TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/26 2005/14/0087

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

DO Wr 1994 §26 Abs4;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs4;
EStG 1988 §68 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des K K in W, vertreten durch die Consultatio Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KEG in 1210 Wien, Holzmeistergasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. Juni 2005, Zl. RV/1917-W/04, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Beamter des Magistrats der Stadt Wien, MA 68, und somit Mitglied der Berufsfeuerwehr Wien. Als solcher verrichtet er laut seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 seine Tätigkeit im sogenannten Wechseldienstschema. Dieses sehe vor, dass die Dienstzeit jeweils ununterbrochen 24 Stunden zuzüglich einer mittels Dienstanweisung angeordneten Dienstübergabezeit im Ausmaß von ca. 5 bis 15 Minuten pro Dienst betrage. Die Dienstübergabe finde regelmäßig "zwischen 6.30 Uhr und 7 Uhr" statt. Zur Abgeltung der von den Beamten der Wiener Feuerwehr im Zuge ihres Wechseldienstes (im Vergleich zu den im allgemeinen Verwaltungsdienst stehenden Beamten) geleisteten Mehr- und Nachtarbeitsstunden sowie der Mehrarbeitszeiten, welche sich aus der Besonderheit der Dienstübergabe von einer Mannschaft zur anderen ergeben, werde an den Beschwerdeführer neben seinem Grundgehalt eine sogenannte "Wechseldienstentschädigung" zur Auszahlung gebracht. Diese Wechseldienstzulage habe somit jedenfalls den Charakter einer begünstigten Zulage im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988. Auf Grund der zeitlichen Umstände des Wechseldienstschemas treffe auf die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Wechseldienstzulage außerdem die Bestimmung des § 68 Abs. 6 EStG 1988 zu.

Zur Erläuterung wurde ein als typisch bezeichnetes Beispiel

dargestellt:

Dienstbeginn

6.25 Uhr

Dienstende

6.40 Uhr

Tagstunden

12:00 h

Nachstunden

12:15 h

Zur Dokumentation des Überwiegens der Nachtarbeitsstunden legte der Beschwerdeführer Zeitaufzeichnungen für das Jahr 2002 vor und beantragte, im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2002 die vom Dienstgeber wegen Nichtberücksichtigung des erhöhten Freibetrages gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erhöhte Freibetrag im Instanzenzug nicht berücksichtigt. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Normalarbeitszeit des Beschwerdeführers grundsätzlich 173 Stunden (40 Wochenstunden vervielfacht mit 52 Wochen ergäbe 2.080 Stunden pro Jahr, dieser Wert aufgeteilt auf 12 Monate ergäbe 173,33 Stunden) monatlich beträgt. Im gegenständlichen Fall liege ein 24-Stunden-Wechseldienst zuzüglich einer mittels Dienstanweisung angeordneten Dienstübergabezeit im Ausmaß von ca. 15 Minuten pro Dienst vor, wobei die erhöhte Arbeitszeit durch Zulagen abgegolten werde. Die Zeiten der Dienstübergabe seien somit mit der Wechseldienstentschädigung abgegolten. Schon daraus könne ersehen werden, dass die Zeiten der Dienstübergabe niemals in die Normalarbeitszeit fielen, sondern Überstunden darstellten. Dies entspreche auch der Anordnung in § 26 Abs. 4 der Wiener Dienstordnung, die Normalarbeitszeit möglichst regelmäßig aufzuteilen, was wohl auch für die Aufteilung zwischen Tages- und Nachtarbeitszeit gelten müsse. Darüber hinaus sei der Definition der Nachtarbeit, für die eine Erhöhung des Freibetrages gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 vorgesehen sei, zu entnehmen, dass mindestens drei zusammenhängende, in den Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr fallende Stunden gegeben sein müssten. Erfolge demnach der Dienstantritt z.B. um 6 Uhr 30, so zählten die 30 Minuten zwischen 6 Uhr 30 und 7.00 Uhr nicht zur Nachtarbeitszeit gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988, da bis 7.00 Uhr nicht mindestens drei zusammenhängende Stunden vorlägen. Bei der Berechnung des für die Gewährung des erhöhten Freibetrages gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 maßgeblichen Nachtarbeitszeitanteiles reiche nicht die bloße Addition von Nachtarbeitszeiten, die auch weniger als drei zusammenhängende Stunden betragen könnten, es dürften vielmehr nur jene Nachtarbeitszeiten berücksichtigt werden, die mindestens drei zusammenhängende Stunden aufwiesen. Bei einer derartigen Betrachtung ergebe sich ein Überwiegen der Tagesdienstzeit gegenüber der Nachtdienstzeit, was ebenfalls der Gewährung eines erhöhten Freibetrages gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 entgegen stünde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro (4.940 S) monatlich steuerfrei.

Gemäß § 68 Abs. 4 EStG 1988 gilt als Überstunde jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund

1.

gesetzlicher Vorschriften,

2.

von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,

3.

aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

              4.              der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,

              5.              von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,

              6.              von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, festgesetzt wird oder die

              7.              innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

Gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50 %.

Nach § 26 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994) beträgt die Normalarbeitszeit für den Beamten, der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, 173 Stunden monatlich. Die Arbeitszeit ist durch eine Diensteinteilung möglichst regelmäßig aufzuteilen.

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass sich ein Überwiegen der Nachtarbeitsstunden dadurch ergebe, dass die Dienstübergabezeiten in die Zeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr fielen und zur Normalarbeitszeit zählten.

Unstrittig ist, dass zur Abgeltung der vom Beschwerdeführer insgesamt geleisteten Mehrarbeitsstunden, der Erschwernis durch Nachtarbeit sowie der Mehrarbeitszeiten, welche sich aus der Besonderheit der Dienstübergabe von einer Mannschaft zur anderen ergeben, neben seinem Grundgehalt eine sogenannte "Wechseldienstentschädigung" zur Auszahlung gebracht wird.

Vor diesem Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof aber die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich neben den über die Normalarbeitszeit von 173 Stunden je Monat hinaus geleisteten Mehrarbeitsstunden (laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren rund 112 je Monat) auch bei den in Rede stehenden Zeiten der Dienstübergabe (den jeweils 5 bis 15 über den Zeitraum von 24 Stunden hinaus geleisteten Minuten) nicht um "Normalarbeitszeit" handelt.

Der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dass unter der "Normalarbeitszeit" die gesamte Dienstzeit des Beschwerdeführers zu verstehen sei, kann im Hinblick auf die Festlegung der Normaldienstzeit in der Dienstordnung 1994 mit 173 Stunden je Monat nicht gefolgt werden.

In einer Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde betont der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Schriftstück zwar, dass die belangte Behörde die Wechseldienstentschädigung "nach wie vor" tatsachenwidrig und irreführend als Überstundenzulage "beschreibe", obwohl in dem betreffenden Schriftstück zum Ausdruck gebracht worden sei, dass mit der (seit 1967 ausgezahlten) Wechseldienstentschädigung neben einer Abgeltung der von den Beamten der Wiener Feuerwehr im Vergleich zu den im allgemeinen Verwaltungsdienst stehenden Beamten geleisteten Mehr- und Nachtarbeitsstunden "darüber hinaus auch eine pauschale Abgeltung jener Mehrarbeitszeiten erfolge, welche sich aus der Besonderheit der Dienstübergabe von einer Mannschaft zur anderen ergeben". In der Folge meint der Beschwerdeführer, dass damit "eindeutig klargestellt" sei, dass durch die Wechseldienstzulage "keineswegs nur" geleistete Überstunden, sondern auch "besondere dienstliche Erschwernisse" abgegolten würden. Welche anderen als gegenüber der Normalarbeitszeit in Mehrarbeit bestehenden "besonderen dienstlichen Erschwernisse" mit der Wechseldienstentschädigung in Bezug auf die in Rede stehenden 5 bis 15 Minuten abgegolten werden sollen, bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht zur Darstellung. Es ergibt sich auch aus diesem Vorbringen nichts für die Beurteilung der in Rede stehenden 5 bis 15 Minuten als Normalarbeitszeit.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Juli 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140087.X00

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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