TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/11 2005/02/0235

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

StGB §88;
StPO 1975 §90 Abs1;
VerkehrsrechtanpassungsG ArtIV Abs2;
VerkehrsrechtanpassungsG ArtIV;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juni 2005, Zl. UVS- 03/P/56/4952/2005/2, betreffend Einstellung eines Verfahrens wegen Übertretung der StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: RT in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2005 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, am 7. April 2004 eine (näher umschriebene) Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 2005 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2005 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, am 7. April 2004 eine (näher umschriebene) Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO begangen zu haben. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 2005 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein.

Dies mit der Begründung, dem Mitbeteiligten sei erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Oktober 2004 der im Straferkenntnis umschriebene Tatvorwurf zur Kenntnis gebracht worden; dies stelle die erste taugliche Verfolgungshandlung dar. Da innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist (des § 31 Abs. 2 VStG) keine sonstige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Dies mit der Begründung, dem Mitbeteiligten sei erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Oktober 2004 der im Straferkenntnis umschriebene Tatvorwurf zur Kenntnis gebracht worden; dies stelle die erste taugliche Verfolgungshandlung dar. Da innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist (des Paragraph 31, Absatz 2, VStG) keine sonstige Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist zu Recht darauf, dass die belangte Behörde die Bestimmung des Art. IV Abs. 2 des Verkehrsrechts-Anpassungsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 274/1971, nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer verweist zu Recht darauf, dass die belangte Behörde die Bestimmung des Artikel römisch vier, Absatz 2, des Verkehrsrechts-Anpassungsgesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1971,, nicht berücksichtigt habe.

Art. IV des Verkehrsrechts-Anpassungsgesetzes 1971 lautet: Artikel römisch vier, des Verkehrsrechts-Anpassungsgesetzes 1971 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.
  2. (2)Absatz 2,Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Abs. 1 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen."Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Absatz eins, genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen."

Im vorliegenden Beschwerdefall erstattete die Bundespolizeidirektion Wien wegen des gegenständlichen Verkehrsunfalles am 19. Juli 2004 an den zuständigen Bezirksanwalt Strafanzeige gegen den Mitbeteiligten wegen § 88 StGB. Die Mitteilung des Gerichtes, dass dieses Strafverfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei, langte bei der Behörde erster Instanz am 14. Oktober 2004 ein. Im vorliegenden Beschwerdefall erstattete die Bundespolizeidirektion Wien wegen des gegenständlichen Verkehrsunfalles am 19. Juli 2004 an den zuständigen Bezirksanwalt Strafanzeige gegen den Mitbeteiligten wegen Paragraph 88, StGB. Die Mitteilung des Gerichtes, dass dieses Strafverfahren gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt worden sei, langte bei der Behörde erster Instanz am 14. Oktober 2004 ein.

Da ein Fall wie jener, welcher dem hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0042, zu Grunde lag (dort war die Tat zum Zeitpunkt der Anzeige an das Gericht bereits verjährt) nicht vorliegt, erweist sich die von der belangten Behörde angeführte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Oktober 2004 als rechtzeitige Verfolgungshandlung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. April 1986, Zl. 85/03/0123). Da ein Fall wie jener, welcher dem hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0042, zu Grunde lag (dort war die Tat zum Zeitpunkt der Anzeige an das Gericht bereits verjährt) nicht vorliegt, erweist sich die von der belangten Behörde angeführte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Oktober 2004 als rechtzeitige Verfolgungshandlung vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 4. April 1986, Zl. 85/03/0123).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 11. August 2006

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020235.X00

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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