TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/26 2003/14/0013

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

E6J;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

61998CJ0400 Brigitte Breitsohl VORAB;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des RW in B, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 25. November 2002, RV 1053/1-T7/02, betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb seit 1. März 1998 eine Versicherungsagentur und errichtete ein Wohnhaus. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug für das Jahr 1997 die Veranlagung zur Umsatzsteuer mangels Unternehmereigenschaft verneint und für die Jahre 1998 und 1999 der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung versagt.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die baulichen Investitionen in den Jahren 1997 bis 1999 als unternehmensbezogen ausgeführt gelten und somit die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Dies verneinte die belangte Behörde mit folgender Begründung:

Ob die eine Unternehmereigenschaft begründenden Vorbereitungstätigkeiten in Bezug auf eine Vermietung anzunehmen seien, müsse zum Zeitpunkt der Tätigkeit entschieden werden. Bei der Errichtung von Wohnraum müsse die Absicht künftiger Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder auf Grund sonstiger Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Zum Zeitpunkt der ersten Bautätigkeit im Jahr 1997 sei die künftige Vermietungsabsicht jedoch "in keinster Weise" erkennbar gewesen, weil laut Bauplan und Baubeschreibung sowie auch laut Baubescheid vom 27. Juni 1997 die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen (114 m2 und 121 m2), Garage und Büro vorgesehen gewesen sei. Für 1997 sei keine Umsatzsteuererklärung eingereicht worden und in der für das Jahr 1998 eingereichten Umsatzsteuererklärung vom 5. Oktober 1999 sei eine beabsichtigte Vermietungstätigkeit nicht erwähnt worden. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im elterlichen Haushalt gewohnt habe, habe zu diesem Zeitpunkt eine geplante private Nutzung beider Wohnungen durchaus der Lebenserfahrung entsprochen.

Erstmals mit Einreichung der Steuererklärung für 1999 am 17. November 2000 sei dem Finanzamt gegenüber die geplante Vermietungstätigkeit erwähnt und im Zuge des Vorhalteverfahrens darauf hingewiesen worden, dass die tatsächlich durchgeführten Bauausführungen mit den ursprünglich geplanten nicht übereinstimmen und daher korrigierte Baupläne nachgereicht würden. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 12. Februar 2001 hätte sich der Beschwerdeführer im Zuge der Bauphase in den Jahren 1997 und 1998 dazu entschlossen, von der ursprünglichen Nutzung abzugehen. Mit der ursprünglichen Nutzung könne nur eine private gemeint sein, weil der Beschwerdeführer nie behauptet habe, dass die Vermietung der ursprünglich geplanten beiden Großwohnungen beabsichtigt gewesen sei. Die Errichtung von vier Wohnungen gehe nachweislich erst aus einem mit 16. März 2001 erstellten Bauplan hervor. Der Beschwerdeführer habe nicht nachzuweisen vermocht, zu welchem Zeitpunkt er von der ursprünglichen Nutzung abgegangen sei. Seine Behauptung, dies sei im Zuge der Bauphase in den Jahren 1997 und 1998 gewesen, sei einerseits zu unbestimmt und stehe andererseits in krassem Widerspruch zum Baubescheid, der mit Mitte 1997 datiert sei, zu dem erst im Jahr 2001 geänderten Bauplan sowie zur erstmaligen Erwähnung gegenüber dem Finanzamt Ende des Jahres 2000.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, den Neubau nicht privat zu nutzen, weil er das Elternhaus geschenkt bekommen habe, sei nicht zielführend, weil die Schenkung der elterlichen Wohnung erst im Jahr 2000 erfolgt sei. Vielmehr sei dies ein weiteres Indiz dafür, dass die ursprünglich geplante Nutzung des Neubaus erst zu diesem Zeitpunkt geändert worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es im Wesentlichen darauf an, in welchem Ausmaß ein Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet werde. In den Jahren 1997 bis 1999 habe der Beschwerdeführer noch kein Unternehmen "Vermietung" geplant und somit diesem Unternehmen auch noch keine Gegenstände zugeordnet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Im hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0085, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH dargelegt, dass es eine unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilende Tatfrage ist, in welchem Ausmaß der Steuerpflichtige einen Gegenstand bei dessen

Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat.

