TE OGH 1997/10/15 10R306/97w

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch den Vizepräsidenten Dr. Leitzenberger als Vorsitzenden und die Richter Dr. Schramm und Dr. Steinhauer als Mitglieder in der Pflegschaftssache des am 30.4.1981 geborenen mj. Bernhard B*****, Lehrling, ***** St. Pölten, *****, vertreten durch den Vater Karl B*****, Buslenker, ebendort, und der am 2.6.1987 geborenen mj. Birgit B*****, Schülerin, ***** St. Pölten, *****, vertreten durch die Mutter Anna B*****, Kellnerin, ebendort, über die Rekurse des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 8.8.1997, 1 P 104/96f-16, und vom 18.9.1997, 1 P 104/96f-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Dem Rekurs gegen den Beschluß vom 8.8.1997, ON 16, wird   n i c h

t   F o l g e   gegeben.

2.) Dem Rekurs gegen den Beschluß vom 18.9.1997, ON 25, wird   t e i

l w e i s e   F o l g e   gegeben und der angefochtene Beschluß dahin

abgeändert, daß er zu lauten hat:

"Anna B***** ist verpflichtet, zum Unterhalt ihres Sohnes Bernhard ab 1.7.1997 einen Beitrag von monatlich S 1.700,-- zu Handen des Vaters Karl B***** zu bezahlen. Die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelaufenen Unterhaltsrückstände sind binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge jeweils am Ersten der folgenden Monate im voraus zu bezahlen."

3.) Der ordentliche Revisionsrekurs ist n i c h t z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Die beiden Minderjährigen entstammen der am 5.7.1996 einvernehmlich geschiedenen Ehe der Anna und des Karl B*****. Mit dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß die Obsorge für Birgit der Mutter, jene für Bernhard jedoch dem Vater alleine zukommt, und daß jeder Elternteil den vom anderen geschuldeten Unterhalt für das von ihm betreute Kind solange übernimmt, bis Bernhard ein Eigeneinkommen erzielt oder selbsterhaltungsfähig wird.

Am 1.7.1997 trat Bernhard eine Lehre als Koch und Restaurantfachmann im Restaurant "Z*****" in St. Pölten an. Noch am selben Tag beantragte die Mutter, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.000,-- für Birgit zu verpflichten.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 8.8.1997, ON 16, gab das Erstgericht diesem Antrag statt.

Dagegen erhob der Vater insoweit Rekurs, als ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von mehr als S 3.000,-- festgesetzt wurde, und beantragte seinerseits, die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 2.300,-- für Bernhard zu verpflichten.

Diesen Antrag wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 18.9.1997, ON 25, ab.

Auch dagegen erhob der Vater Rekurs mit dem Antrag, den Unterhaltsbeitrag der Mutter antragsgemäß festzusetzen.

Der Rekurs gegen den Beschluß vom 8.8.1997 (ON 16) ist nicht, der gegen den Beschluß vom 18.9.1997 (ON 25) ist teilweise berechtigt.

1.) Zum Rekurs gegen den Beschluß vom 8.8.1997, ON 16:

Das Erstgericht ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages für Birgit von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von S 29.755,-- ausgegangen, welches der Vater im Zeitraum 1.7.1996 bis 30.6.1997 erzielt hat. Es hat somit das Durchschnittseinkommen des letzten Jahres vor der Unterhaltsbemessung als Bemessungsgrundlage herangezogen. Gerade in Fällen, wo das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erheblichen Schwankungen unterworfen ist, wie dies der Vater in seinem Rekurs vorbringt, ist die Heranziehung eines Jahreseinkommens geboten, weil dadurch eine verläßlichere Aussage über das durchschnittliche Einkommen ermöglicht wird. Aus der Lohnauskunft des Dienstgebers des Vaters geht hervor, daß seine Überstundenentgelte im Laufe des Jahres leichten Schwankungen unterworfen waren, wobei die Auszahlung immer erst zwei bis drei Monate später erfolgte, sodaß sich eine Verringerung der Überstunden ab Juni 1997 bei der vorliegenden Unterhaltsbemessung noch nicht auswirken konnte. Auch eine deutliche Einkommensverminderung ab April 1997 ist aus der erwähnten Lohnauskunft nicht herauszulesen; die tatsächlich festzustellenden unregelmäßigen Einkommensschwankungen werden mit dem vom Erstgericht gewählten einjährigen Bemessungszeitraum am besten berücksichtigt.

