TE Vwgh Beschluss 2006/7/31 2006/05/0051

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Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;
58/02 Energierecht;

Norm

ÖkostromG 2002 §13;
UStG 1994 §21 Abs3 impl;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/05/0044 B 30. Jänner 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache der Verbund-Austrian Thermal Power GmbH & Co KG in Graz, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13. Jänner 2006, Zl. BMWA-555.300/0316-IV/5/2005, betreffend vorläufige Festsetzung des Unterstützungstarifes nach dem Ökostromgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Unterstützung gemäß § 13 ÖkostromG für drei von der Beschwerdeführerin betriebene KWK-Anlagen für die Monate Jänner bis Dezember 2005 vorläufig fest. Ausdrücklich wurde im Spruch dieses Bescheides festgehalten:

"Die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes erfolgt durch gesonderten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Ablauf der Abrechnungsperiode."

Insgesamt wurde eine Unterstützung in der Höhe von EUR 620.075,-- vorläufig zugesprochen.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr unter Heranziehung sämtlicher Kosten eine Unterstützung in Höhe von EUR 5,047.648,-- gewährt werde.

Die belangte Behörde legte Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. In der Gegenschrift verwies sie darauf, dass mit ihrem Bescheid vom 27. Juni 2006, BMWA-555.300/54- IV/5/2006, die Aufrollung und Abrechnung der Förderungen für die gegenständlichen KWK-Anlagen vorgenommen worden sei und die Beschwerdeführerin daher mit dem angefochtenen Bescheid, der ja nur eine vorläufige Festsetzung beinhaltet habe, nicht mehr beschwert sein könne.

Der genannte Bescheid wurde mit der Gegenschrift vorgelegt; danach wurde nunmehr ein Unterstützungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 996.199,27 für das Jahr 2005 zugesprochen.

Darauf richtete der Verwaltungsgerichtshof an die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob sie sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 klaglos gestellt erachtet. Diese Anfrage beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass der angefochtene Bescheid den Unterstützungstarif vorläufig festgesetzt habe, der nunmehr erlassene Bescheid aber endgültig, sodass der nunmehr ergangene Bescheid anstelle des angefochtenen Bescheides getreten sei. Die Beschwerdeführerin erachte sich daher als klaglos gestellt.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1 VwGG und des § 34 Abs 3VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Durch den nunmehr ergangenen Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde der hier angefochtene Bescheid zwar weder formell aus dem Rechtsbestand beseitigt, noch erfolgte eine Klaglosstellung hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Beschwerdepunktes, weil die im endgültigen Bescheid zugesprochene Fördersumme wesentlich geringer als die begehrte Fördersumme ist. Ein Bedürfnis nach Rechtsschutz gegenüber dem vorläufigen Bescheid ist nach Erlassung des endgültigen Bescheides jedoch nicht erkennbar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu hier vergleichbaren Fällen bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (hg. Beschluss vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0117 mwN). Richtet sich eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, dann stellt die Erlassung eines Jahresumsatzsteuerbescheides, der den Zeitraum der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungen umfasst, somit ein Prozesshindernis dar, das im Falle seines Eintretens erst nach Beschwerdeerhebung zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu führen hat (s abermals den hg. Beschluss vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0117 mwN); der hier gegenständliche Fall einer vorläufigen und sodann einer endgültigen Festsetzung der Unterstützung für denselben Zeitraum erfordert dieselbe Beurteilung.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (s beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098, mwN).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu dem Ausspruch kommt, ein Zuspruch von Aufwandersatz finde nicht statt.

Wien, am 31. Juli 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050051.X00

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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