TE OGH 1997/5/21 7Ob122/97k

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Werner Sch*****, vertreten durch Dr.Anton Gradischnig und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Johann K*****, vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Erbringung einer Leistung (Streitwert S 101.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Februar 1997, GZ 3 R 92/96s-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die aus Anlaß eines nicht effektuierten Kaufvertrages unterbliebene Ausübung eines Vorkaufsrechts ist mangels ausreichender Hinweise dafür nicht als Verzicht auf das Vorkaufsrecht in einem zwischen denselben Kaufvertragsparteien folgender Vorkaufsfall zu werten.

Anmerkung

E46204 07A01227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00122.97K.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19970521_OGH0002_0070OB00122_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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