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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FB in E, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. März 2002, Zl. 17.274/90-I/7/02, betreffend Festsetzung einer Direktverkaufs-Referenzmenge und Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/01, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines milcherzeugenden Betriebes. Dem beschwerdegegenständlichen Verfahren gingen eine Vielzahl von Verfahren betreffend die Zuteilung der Referenzmengen bzw. Anträge auf Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen für die Jahre 1995/96 bis 1998/99 voraus.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999 kam es zur Abänderung der Mitteilung über die 1998/99 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 103 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (statt ursprünglich mitgeteilten 130.000 kg wurden 70.130 kg festgesetzt).Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999 kam es zur Abänderung der Mitteilung über die 1998/99 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Paragraph 103, Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994, (statt ursprünglich mitgeteilten 130.000 kg wurden 70.130 kg festgesetzt).
Mit Erledigung vom 27. September 2000 teilte die Agrarmarkt Austria dem Beschwerdeführer mit, dass für seinen Betrieb die endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 130.000 kg betrage.
Auf Grund des genannten Bescheids vom 17. Dezember 1999 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung eines Teils seiner Direktverkaufs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der AMA vom 5. Februar 2001 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.Auf Grund des genannten Bescheids vom 17. Dezember 1999 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung eines Teils seiner Direktverkaufs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch drei der AMA vom 5. Februar 2001 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 26. März 2001 änderte schließlich der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA die an den Beschwerdeführer ergangene Mitteilung vom 27. September 2000 hinsichtlich der per 1. April 2000 zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 MOG von 130.000 kg aufMit Bescheid vom 26. März 2001 änderte schließlich der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch drei der AMA die an den Beschwerdeführer ergangene Mitteilung vom 27. September 2000 hinsichtlich der per 1. April 2000 zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, MOG von 130.000 kg auf
70.130 kg ab, weil bei der Mitteilung der Bescheid vom 17. Dezember 1999 über die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 70.130 kg nicht beachtet worden sei. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (belangte Behörde) mit Spruchpunkt 1. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes der AMA vom 26. März 2001 betreffend Abänderung der Mitteilung über die zum 1. April 2000 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge auf
70.130 kg gemäß § 289 BAO in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z 1 MOG und mit Spruchpunkt 2. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes der Geschäftsabteilung III der AMA vom 5. Februar 2001 betreffend Abweisung des Antrags auf Umwandlung von 60.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/01 gemäß § 289 BAO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und § 39 Abs. 1 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 ab.70.130 kg gemäß Paragraph 289, BAO in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, MOG und mit Spruchpunkt 2. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes der Geschäftsabteilung römisch drei der AMA vom 5. Februar 2001 betreffend Abweisung des Antrags auf Umwandlung von 60.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/01 gemäß Paragraph 289, BAO in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und Paragraph 39, Absatz eins, Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 ab.
1.3. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999, mit welchem die Direktverkaufs-Referenzmenge des Beschwerdeführers per 1. April 1999 mit 70.130 kg festgelegt worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Die Mitteilung vom 27. September 2000 durch die AMA an den Beschwerdeführer habe - aus welchen Gründen auch immer - nicht den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999 zu Grunde gelegt. Es sei daher der dem Bescheid vom 27. September 2000 zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden, sodass diese Mitteilung gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 MOG von Amts wegen abzuändern gewesen sei. Die Berufung gegen den Abänderungsbescheid vom 26. März 2001 sei daher abzuweisen gewesen. 1.3. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999, mit welchem die Direktverkaufs-Referenzmenge des Beschwerdeführers per 1. April 1999 mit 70.130 kg festgelegt worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Die Mitteilung vom 27. September 2000 durch die AMA an den Beschwerdeführer habe - aus welchen Gründen auch immer - nicht den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999 zu Grunde gelegt. Es sei daher der dem Bescheid vom 27. September 2000 zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden, sodass diese Mitteilung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, MOG von Amts wegen abzuändern gewesen sei. Die Berufung gegen den Abänderungsbescheid vom 26. März 2001 sei daher abzuweisen gewesen.
