TE Vwgh Beschluss 2006/8/30 2006/09/0083

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Veröffentlicht am 30.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in den Beschwerdesachen

1. des J in W, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstrasse 19/1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 1. März 2006, Zl. 145/9-DOK/05 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/09/0083) und

2. des L in V, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstrasse 19/1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 1. März 2006, Zl. 146/9-DOK/05 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/09/0084), beide betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Disziplinarerkenntnissen jeweils vom 17. Jänner 2005, Zl. 76/8- DOK/04 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und 77/8-DOK/04 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurden die Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit von Jänner 2003 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses im Rahmen der L & Partner OEG Buchhaltungs- und Jahresabschlusstätigkeiten sowie abgabenrechtliche Beratungstätigkeiten für die in der Liste A, die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, angeführten Unternehmen bzw. Personen unter Missachtung der bescheidmäßigen Untersagung dieser Nebenbeschäftigung durch die zuständige Dienstbehörde vom 24. September 2002 ausgeübt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG begangen zu haben, weil sie "ihre Nebenbeschäftigung entgegen dem seitens der Dienstbehörde erlassenen Bescheid weiter ausgeübt und die Nebenbeschäftigung nicht gemeldet" hätten.

Über beide Beschwerdeführer wurden wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 93 BDG in Höhe von vier Monatsbezügen verhängt.

Gegen diese Disziplinarerkenntnisse erhob der Disziplinaranwalt die zu hg. Zlen. 2005/09/0030, 0031 protokollierten Beschwerden.

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2005/09/0030, 0031, wurden die oben bezeichneten Disziplinarerkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

§ 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0029, mwN).

Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt im Anwendungsbereich des AVG der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 70 AVG E 1 ff zitierte Judikatur).

Dieses von den Beschwerdeführern mit den obgenannten Wiederaufnahmeanträgen und den vorliegenden Beschwerden verfolgte Ziel wurde mit dem obzitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tage bereits erreicht.

Die Beschwerdeführer könnten daher durch eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen. Damit fehlt es ihnen an einem Rechtsschutzinteresse; dieses ist nachträglich - nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - weggefallen.

Die Beschwerden waren daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in den vorliegenden Fällen die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2003, Zl. 2000/07/0084, mwN).

Im vorliegenden Fall kann der fiktive Ausgang des Verfahrens ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht beurteilt werden; es waren daher in Entscheidung nach freier Überzeugung keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 30. August 2006

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090083.X00

Im RIS seit

06.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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