TE Vwgh Beschluss 2006/7/26 2001/14/0160

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der Landeshauptstadt Linz, 4010 Linz, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 2001, Zl Gem-524205/3-2001-Sto/Dr, (mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz), betreffend Aussetzung der Einhebung von Kommunalsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei, des Österreichischen Roten Kreuzes, auf Aussetzung der Einhebung festgesetzter Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1999 mit der Begründung nicht stattgegeben, dass die Berufung nach Lage des Falles als aussichtslos zu beurteilen sei.

Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz keine Folge.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung einer dagegen erhobenen Vorstellung Folge und hob den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz auf.

Dagegen erhob die Landeshauptstadt Linz Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende materiellrechtliche Kommunalsteuerfestsetzungsverfahren mit Rechtsmittelbescheid insofern rechtskräftig beendet worden sei, als der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid stattgegeben worden sei.

Der Ausgang des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung der Einhebung von Kommunalsteuer habe "daher an Bedeutung verloren".

Damit gibt die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass ihr rechtliches Interesse an der Entscheidung der Beschwerde weggefallen ist.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs.  1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, 97/11/0094).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Nach freier Überzeugung kommt der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.

Wien, am 26. Juli 2006

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140160.X00

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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