TE Vwgh Beschluss 2006/7/31 2006/05/0051

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Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;
58/02 Energierecht;

Norm

ÖkostromG 2002 §13;
UStG 1994 §21 Abs3 impl;
VwGG §33 Abs1;
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/05/0044 B 30. Jänner 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache der Verbund-Austrian Thermal Power GmbH & Co KG in Graz, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13. Jänner 2006, Zl. BMWA-555.300/0316-IV/5/2005, betreffend vorläufige Festsetzung des Unterstützungstarifes nach dem Ökostromgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Unterstützung gemäß § 13 ÖkostromG für drei von der Beschwerdeführerin betriebene KWK-Anlagen für die Monate Jänner bis Dezember 2005 vorläufig fest. Ausdrücklich wurde im Spruch dieses Bescheides festgehalten:Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Unterstützung gemäß Paragraph 13, ÖkostromG für drei von der Beschwerdeführerin betriebene KWK-Anlagen für die Monate Jänner bis Dezember 2005 vorläufig fest. Ausdrücklich wurde im Spruch dieses Bescheides festgehalten:

"Die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes erfolgt durch gesonderten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Ablauf der Abrechnungsperiode."

Insgesamt wurde eine Unterstützung in der Höhe von EUR 620.075,-- vorläufig zugesprochen.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr unter Heranziehung sämtlicher Kosten eine Unterstützung in Höhe von EUR 5,047.648,-- gewährt werde.

Die belangte Behörde legte Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. In der Gegenschrift verwies sie darauf, dass mit ihrem Bescheid vom 27. Juni 2006, BMWA-555.300/54- IV/5/2006, die Aufrollung und Abrechnung der Förderungen für die gegenständlichen KWK-Anlagen vorgenommen worden sei und die Beschwerdeführerin daher mit dem angefochtenen Bescheid, der ja nur eine vorläufige Festsetzung beinhaltet habe, nicht mehr beschwert sein könne.

Der genannte Bescheid wurde mit der Gegenschrift vorgelegt; danach wurde nunmehr ein Unterstützungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 996.199,27 für das Jahr 2005 zugesprochen.

Darauf richtete der Verwaltungsgerichtshof an die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob sie sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 klaglos gestellt erachtet. Diese Anfrage beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass der angefochtene Bescheid den Unterstützungstarif vorläufig festgesetzt habe, der nunmehr erlassene Bescheid aber endgültig, sodass der nunmehr ergangene Bescheid anstelle des angefochtenen Bescheides getreten sei. Die Beschwerdeführerin erachte sich daher als klaglos gestellt.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1 VwGG und des § 34 Abs 3VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Durch den nunmehr ergangenen Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde der hier angefochtene Bescheid zwar weder formell aus dem Rechtsbestand beseitigt, noch erfolgte eine Klaglosstellung hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Beschwerdepunktes, weil die im endgültigen Bescheid zugesprochene Fördersumme wesentlich geringer als die begehrte Fördersumme ist. Ein Bedürfnis nach Rechtsschutz gegenüber dem vorläufigen Bescheid ist nach Erlassung des endgültigen Bescheides jedoch nicht erkennbar. Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und des Paragraph 34, Absatz 3 römisch fünf, w, G, G, ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Durch den nunmehr ergangenen Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde der hier angefochtene Bescheid zwar weder formell aus dem Rechtsbestand beseitigt, noch erfolgte eine Klaglosstellung hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Beschwerdepunktes, weil die im endgültigen Bescheid zugesprochene Fördersumme wesentlich geringer als die begehrte Fördersumme ist. Ein Bedürfnis nach Rechtsschutz gegenüber dem vorläufigen Bescheid ist nach Erlassung des endgültigen Bescheides jedoch nicht erkennbar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu hier vergleichbaren Fällen bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (hg. Beschluss vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0117 mwN). Richtet sich eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, dann stellt die Erlassung eines Jahresumsatzsteuerbescheides, der den Zeitraum der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungen umfasst, somit ein Prozesshindernis dar, das im Falle seines Eintretens erst nach Beschwerdeerhebung zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu führen hat (s abermals den hg. Beschluss vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0117 mwN); der hier gegenständliche Fall einer vorläufigen und sodann einer endgültigen Festsetzung der Unterstützung für denselben Zeitraum erfordert dieselbe Beurteilung.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (s beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098, mwN). Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht Paragraph 56, erster Satz VwGG, sondern Paragraph 58, VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (s beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098, mwN).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu dem Ausspruch kommt, ein Zuspruch von Aufwandersatz finde nicht statt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu dem Ausspruch kommt, ein Zuspruch von Aufwandersatz finde nicht statt.

Wien, am 31. Juli 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050051.X00

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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