TE OGH 1997/9/18 8Ob271/97d

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz B*****, vertreten durch Mag.DI. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ruth D*****, vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,-, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Dezember 1996, GZ 4 R 239/96p-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind der neueren Rechtsprechung zum schlüssigen Verzicht auf Vertragsaufhebung (JBl 1988, 581) gefolgt. Die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als Treu und Glauben widersprechende Vereitelung der Naturalrestitution stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar (in diesem Sinne bereits 8 Ob 2212/96v) und ist zudem einzelfallbezogen. Das Vorbringen, der Kläger habe zeitgleich mit dem von der Beklagten gestellten Begehren auf Vertragsaufhebung von der Veräußerung des Unternehmens erfahren, weshalb er daraus keinen schlüssigen Verzicht auf Vertragsaufhebung habe ableiten können, ist schon deshalb unbeachtlich, weil es aktenwidrig ist. Nach dem Inhalt des Protokolles ON 18 hat die Beklagte erst nach der Bekanntgabe des Verkaufs ihre Einwendungen nur mehr darauf gestützt, daß sie Vertragsaufhebung geltend mache.

Anmerkung

E47540 08A02717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00271.97D.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19970918_OGH0002_0080OB00271_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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