TE Vwgh Beschluss 2006/7/18 AW 2006/07/0014

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Veröffentlicht am 18.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VVG §5;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §72;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch K C und Partner, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Juni 2006, UW.4.1.6/0255-I/5/2006, betreffend Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei. Gemeinde K), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 72 WRG 1959 verpflichtet, zum Zwecke des Abschlusses der Arbeiten im Bereich Hochbehälter U das Befahren des über Grundstücke in seinem Eigentum führenden Forstweges auf einem näher dargestellten Teilbereich für den Transport der erforderlichen Personen, Geräte und Materialien in einem näher beschriebenen Ausmaß und unter bestimmten Bedingungen zu dulden.

In seinem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, meint der Beschwerdeführer, es möge sein, dass die Durchführung der Restarbeiten mittlerweile wegen des Zeitablaufes dringend sei, er erinnere aber daran, dass die mitbeteiligte Partei den Zeitablauf selbst zu vertreten habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Restarbeiten nicht auch ohne Inanspruchnahme seines Weges, wenn auch vielleicht zu erhöhten Kosten, durchgeführt werden könne, wenn sie dringend seien. Für ihn stelle es einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, dass gegen seinen Willen in sein Eigentumsrecht eingegriffen werde und er für den Weigerungsfall mit Zwangsstrafen zu rechnen habe. Dabei verhehle er nicht, dass mit der Benutzung des Weges unter den im Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen allein kein bedeutsamer wirtschaftlicher Nachteil verbunden wäre. Einen weiteren Nachteil stelle der Umstand dar, dass eine folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu spät komme, um seinen Rechten zum Durchbruch zu verhelfen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, der mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei einhergeht. Es handelt sich um maximal acht Fahrten in einem zeitlich eingeschränktem Rahmen, die der Beschwerdeführer zu dulden verpflichtet wurde, Beweissicherung wurde angeordnet, allfällige Schäden müssen beseitigt werden; die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme selbst wurde vorbehalten. Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides keine wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer einhergehen, hat er selbst ausgeführt.

In dem Umstand, dass im Falle seiner Weigerung mit Zwangsstrafen vorgegangen werde, liegt ebenfalls kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil es sich dabei um Folgen handelt, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sondern mit der Weigerung, der darin ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen, zusammenhängen und daher bei Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu beachten sind. Schließlich kommt im Beschwerdefall auch dem Argument der allfälligen Vereitelung des Beschwerdeerfolges im Rahmen der anzustellenden Interessensabwägung keine solche Bedeutung zu, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 18. Juli 2006

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070014.A00

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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