TE Vfgh Beschluss 2008/5/28 B820/08

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der E K, ..., vertreten durch die H B A & P Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. März 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. März 2008 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. August 2007, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß §115 Abs1 und 2 lita), b) und d) KFG 1967 die Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule entzogen wurde, keine Folge gegeben.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, weil dadurch ihre Erwerbstätigkeit unterbunden werde und auch die Wiedererlangung der Konzession unmöglich wäre. Auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage dürfe eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen, weshalb der Beschwerdeführerin - weil sie bereits zwei weitere Konzessionen rechtmäßig besitzt - die neuerliche Erlangung der zu entziehenden Konzession unmöglich wäre. Auch die Güterabwägung würde zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, weil ihr Interesse an der Beibehaltung der seinerzeit ordnungsgemäß erteilten Fahrschulbewilligung jedenfalls höher zu bewerten sei, als jenes der belangten Behörde bzw. der Öffentlichkeit an der Entziehung dieser Konzession. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

3. Die zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Behörde gab keine Erklärung ab.

4. Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein - von der belangten Behörde unwidersprochener - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B820.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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