TE OGH 1997/09/25 6Ob268/97y

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Susanne H*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei DDr.Walter Hauptmann, Universitätsprofessor, 5161 Elixhausen, Katzmoosstraße 47, vertreten durch Dr.Roman Moser, Rechtsanwalt in Thalgau, wegen einstweiligen Unterhaltes infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 7.Juli 1997, GZ 21 R 501/96i-42, den

 

Beschluß

 

gefaßt:

Spruch

 

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

 

Nach § 20 Z 5 JN sind Richter nur in Sachen, in welchem sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen haben, ausgeschlossen. Dies trifft hier keineswegs zu, ganz abgesehen davon, daß die einstweilige Verfügung vom 24.3.1994 wegen Befangenheit des Richters, der sie erlassen hatte, vom Oberlandesgericht Linz als nichtig aufgehoben wurde. Die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, der Behauptungen über den Anspruch begründende Prozeßhandlungen eines bestimmten Richters zugrunde liegen, bildet keinen der in § 20 JN taxativ angeführten Ausschließungsgründe für andere Richter desselben Gerichtes in einem anderen Verfahren.

 

Beim bestätigten Teil des einstweiligen Unterhaltes hat das Rekursgericht die behaupteten krankheitsbedingten Mehraufwendungen ohnedies berücksichtigt; das um diese behaupteten Aufwendungen verminderte Einkommen reicht aber auch unter Berücksichtigung des Unterhaltes für die beiden Kinder der Streitteile für den angemessenen eigenen Unterhalt des Antragsgegners ohne weiteres aus.

 

Anders als in einem Pflegschaftsverfahren zur Festsetzung des Kindesunterhaltes (vgl die den Antragsgegner betreffende Entscheidung 3 Ob 2200/96t) oder im streitigen Verfahren über die Festsetzung des endgültigen Unterhaltes hat im Provisorialverfahren eine Erörterung des Tatsachen- vorbringens des Gegners der gefährdeten Partei unter Anleitung des Gerichtes im Sinne des § 182 ZPO nicht zu erfolgen, weil der Gegner der gefährdeten Partei alle Umstände, die diese begründen sollen, ebenso genau anzuführen und zu bescheinigen hat, wie die gefährdete Partei ihr Vorbringen zur Begründung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung (JBl 1974, 529 u.a.). Das Rekursgericht hat daher zu Recht ausgeführt, daß die nur in jährlichen Globalbeträgen, wie sie gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht wurden, behaupteten Werbungs- und Fortbildungskosten mangels Konkretisierung und Aufschlüsselung, inwieweit diese auch ein pflichtbewußter Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltspflichtigen zur Erhaltung seiner Einkünfte aufwenden mußte, ebenso wie Mehrkosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Unterhalt nicht berücksichtigt werden konnten. Im Umfang des behaupteten krankheitsbedingten Mehraufwandes wurde, da der Antragsgegner zumindest eine Reihe von Urkunden hiezu vorgelegt hat, die einstweilige Verfügung ohnedies zur Verfahrensergänzung aufgehoben und in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Anmerkung
E47618 06A02687
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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