Der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, begründet noch nicht die Unternehmereigenschaft. Es muss die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden können. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis 2001/15/0085) und objektiv nachweisbar sein (vgl. das Urteil des EuGH vom 8. Juni 2000, Rs. C- 400/98 "Breitsohl", Rnr. 39).

Die Beschwerde argumentiert, dass es "ganz offensichtlich" sei, dass bereits 1997 die Errichtung eines Gebäudes geplant gewesen sei, das eine Gesamtnutzfläche von "600 m2" haben sollte. Wegen der "Verspätung der Meldung" dürfe die ursprünglich schon im Jahr 1997 vorhandene faktische Absicht der Bauausführung und Vermietung nicht verneint werden. Wegen des geschenkten elterlichen Wohnhauses habe der Beschwerdeführer "nicht den geringsten Wohnraumbedarf" gehabt. Aus den Bauplänen ergebe sich eindeutig, dass vier Wohnungen mit einer Gesamtfläche von "339 m2" geschaffen worden seien. Es grenze schon fast "an Verhöhnung", wenn die belangte Behörde nun unterstelle, der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich ursprünglich eine private Nutzung vorgehabt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Aus den ursprünglichen Bauplänen, der Unterlassung der Einreichung einer Umsatzsteuererklärung für 1997 und dem Nichterwähnen einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 durfte die belangte Behörde zweifelsfrei ableiten, dass zu Beginn der Bautätigkeiten im Jahr 1997 eine künftige Vermietungsabsicht in keiner Weise erkennbar - geschweige denn "klar erwiesen" im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung - gewesen ist. Wenn der Beschwerdeführer nun argumentiert, er habe eine Vermietungstätigkeit schon 1997 geplant, steht dies in einem unlösbaren Widerspruch zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren, dass er sich (erst) "im Zuge der Bauphase" dazu entschlossen habe, von der "ursprünglichen Nutzung" abzugehen (Stellungnahme vom 12. Februar 2001). Dieses Vorbringen kann nur - wie von der belangten Behörde aufgezeigt - dahin verstanden werden, dass ursprünglich eine Vermietung der beiden geplanten Wohnungen nicht beabsichtigt war.

Auch in der Beschwerde unterlässt der Beschwerdeführer eine Behauptung, wann tatsächlich die Bautätigkeit dahin geändert wurde, dass vier Wohnungen zum Zweck einer Vermietung errichtet werden sollten. Mit der unschlüssigen Behauptung, aus der Errichtung von (nunmehr) vier Wohnungen müsse schon auf eine ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht geschlossen werden, kann der Nachweis, ab welchem Zeitpunkt eine beabsichtigte Vermietung nach außen erkennbar gewesen wäre, nicht erbracht werden. Eine Argumentation, die lediglich auf dem nun geschaffenen Zustand aufbaut, ist nicht zielführend.

Keineswegs unschlüssig hat die belangte Behörde argumentiert, dass die Schenkung des Elternhauses im Jahr 2000 nicht für, sondern gegen eine bereits 1997 geplante Vermietungstätigkeit in Bezug auf das vom Beschwerdeführer errichtete Wohnhaus spricht.

Zusammenfassend kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine bereits bei Beginn der Bautätigkeit erkennbar gewesene Vermietungsabsicht verneint und den Nachweis nicht als erbracht angesehen hat, zu welchem späteren Zeitpunkt nach außen erkennbar von der ursprünglich geplanten privaten Nutzung abgegangen worden sei.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. Juli 2006

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0400 Brigitte Breitsohl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003140013.X00

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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