TE OGH 1997/9/18 46R1148/97g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.1997
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr Dopsch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Franziska K*****, Dienstnehmerin, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, wegen S 420.836,26 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20.5.1997, 13 E 1214/97d-6, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei für ihre Beteiligung am Vollzug der am 20.3.1997 bewilligten Fahrnisexekution, vom 5.5.1997 gemäß TP 7 Abs 1 RAT mit S 6.368,80 und wies ein Mehrbegehren von S 6.328,80 ab. Die betreibende Partei hatte begehrt, ihre Kosten gemäß TP 7 Abs 2 RAT zu bestimmen.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei für ihre Beteiligung am Vollzug der am 20.3.1997 bewilligten Fahrnisexekution, vom 5.5.1997 gemäß TP 7 Absatz eins, RAT mit S 6.368,80 und wies ein Mehrbegehren von S 6.328,80 ab. Die betreibende Partei hatte begehrt, ihre Kosten gemäß TP 7 Absatz 2, RAT zu bestimmen.

Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Vorbringen, durch die Exekutionsordnung-Novelle 1995 sei klargestellt worden, daß dann, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital S 30.000,-- übersteige, jedenfalls die Intervention durch einen Rechtsanwalt bereits auf Grund der Forderungshöhe als zur zweckentsprechenden Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rechtsansicht vermag sich das Rekursgericht nicht anzuschließen: Gemäß § 74 Abs 1 EO in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl 519, sind bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital S 30.000,-- übersteigt, bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.Dieser Rechtsansicht vermag sich das Rekursgericht nicht anzuschließen: Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, Bundesgesetzblatt 519, sind bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital S 30.000,-- übersteigt, bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.

§ 74 Abs 1 EO in der Fassung der Exekutionsordnung-Novelle 1995 bringt nicht zum Ausdruck, daß die "Beteiligung am Exekutionsvollzug" durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter jedenfalls zur Rechtsverwirklichung notwendig ist, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital S 30.000,-- übersteigt.Paragraph 74, Absatz eins, EO in der Fassung der Exekutionsordnung-Novelle 1995 bringt nicht zum Ausdruck, daß die "Beteiligung am Exekutionsvollzug" durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter jedenfalls zur Rechtsverwirklichung notwendig ist, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital S 30.000,-- übersteigt.

Nach der zitierten Gesetzesstelle ist vielmehr bei einem S 30.000,-- nicht übersteigenden Streitwert die Intervention, gleich durch wen, nicht als zur Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen und können daher Kosten weder nach TP 7 Abs 1 RAT noch nach TP 7 Abs 2 RAT zugesprochen werden. Übersteigt die Bemessungsgrundlage jedoch den Betrag von S 30.000,--, dann hat - wie bisher - nach ständiger Rechtsprechung für die Intervention eine Honorierung nach TP 7 Abs 2 RAT nur dann stattzufinden, wenn die Vornahme des Geschäfts durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter im Einzelfall notwendig war. Das liegt nach herrschender Ansicht nur dann vor, wenn mit Schwierigkeiten rechtlicher Natur beim Vollzug zu rechnen war oder solche tatsächlich aufgetreten sind (RpflSlg E 1981/4; RpflSlg E 1982/32).Nach der zitierten Gesetzesstelle ist vielmehr bei einem S 30.000,-- nicht übersteigenden Streitwert die Intervention, gleich durch wen, nicht als zur Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen und können daher Kosten weder nach TP 7 Absatz eins, RAT noch nach TP 7 Absatz 2, RAT zugesprochen werden. Übersteigt die Bemessungsgrundlage jedoch den Betrag von S 30.000,--, dann hat - wie bisher - nach ständiger Rechtsprechung für die Intervention eine Honorierung nach TP 7 Absatz 2, RAT nur dann stattzufinden, wenn die Vornahme des Geschäfts durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter im Einzelfall notwendig war. Das liegt nach herrschender Ansicht nur dann vor, wenn mit Schwierigkeiten rechtlicher Natur beim Vollzug zu rechnen war oder solche tatsächlich aufgetreten sind (RpflSlg E 1981/4; RpflSlg E 1982/32).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist - sofern derartige Schwierigkeiten nicht tatsächlich aufgetreten sind - vom betreibenden Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen (Heller-Berger-Stix 738).

Schwierigkeiten rechtlicher Natur waren nicht zu erwarten und sie sind auch nicht aufgetreten.

Wenn die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel die Notwendigkeit der Intervention durch einen Rechtsanwalt zu rechtfertigen versucht, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung.

Die Kostenentscheidung gründet in §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet in Paragraphen 40 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00013 46R11487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1997:04600R01148.97G.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19970918_LG00003_04600R01148_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten