TE Vwgh Beschluss 2007/9/27 AW 2006/07/0013

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §1;
AVG §66 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs4;
EinforstungsLG Stmk 1983 §23 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §42 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
WWSGG §1 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. B, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2006, betreffend Aufteilung des Erlöses aus dem Windwurfereignis 2002 (mitbeteiligte Parteien:

1. W W vlg. P, 2. J G, 3. E S, 4. A S, 5. V B vlg. L z.Hd. Herrn D T, 6. T D vlg. S, 7. I D vlg. S, 8. F P , 9. M P vlg. W, 10. H W vlg. S, 11. K T vlg. T, 12. M S vlg. B, 13. F S, 14. A B vlg. B,

15. J H, 16. H H vlg. S, 17. B vgl. W, 18. H K vlg. W, 19. Mag. R

G vlg. U, 20. A Z, 21. W Z, 22. M S, 23. J S, 24. J S vlg. O,

25. H S vlg. S, 26. K J, 27. B J vlg. D, 28. J P vlg. P, 29. W GmbH. Ing. W, 30. A S vlg. W), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 1. Dezember 2004 wurde gemäß der §§ 1 Abs. 4, 48 Abs. 4, 2 und 58 des Steiermärkischen Einforstungsrechte-Landesgesetzes 1983 (StELG) die Aufteilung des Reinerlöses aus dem Windwurfereignis vom 15. und 16. November 2002 entsprechend einer im Bescheid enthaltenen Liste verfügt; dabei sollten auch die angefallenen Zinsen aufgeteilt, der Schadensbetrag für Straßenschäden in der Höhe von rund EUR 2.784,-- zurückbehalten werden und sich die Berechtigten, die selbst Holz aufarbeiteten, jeweils die von ihnen konsumierte Holzmenge als Vorausbezug entsprechend einer ebenfalls im Bescheid enthaltenen Tabelle anrechnen lassen.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die mitbeteiligten Parteien als Berechtigte als auch der Beschwerdeführer als Verpflichteter Berufung.

Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2006 wurde der Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 1. Dezember 2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die Agrarbezirksbehörde im fortgesetzten Verfahren, nachdem sie den verhältnismäßigen Abzug der Gebühren insgesamt ermittelt und davon den auf Grund des Verschuldens des Verpflichteten eventuell wegen einer vorwerfbaren, die Nutzungsrechte nicht berücksichtigenden Wirtschaftsweise, jedenfalls aber wegen verspäteter Aufarbeitung des Schadholzes notwendigen Abzug bestimmt habe, weitere Verhandlungen mit den Einforstungsberechtigten und dem Verpflichteten mit dem Ziel zu führen habe, ein anderes Grundstück des Verpflichteten zur Ersatzleistung zu bestimmen oder ihm in anderer Weise Naturalersatz vorzuschreiben. Soweit kein Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden könne, habe die Agrarbezirksbehörde im fortgesetzten Verfahren den Berechtigten eine jährliche Rente gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten im Grundbuch sicherzustellen sei. Zugleich wären diese Rentenbezugsrechte gemäß § 42 Abs. 1 StELG als Zugehör des berechtigten Gutes bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen. Durch die Vorschreibung der Ersatzleistungen würden damit die Nutzungsrechte der Einforstungsberechtigten, soweit sie durch das Verschulden des Verpflichteten auf den belasteten Grundstücken nicht erbracht werden könnten, gesichert.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband der Verpflichtete mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er damit begründete, dass anhand der Ausführungen der belangten Behörde anzunehmen sei, dass die Behörde erster Instanz die Feststellungen zum behaupteten Verschulden des Beschwerdeführers übernehmen und ihm zur Abdeckung der Holzbezugsberechtigungen in den Folgejahren entsprechende Maßnahmen auferlegen werde, welche zweifellos seine wirtschaftlichen Interessen nachhaltig beeinträchtigten. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei es daher unumgänglich, das vorerst über die vorliegende Beschwerde entschieden werde und erst in weiterer Folge eine Entscheidung durch die Behörde erster Instanz erfolge. Zwingende öffentliche Interessen stünden der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls entgegen.

Dazu erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme vom 17. Juli 2006, in der sie die Ansicht vertraten, dem Beschwerdeführer erwachse kein Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, der es rechtfertige, die Rechtswirkungen des Erkenntnisses des Landesagrarsenates aufzuschieben.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Durch einen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. u. a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1999, AW 99/21/0191, und vom 22. Dezember 2003, AW 2001/10/0025).

Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz die ihr von der belangten Behörde aufgetragenen weiteren Verfahrensschritte (im Wesentlichen die Durchführung weiterer Verhandlungen mit den Einforstungsberechtigten und dem Verpflichteten) vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid unter Zugrundelegung der überbundenen Rechtsansichten im angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfte. Allerdings ist es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht absehbar, ob es nicht doch zu einem Übereinkommen zwischen den Parteien kommen könnte, welches die von der belangten Behörde für den Fall der Nichteinigung in den Raum gestellten weiteren Schritte hinfällig machen würde. Es ist daher keineswegs als gesichert anzunehmen, dass die Behörde erster Instanz im fortgesetzten Verfahren die ihr für den Fall der Nichteinigung vorgeschriebenen Schritte (wie Zuerkennung einer jährlichen Rente und deren grundbücherlicher Sicherstellung) setzen wird. Schließlich wäre aber auch ein Ersatzbescheid, der diese Maßnahmen vorsähe, seinerseits bekämpfbar.

In der Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen und selbst in der Erlassung eines Ersatzbescheides kann daher ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers derzeit nicht erblickt werden.

Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 26. Juli 2006

Schlagworte

VollzugVerfahrensrechtBegriff der aufschiebenden WirkungUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070013.A00

Im RIS seit

02.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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