 impl;
BDG/Tir 1998 §56 Abs2;
LBG Tir 1998 §2 lita Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. G und Mag. H, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Februar 2006, Zl. VOrgP-0061999/13, betreffend Nebenbeschäftigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer des Waldwirtschaftsvereines B.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung dieses Antrages führt die Beschwerde u.a. aus, "mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre ein

unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden, insbesondere würde der Vollzug einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder zumindest teilweise wirkungslos machen.

Die umgehende Umsetzung des Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer des Waldwirtschaftsvereines B mit sofortiger Wirkung untersagt wird, hätte zur Folge, dass die Funktion des Geschäftsführers neu vergeben werden müsste und wäre diese Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer als 'Berufung' ansieht, für einen nicht absehbaren Zeitraum vergeben bzw. gar 'für immer verloren'.

Überdies ist mit der Untersagung der Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer der Fortbestand des Waldwirtschaftsvereines B ernstlich gefährdet, dies aus vielerlei Gründen. Es ist mit immensen Schwierigkeiten verbunden, einen geeigneten Geschäftsführer zu finden, welcher sowohl die forstlichen Fachkenntnisse, betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten, Kompetenz zur Mitarbeiterführung, Managementfähigkeiten und darüber hinaus noch die nötige Akzeptanz zu den Mitarbeitern der Bezirksforstinspektion B und den Gemeindewaldaufsehern besitzt. Überdies müsste die Einstellung eines neuen Geschäftsführers sofort erfolgen, zumal dem Beschwerdeführer bzw. dem Verein keine Übergangsfrist zugebilligt wurde. Die Arbeiten im Forstgarten haben jedoch bereits begonnen (Pflanzenaushub) und die Forstfacharbeiter müssen angemeldet werden. Überdies sind auch die Aufforstungsarbeiten, welche ein wesentliches Betätigungsfeld darstellen, jetzt durchzuführen und wären Versäumnisse nicht mehr aufholbar. Die Kosten für einen hauptberuflichen Geschäftsführer wären im Übrigen gar nicht tragbar. Verfügt der Nachfolger nicht über einen entsprechenden Gewerbeschein wie der Beschwerdeführer (Gärtnergewerbe, beschränkt auf Landschaftsgestaltung), würden zusätzliche Kosten für die entsprechende Gewerbeberechtigung entstehen. Wird über längere Zeit kein geeigneter Geschäftsführer gefunden, was zu befürchten ist, wäre das Haftungsrisiko für die Vorstandsmitglieder zu groß, zumal eine längere Durststrecke bzw. Verlust droht.

Der Untergang des Waldwirtschaftsvereines B würde sich in zweierlei Hinsicht auf den Beschwerdeführer unverhältnismäßig nachteilig auswirken. Einerseits würde ihm der Beschwerdeerfolg zwar die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer des Waldwirtschaftsvereines B wieder ermöglichen, dies liefe bei einem nicht mehr existenten Verein jedoch zwangsläufig ins Leere. Andererseits ist an dieser Stelle zu betonen, dass dem Beschwerdeführer der Waldwirtschaftsverein mit den betont gemeinnützigen Zielsetzungen ein besonderes Anliegen ist. Bei einem Aus des Vereines würde nicht nur dem Beschwerdeführer 'das Herz bluten', auch der Schaden für die Allgemeinheit wäre immens, dies insbesondere auf Grund der großen forstlichen und arbeitsmarktpolitischen Bedeutung des Waldwirtschaftsvereines für den Raum X."

In ihrer Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung tritt die belangte Behörde u.a. diesem Vorbringen entgegen und beantragt ihrerseits, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).

Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des § 30 Abs. 2 VwGG muss der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende unverhältnismäßige Nachteil dem Beschwerdeführer selbstdrohen. § 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht (vgl. etwa Mayer, B-VG3, S. 729 f).

Soweit der Antrag Nachteile für den Waldwirtschaftsverein B sowie für die Allgemeinheit ins Treffen führt, zeigt er damit noch keinen Nachteil für den Beschwerdeführer auf. Die eingangs näher wiedergegebenen Umstände, dass er seine Tätigkeit als Geschäftsführer dieses Vereines als "Berufung" ansehe, der Verein ihm ein besonderes Anliegen sei und ihm im Falle des Unterganges des Vereines "das Herz bluten" würde, liegen zwar in der Sphäre des Beschwerdeführers, da § 30 Abs. 2 VwGG aber nur auf materielle Nachteile abstellt, sind diese ideellen Aspekte einer Interessenabwägung nicht zugänglich.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb abzuweisen.

Wien, am 12. Juli 2006

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006120004.A00

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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