TE Vwgh Beschluss 2006/7/12 AW 2006/06/0040

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

BStMG 2002;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W in V, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Mai 2006, Zl. VwSen-150300/16/Lg/Gru, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er zur Begleichung der Geldstrafe eine Kreditverbindlichkeit eingehen müsste, wobei ihm Kosten entstünden, die ihm selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ersetzt würden.

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, zumal die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Wien, am 12. Juli 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060040.A00

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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