TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/11 2005/02/0232

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des M W in A, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Juli 2005, Zl. VwSen-160286/39/Kei/An, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang (d.h. der Spruchpunkte 1. und 3.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 26. März 2004 in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 0.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort bis auf Höhe des Hauses H.-Straße 12 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, wobei er beim Rückwärtsfahren gegen einen am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw gestoßen sei und diesen beschädigt habe.

1.) In der Folge habe es der Beschwerdeführer unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Unfalles den Unfallsort verlassen habe.

2.) ... (dieser Spruchpunkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde von der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt)

3.) Außerdem habe sich der Beschwerdeführer vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan die am 26. März 2004 um 01.10 Uhr beim Haus H.-Straße 12 (in A.) an ihn gerichtete Aufforderung, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, "verweigert".

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1.) nach § 4 Abs. 1 lit. c iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO und zu 3.) nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid (in Hinsicht auf die Schuldsprüche zu 1. und 3.) richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt u.a., die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht im Sinne des § 60 AVG nicht nachgekommen.

Dies führt zum Erfolg der Beschwerde:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zunächst aus, sie habe in die Verwaltungsakten der Erstbehörde Einsicht genommen und am 21. März und 7. Juni 2005 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Sodann legte sie dar, weshalb sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Übertretung nicht begangen habe.

Zu den Spruchpunkten 1.) und 3.) des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde zu den Schuldsprüchen wörtlich aus:

"Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommene Taten (§ 44a Z 1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw (Anm: dem Beschwerdeführer) durch die Spruchpunkte 1.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - im Hinblick auf den Spruchpunkt 3.) als Vorsatz und im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) als Fahrlässigkeit qualifiziert."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss allerdings die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet; im Zentrum steht die Verpflichtung, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise - mit eigenen Worten - aufzuzeigen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich diese im Einzelnen stützen (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/03/0390).

Da der angefochtene Bescheid eine diesen Anforderungen genügende Begründung vermissen lässt, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. August 2006

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020232.X00

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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