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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. November 2004, Zl. 251.894/0-VI/17/04, betreffend §§ 6 Z 2, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, über die Beschwerde des römisch eins, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. November 2004, Zl. 251.894/0-VI/17/04, betreffend Paragraphen 6, Ziffer 2, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte am 9. Februar 2004 in Österreich Asyl. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15. Juli 2004 begründete er seine Ausreise aus Georgien damit, von der georgischen Mafia verfolgt worden zu sein.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. Juli 2004 den Asylantrag gemäß § 6 Z 2 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Es schenkte den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben; selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass er verfolgt worden wäre, lasse sich sein Vorbringen nicht unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumieren. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. Juli 2004 den Asylantrag gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei). Es schenkte den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben; selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass er verfolgt worden wäre, lasse sich sein Vorbringen nicht unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumieren.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes hinsichtlich des Datums der Asylantragstellung ab (Spruchpunkt I), wies die Berufung gemäß §§ 6 Z 2, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab (Spruchpunkt II) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt III). In der Berufungsverhandlung sei - so die Begründung der belangten Behörde - zu Tage getreten, dass das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer auch als Person keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem sei die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes hinsichtlich des Datums der Asylantragstellung ab (Spruchpunkt römisch eins), wies die Berufung gemäß Paragraphen 6, Ziffer 2, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch drei). In der Berufungsverhandlung sei - so die Begründung der belangten Behörde - zu Tage getreten, dass das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer auch als Person keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem sei die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr nicht auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Gründe, aus denen die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hat, sind ausreichend nachvollziehbar und halten der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die Beschwerde versucht nicht, dieser Beweiswürdigung entgegen zu treten. Auch wendet sie sich nicht gegen den von der belangten Behörde angenommenen mangelnden Konnex zu einem Konventionsgrund.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden. Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Ausmaß des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Ausmaß des Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. August 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190346.X00Im RIS seit
02.10.2006