TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/29 2006/19/0346

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Veröffentlicht am 29.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. November 2004, Zl. 251.894/0-VI/17/04, betreffend §§ 6 Z 2, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte am 9. Februar 2004 in Österreich Asyl. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15. Juli 2004 begründete er seine Ausreise aus Georgien damit, von der georgischen Mafia verfolgt worden zu sein.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. Juli 2004 den Asylantrag gemäß § 6 Z 2 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Es schenkte den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben; selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass er verfolgt worden wäre, lasse sich sein Vorbringen nicht unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumieren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes hinsichtlich des Datums der Asylantragstellung ab (Spruchpunkt I), wies die Berufung gemäß §§ 6 Z 2, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab (Spruchpunkt II) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt III). In der Berufungsverhandlung sei - so die Begründung der belangten Behörde - zu Tage getreten, dass das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer auch als Person keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem sei die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Gründe, aus denen die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hat, sind ausreichend nachvollziehbar und halten der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die Beschwerde versucht nicht, dieser Beweiswürdigung entgegen zu treten. Auch wendet sie sich nicht gegen den von der belangten Behörde angenommenen mangelnden Konnex zu einem Konventionsgrund.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Ausmaß des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 29. August 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190346.X00

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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