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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache 1. der MS und 2. des EG, beide in R, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 2006, Zl. LGv - 2166/6-06, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2006 wurde dem Rechtserwerb gemäß Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005, abgeschlossen zwischen dem Zweitbeschwerdeführer als Verkäufer und der Erstbeschwerdeführerin als Käuferin, betreffend eine Teilfläche im Ausmaß von 1.311 m2 eines näher bezeichneten Grundstückes gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 - im Folgenden kurz: GVG 1996 - die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2006 wurde dem Rechtserwerb gemäß Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005, abgeschlossen zwischen dem Zweitbeschwerdeführer als Verkäufer und der Erstbeschwerdeführerin als Käuferin, betreffend eine Teilfläche im Ausmaß von 1.311 m2 eines näher bezeichneten Grundstückes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 - im Folgenden kurz: GVG 1996 - die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch als unzulässig erweist:
Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung ist eine so genannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG , weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (vgl. § 28 Abs. 1 lit. b Z. 1 i.V.m. Abs. 1 lit. a Z. 2 GVG 1996), die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 28 Abs. 7 erster Satz GVG 1996; Absatzbezeichnung i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 75/1999) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen (vgl. § 28 Abs. 7 zweiter Satz GVG 1996). Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist ausdrücklich nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen (vgl. § 28 Abs. 7 letzter Satz GVG 1996), nicht jedoch hinsichtlich der Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für zulässig erklärt. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher, soweit sie Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken betreffen, unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2003, Zl. 2003/02/0038). Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung ist eine so genannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG , weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, i.V.m. Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, GVG 1996), die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind vergleiche , Artikel 20, Absatz 2, B-VG und Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz GVG 1996; Absatzbezeichnung i.d.F. der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1999,) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen vergleiche , Paragraph 28, Absatz 7, zweiter Satz GVG 1996). Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist ausdrücklich nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen vergleiche , Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz GVG 1996), nicht jedoch hinsichtlich der Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für zulässig erklärt. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher, soweit sie Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken betreffen, unzulässig vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 2003, Zl. 2003/02/0038).
Demgemäss lautet auch die im angefochtenen Bescheid gemäß § 61a AVG enthaltene Belehrung lediglich dahin, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an den "Verfassungsgerichtshof" erhoben werden kann. Demgemäss lautet auch die im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 61 a, AVG enthaltene Belehrung lediglich dahin, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an den "Verfassungsgerichtshof" erhoben werden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2006
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020195.X00Im RIS seit
16.10.2006