TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/31 2004/21/0227

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §34 Abs1 Z3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §34 Abs1 Z3 idF 2004/I/129;
AsylG 1997 §34b Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §66;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Juli 2004, Zl. VwSen-400690/4/Gf/Sta, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Juli 2004, der noch am selben Tag vollzogen wurde, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen den Mitbeteiligten, einen am 13. Mai 1972 geborenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 34b Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz - AsylG iVm § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Mit Bescheid vom 2. Juli 2004, der noch am selben Tag vollzogen wurde, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen den Mitbeteiligten, einen am 13. Mai 1972 geborenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz - AsylG in Verbindung mit , Paragraph 61, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung an.

Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Mitbeteiligte illegal nach Österreich eingereist sei und am 12. September 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Seiner dagegen erhobenen Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht Folge gegeben worden. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit hg. Beschluss vom 16. Juli 2003 (zur Zl. 2003/01/0198) abgelehnt worden. Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Mitbeteiligte illegal nach Österreich eingereist sei und am 12. September 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2002 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Seiner dagegen erhobenen Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht Folge gegeben worden. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit hg. Beschluss vom 16. Juli 2003 (zur Zl. 2003/01/0198) abgelehnt worden.

Am 17. Juni 2004 habe der Mitbeteiligte einen neuen Asylantrag gestellt. Er habe vorgebracht, sein Heimatland (Provinz Kosovo) am 15. Juni 2004 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Das Bundesasylamt habe diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 2. Juli 2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auf Grund der wiederholten illegalen Einreisen in das Bundesgebiet und weil der Mitbeteiligte mittellos sowie ohne Krankenversicherungsschutz sei, sei zu befürchten, dass er sich - auf freiem Fuß belassen - dem weiteren Zugriff der Behörde wieder entziehen werde. Die Anhaltung in Schubhaft sei deshalb zur Sicherung der eingangs genannten Verfahren unbedingt erforderlich. Am 17. Juni 2004 habe der Mitbeteiligte einen neuen Asylantrag gestellt. Er habe vorgebracht, sein Heimatland (Provinz Kosovo) am 15. Juni 2004 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Das Bundesasylamt habe diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 2. Juli 2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auf Grund der wiederholten illegalen Einreisen in das Bundesgebiet und weil der Mitbeteiligte mittellos sowie ohne Krankenversicherungsschutz sei, sei zu befürchten, dass er sich - auf freiem Fuß belassen - dem weiteren Zugriff der Behörde wieder entziehen werde. Die Anhaltung in Schubhaft sei deshalb zur Sicherung der eingangs genannten Verfahren unbedingt erforderlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Schubhaftbeschwerde statt und erklärte seine Anhaltung als rechtswidrig.

In ihrer Begründung legte die belangte Behörde näher dar, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des Mitbeteiligten die Prognosebeurteilung, er werde sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren, "jedenfalls nicht unvertretbar" sei, dass jedoch die Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinn des § 66 FrG die Verhängung der Schubhaft ausgeschlossen hätte. In ihrer Begründung legte die belangte Behörde näher dar, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des Mitbeteiligten die Prognosebeurteilung, er werde sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren, "jedenfalls nicht unvertretbar" sei, dass jedoch die Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinn des Paragraph 66, FrG die Verhängung der Schubhaft ausgeschlossen hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof am 13. September 2004 eingelangte Amtsbeschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten samt einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, eingefügte Der durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 101, eingefügte

§ 34b AsylG lautete:Paragraph 34 b, AsylG lautete:

"Schubhaft

§ 34b. (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wennParagraph 34 b, (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn

1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat;

2. gegen den Asylwerber eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung gemäß der §§ 5a und 6 erlassen wurde, oder 2. gegen den Asylwerber eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung gemäß der Paragraphen 5 a, und 6 erlassen wurde, oder

3. der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung im Zulassungsverfahren oder nach rechtskräftig negativer Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt oder einbringt.

  1. (2)Absatz 2,Auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das Fremdengesetz insgesamt Anwendung."

Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (= VfSlg. 17.340), hat der Verfassungsgerichtshof u.a. den wiedergegebenen § 34b Abs. 1 Z. 3 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmung in den am 15. Oktober 2004 beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist; frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Kundmachung des Bundeskanzlers in BGBl. I Nr. 129/2004). Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (= VfSlg. 17.340), hat der Verfassungsgerichtshof u.a. den wiedergegebenen Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmung in den am 15. Oktober 2004 beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist; frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Kundmachung des Bundeskanzlers in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004,).

Im Hinblick auf diese gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Ausdehnung der Anlassfallwirkung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Schubhaft so zu beurteilen, als ob die aufgehobene Bestimmung schon zum Zeitpunkt der im Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung nicht mehr bestanden hätte (vgl. Schäffer in Rill/Schäffer, Rz 93 und 94 zu Art. 140 B-VG; Rohregger in Korinek/Holoubek II/2, Rz 317 und 322 zu Art. 140 B-VG, jeweils mwN). Im Hinblick auf diese gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG durch den Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Ausdehnung der Anlassfallwirkung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Schubhaft so zu beurteilen, als ob die aufgehobene Bestimmung schon zum Zeitpunkt der im Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung nicht mehr bestanden hätte vergleiche , Schäffer in Rill/Schäffer, Rz 93 und 94 zu Artikel 140, B-VG; Rohregger in Korinek/Holoubek II/2, Rz 317 und 322 zu Artikel 140, B-VG, jeweils mwN).

Da die Verhängung der Schubhaft über den Mitbeteiligten lediglich auf den - aufgehobenen - Tatbestand des § 34b Abs. 1 Z. 3 AsylG gestützt war, andere Gründe des § 34b Abs. 1 AsylG für eine Verhängung der Schubhaft also ungeprüft geblieben sind, fehlt dem oben dargestellten Bescheid vom 2. Juli 2004 damit die gesetzliche Grundlage. Der mit der vorliegenden Amtsbeschwerde angefochtene Ausspruch der belangten Behörde, dass die Anhaltung des Mitbeteiligten als rechtswidrig erklärt werde, erweist sich somit unabhängig davon als rechtsrichtig, ob - wie dies die Beschwerde in Abrede stellt - die Anwendung gelinderer Mittel im Sinn des § 66 FrG in Betracht gekommen wäre. Da die Verhängung der Schubhaft über den Mitbeteiligten lediglich auf den - aufgehobenen - Tatbestand des Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gestützt war, andere Gründe des Paragraph 34 b, Absatz eins, AsylG für eine Verhängung der Schubhaft also ungeprüft geblieben sind, fehlt dem oben dargestellten Bescheid vom 2. Juli 2004 damit die gesetzliche Grundlage. Der mit der vorliegenden Amtsbeschwerde angefochtene Ausspruch der belangten Behörde, dass die Anhaltung des Mitbeteiligten als rechtswidrig erklärt werde, erweist sich somit unabhängig davon als rechtsrichtig, ob - wie dies die Beschwerde in Abrede stellt - die Anwendung gelinderer Mittel im Sinn des Paragraph 66, FrG in Betracht gekommen wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. August 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210227.X00

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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