1.4. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Direktverkaufsmeldung angegeben habe, im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 68.000 kg Milch an Letztverbraucher (zur Verfütterung) und im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 70.000 kg sonstige Milchprodukte abgegeben zu haben. Schon allein auf Grund dieser Direktverkaufsmeldung könne der vom Beschwerdeführer behauptete Rückgang des Direktverkaufes nicht nachvollzogen werden. Nach der Vorortkontrolle vom 14. März 2000 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Aufzeichnungen im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 einen Direktverkauf von 72.557 kg durchgeführt. Er habe daher im Ausmaß der gesamten ihm zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge Direktverkäufe durchgeführt, sodass keine restliche Menge für eine Umwandlung in eine Anlieferungs-Referenzmenge mehr zur Verfügung gestanden habe. Aus diesem Grunde könne dem Umwandlungsantrag nicht Folge gegeben werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. März 2002 anführe, dass seinem Betrieb die Abgabe zum Zwecke der Verfütterung nicht anerkannt worden sei, entspreche dies nicht den Tatsachen und sei dies im Übrigen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Ebenso sei bereits mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 auch über den Devolutionsantrag betreffend Zuteilung einer zusätzlichen Direktverkaufs-Referenzmenge von 85.000 kg per 1. April 1996 entschieden worden und sei dem Beschwerdeführer diese Direktverkaufs-Referenzmenge zum 1. April 1996 provisorisch zugeteilt worden. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Direktvermarktung von 70.000 kg sonstiger Milchprodukte dahingehend richtig gestellt worden sei, dass es sich hiebei um die Lieferung von 72.557 kg Milch zur Verfütterung an einen namentlich näher bezeichneten Betrieb gehandelt habe. Da das Ausmaß der dem Beschwerdeführer seit 1. April 1998 zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999 mit 70.130 kg festgesetzt worden sei und der Beschwerdeführer im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 im Umfang dieser Direktverkaufs-Referenzmenge auch einen Direktverkauf durchgeführt habe, sei zum einen der Antrag auf Umwandlung von 60.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge abzuweisen, zum anderen der Bescheid der AMA, mit dem die Mitteilung über die zum 1. April 2000 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge abgeändert worden sei, zu bestätigen gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall für den Zwölfmonatszeitraum 2000/01 maßgeblichen Bestimmungen lauteten:
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1-5:Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1-5:
"Eine einzelbetriebliche Referenzmenge wird auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der in Art. 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken."Eine einzelbetriebliche Referenzmenge wird auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der in Artikel 3, genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken.
Bei endgültigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden die in Artikel 3 genannten Mengen nach den Verfahren des Artikels 11 entsprechend angepasst."
§ 33 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (MGV), BGBl. II Nr. 28/1999 idF BGBl. II Nr. 246/1999: Paragraph 33, der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (MGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 246/1999:
"Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.Paragraph 33, (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
4. ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat. (...)" 4. ist Paragraph 28, mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat. (...)"
§ 39 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (Stammfassung): Paragraph 39, Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (Stammfassung):
"Anpassung der Referenzmengen
§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:Paragraph 39, (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Artikel 4, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 17. Dezember 1999, weil ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden sei.
Nach dem in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Rückschein über die nicht zu eigenen Handen verfügte Zustellung wurde der Bescheid jedoch von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers an der Abgabestelle am 22. Dezember 1999 übernommen. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer auszugehen. Dem Beschwerdeführer war im Verwaltungsverfahren die Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz betreffend die Bedeutung des Bescheids vom 17. Dezember 1999 bekannt und er hat in seinen Berufungen darauf Bezug genommen. Aus einem im Akt erliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2000 ergibt sich auch, dass er Kenntnis davon hatte, dass der belangten Behörde der Rückschein über die Zustellung vorlag. Auch in der Replik zur Gegenschrift wird neuerlich lediglich die Zustellung in Abrede ohne weiteres Vorbringen gestellt. Es besteht daher auch kein Anhaltspunkt für einen Verfahrensmangel.
Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Bescheid vom 17. Dezember 1999 rechtskräftig geworden ist.
2.3. Es ist weiters unbestritten, dass es für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 zu keiner bescheidmäßigen Neufestsetzung der dem Betrieb des Beschwerdeführers zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge kam, weshalb dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wie für das vorangegangene Wirtschaftsjahr eine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge von 70.130 kg zustand. Diese Direktverkaufs-Referenzmenge schöpfte er insoferne aus, als er 68.000 kg Milch an einen anderen Betrieb zur Verfütterung lieferte. Im Wirtschaftsjahr 2000/2001 verkaufte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in etwa 70.000 kg Milch zur Verfütterung.
2.4. Zur Abweisung der Berufung betreffend die Abänderung der Mitteilung vom 27. September 2000:
Es kann im Beschwerdefall dahin stehen, ob die hg. Rechtsprechung zu den Wirkungen einer Mitteilung nach dem mit 30. Juni 1996 außer Kraft getretenen § 76 MOG (zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 664/1995) auch auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Erledigung vom 27. September 2000 betreffend die Mitteilung über die im Zwölfmonatszeitraum zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge übertragbar ist. Geht man nämlich davon aus, dass auch dieser "Mitteilung", welche ihrer Funktion nach mit der nach der alten Rechtslage vorgesehenen Mitteilung nach § 76 MOG vergleichbar ist, eine gewisse Bestandskraft zukam (vgl. zu § 76 MOG z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 97/17/0154), ist kraft eines Größenschlusses auch von der Anwendbarkeit des § 103 MOG auf diese Mitteilung auszugehen. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber der bloßen Mitteilung über die Referenzmengen eine höhere Bestandskraft beimessen wollte als bescheidmäßigen Festsetzungen.Es kann im Beschwerdefall dahin stehen, ob die hg. Rechtsprechung zu den Wirkungen einer Mitteilung nach dem mit 30. Juni 1996 außer Kraft getretenen Paragraph 76, MOG (zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1995,) auch auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Erledigung vom 27. September 2000 betreffend die Mitteilung über die im Zwölfmonatszeitraum zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge übertragbar ist. Geht man nämlich davon aus, dass auch dieser "Mitteilung", welche ihrer Funktion nach mit der nach der alten Rechtslage vorgesehenen Mitteilung nach Paragraph 76, MOG vergleichbar ist, eine gewisse Bestandskraft zukam vergleiche zu Paragraph 76, MOG z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 97/17/0154), ist kraft eines Größenschlusses auch von der Anwendbarkeit des Paragraph 103, MOG auf diese Mitteilung auszugehen. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber der bloßen Mitteilung über die Referenzmengen eine höhere Bestandskraft beimessen wollte als bescheidmäßigen Festsetzungen.
Kamen der Mitteilung als nicht in Bescheidform ergangener Erledigung jedoch keine Wirkungen wie einem Bescheid zu, stand der Erlassung eines Bescheides über die (dann "erstmalige bescheidmäßige") Festsetzung keine Erledigung mit Sperrwirkung (im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem") entgegen. Dass sich der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA beziehungsweise die belangte Behörde bei der Festsetzung der Direktverkaufs-Referenzmenge, die materiell in der Abänderung einer nicht in Bescheidform ergangenen, bloßen Mitteilung bestand, diesfalls nicht auf die Bestimmung des § 103 MOG stützen hätten müssen, ändert an der Zulässigkeit einer solchen Festsetzung nichts. Die allfällige Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen Bescheid nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 205 ff, zitierte Rechtsprechung, sowie die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1993, Zl. 92/05/0340, und vom 13. April 1994, Zl. 94/17/0148).Kamen der Mitteilung als nicht in Bescheidform ergangener Erledigung jedoch keine Wirkungen wie einem Bescheid zu, stand der Erlassung eines Bescheides über die (dann "erstmalige bescheidmäßige") Festsetzung keine Erledigung mit Sperrwirkung (im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem") entgegen. Dass sich der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch drei der AMA beziehungsweise die belangte Behörde bei der Festsetzung der Direktverkaufs-Referenzmenge, die materiell in der Abänderung einer nicht in Bescheidform ergangenen, bloßen Mitteilung bestand, diesfalls nicht auf die Bestimmung des Paragraph 103, MOG stützen hätten müssen, ändert an der Zulässigkeit einer solchen Festsetzung nichts. Die allfällige Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen Bescheid nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 59, AVG E 205 ff, zitierte Rechtsprechung, sowie die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1993, Zl. 92/05/0340, und vom 13. April 1994, Zl. 94/17/0148).
Für den Fall, dass von der Bestandskraft der Mitteilungen der Organe der AMA über die Referenzmengen auszugehen wäre und eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 103 Abs. 1 MOG in Betracht käme, lagen jedoch im Hinblick auf die nach den Ausführungen unter 2.2. schlüssigen Feststellungen zur Rechtskraft des Bescheids vom 17. Dezember 1999 die Voraussetzungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 MOG (Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen) vor.Für den Fall, dass von der Bestandskraft der Mitteilungen der Organe der AMA über die Referenzmengen auszugehen wäre und eine Abänderung nur nach Maßgabe des Paragraph 103, Absatz eins, MOG in Betracht käme, lagen jedoch im Hinblick auf die nach den Ausführungen unter 2.2. schlüssigen Feststellungen zur Rechtskraft des Bescheids vom 17. Dezember 1999 die Voraussetzungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, MOG (Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen) vor.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Festsetzung der Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 mit Bescheid vom 26. März 2001 und die Abweisung der Berufung dagegen im Ergebnis nicht in seinen Rechten verletzt.
2.5. Zur Abweisung des Antrags auf Umwandlung von 60.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001:
Ausgehend von den im Zusammenhang mit der Bestätigung der Festsetzung der Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zeitraum 2000/2001 getroffenen Feststellungen erfolgte aber auch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Umwandlung von 60.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge in diesem Zeitraum zu Recht.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommene Direktverkaufs-Referenzmenge verblieb kein Raum für die Annahme des Vorliegens einer "Änderung bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92. Die belangte Behörde konnte diesen, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits bekannten Sachverhalt, ihrer Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung des Umwandlungsantrags unbedenklich zu Grunde legen. Eine Bewilligung des Antrags wäre insoweit nicht im Einklang mit Gemeinschaftsrecht gestanden (insofern unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall auch von dem dem hg. Beschluss vom 24. August 2006, Zl. 2002/17/0163, zu Grunde liegenden Beschwerdefall, in dem die Vorschreibung eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages auf § 21 Abs. 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, gestützt wurde, ohne dass diese Vorschreibung von der belangten Behörde zwingend auf das Gemeinschaftsrecht zurückgeführt wurde bzw. eine solche Notwendigkeit auf Grund des Gemeinschaftsrechts ersichtlich gewesen wäre.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommene Direktverkaufs-Referenzmenge verblieb kein Raum für die Annahme des Vorliegens einer "Änderung bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen" im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92. Die belangte Behörde konnte diesen, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits bekannten Sachverhalt, ihrer Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung des Umwandlungsantrags unbedenklich zu Grunde legen. Eine Bewilligung des Antrags wäre insoweit nicht im Einklang mit Gemeinschaftsrecht gestanden (insofern unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall auch von dem dem hg. Beschluss vom 24. August 2006, Zl. 2002/17/0163, zu Grunde liegenden Beschwerdefall, in dem die Vorschreibung eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages auf Paragraph 21, Absatz 3, Milch-Garantiemengen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,, gestützt wurde, ohne dass diese Vorschreibung von der belangten Behörde zwingend auf das Gemeinschaftsrecht zurückgeführt wurde bzw. eine solche Notwendigkeit auf Grund des Gemeinschaftsrechts ersichtlich gewesen wäre.
Die Beschwerde vermag somit auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
2.6. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwieweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen sollte.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 24. August 2006
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002170164.X00Im RIS seit
29.09.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012