TE Vwgh Beschluss 2006/8/11 AW 2006/18/0159

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60;
StGB §201;
VwGG §30 Abs2;
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1979, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juni 2006, Zl. SD 1426/05, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0227 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1979, vertreten durch Mag. Dr. römisch eins, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juni 2006, Zl. SD 1426/05, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0227 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen Vergewaltigung zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Im Hinblick auf die aus der zugrundeliegenden Straftat ableitbare große Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers stehen der Gewährung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen Vergewaltigung zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Im Hinblick auf die aus der zugrundeliegenden Straftat ableitbare große Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers stehen der Gewährung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.

Wien, am 11. August 2006

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180159.A00

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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