TE Vwgh Beschluss 2006/7/27 AW 2006/07/0011

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Veröffentlicht am 27.07.2006
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §31 Abs2 Z2;
AWG 2002 §33;
AWG 2002 §35 Abs2;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch S und H-M Rechtsanwälte OEG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. April 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0053- VI/6/2006, betreffend Maßnahme nach § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. April 2006 wurde der Antragstellerin aufgetragen, die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 AWG 2002 durch das Expertengremium im Sinn des § 33 AWG 2002 zuzulassen, alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Ein Termin zum Beginn der Prüfungshandlung ist mit dem Expertengremium binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu vereinbaren. Der tatsächlich erfolgte Beginn der Prüfungshandlungen ist durch Vorlage einer vom Expertengremium unterzeichneten diesbezüglichen Bestätigung binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachzuweisen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.

Die Antragstellerin erhob gegen den vorgenannten Bescheid (parallel zu jener vor dem Verwaltungsgerichtshof) auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und stellte in diesem Verfahren gleichfalls einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 3. Juli 2006, B 1006/06-7, gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag gemäß § 85 Abs. 2 VfGG Folge.

Mit diesem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs wurde aber der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gehemmt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Auf die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird hingewiesen.

Wien, am 27. Juli 2006

Schlagworte

Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Besondere Rechtsgebiete Diverses Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070011.A00

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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