Auch mit seinen weiteren Rekursausführungen befindet sich der Vater im Irrtum. Rückzahlungsraten für Wohnungskredite und Mietzinszahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung Ausgaben des täglichen Lebens, die jedermann treffen und nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind. Außerdem würde sich selbst bei Berücksichtigung dieser Ausgaben nichts an der Höhe des zu ermittelnden Unterhaltsbeitrages ändern, weil, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, schon ein monatliches Durchschnittseinkommen von nur S 21.050,-- ausreichen würde, um zu dem beantragten Unterhaltsbeitrag von S 4.000,-- zu gelangen. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Prozentmethode ist nämlich das Einkommen des Vaters für die zehnjährige Birgit mit 20 % belastbar; die weitere Sorgepflicht für Bernhard, der bereits ein eigenes Einkommen bezieht, schlägt mit dem Abzug von einem Prozentpunkt zu Buche. Mit dem Argument, die Sorgepflicht für Bernhard sei stärker zu berücksichtigen, da er für ihn keine Unterhaltsleistungen der Mutter beziehe, ist der Vater auf den zweiten Teil dieser Rekursentscheidung zu verweisen.

Insgesamt erweist sich daher der von der Mutter beantragte Unterhaltsbeitrag von monatlich S 4.000,-- als eher niedrig gegriffen, sodaß der Vater selbst bei einer erheblichen Einkommensverminderung von monatlich S 29.000,-- auf S 21.000,--, die derzeit keineswegs feststeht, in der Lage sein würde, diesen Betrag zu bezahlen.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

2.) Zum Rekurs gegen den Beschluß vom 18.9.1997, ON 25:

Der Rekurs ist im Recht, wenn er die Nichtberücksichtigung des für Birgit bezogenen Pflegegeldes bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage der Mutter rügt. Das Erstgericht hat nämlich übersehen, daß das Pflegegeld nur bei der Person, die darauf Anspruch hat, als Abdeckung eines Sonderbedarfes nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Zweck des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) ist es, dem Pflegebedürftigen die Mittel zur Verfügung zu stellen, um sich die notwendigen Pflegeleistungen gegen Entgelt verschaffen zu können. Für die Person, die die Pflegeleistungen entgeltlich erbringt, zählt das dafür aufgewendete Pflegegeld somit zum ganz normalen Arbeitseinkommen. Auch dann, wenn, wie hier, die Mutter die Pflege ihres behinderten Kindes übernimmt und dafür die dem Kind gewährten Pflegegelder vereinnahmt, liegt auch ohne formellen Vertrag oder rechtserhebliche Absprache auf Seiten der Mutter ein Einkommen vor, welches der Unterhaltsbemessung für ihren Sohn zugrundezulegen ist (EF-Slg 63.520).

Es ist daher der vom Erstgericht festgestellte monatliche Pflegegeldbetrag von S 7.700,-- der Unterhaltsbemessungsgrundlage der Mutter hinzuzuschlagen. Nicht zu berücksichtigen ist allerdings die von der Mutter bezogene erhöhte Familienbeihilfe, da diese für Birgit und nicht für den unterhaltsfordernden Bernhard bezogen wird. Ob und welche Trinkgeldbeträge die Bemessungsgrundlage weiter erhöhen, kann aufgrund der nun folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben:

Schlägt man zu dem vom Erstgericht festgestellten monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen der Mutter von S 6.823,-- das Pflegegeld von S 7.700,-- dazu, so ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von S 14.523,16. Unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Prozentmethode, wonach bei durchschnittlichen Verhältnissen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteiles für einen 16-jährigen Sohn mit 20 % belastbar ist, ergäbe sich somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag der Mutter für Bernhard von S 2.900,--.

Es ist allerdings das eigene Einkommen Bernhards angemessen zu berücksichtigen, wofür der Oberste Gerichtshof zwei Formeln entwickelt hat. Bei einfachen Verhältnissen, das ist dann, wenn der nach der Prozentmethode ermittelte Betrag nicht den Regelbedarf übersteigt, ist nach der Entscheidung 1 Ob 560/92 das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Regelbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs.1 lit a sublit bb und b ASVG anzurechnen.Es ist allerdings das eigene Einkommen Bernhards angemessen zu berücksichtigen, wofür der Oberste Gerichtshof zwei Formeln entwickelt hat. Bei einfachen Verhältnissen, das ist dann, wenn der nach der Prozentmethode ermittelte Betrag nicht den Regelbedarf übersteigt, ist nach der Entscheidung 1 Ob 560/92 das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Regelbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz , Litera a, Sub-Litera, b, b und b ASVG anzurechnen.

Im vorliegenden Fall beträgt der Regelbedarf für die Altersgruppe des mj. Bernhard (15 bis 19 Jahre) S 4.340,--. Der nach der Prozentmethode ermittelte Unterhaltsbeitrag von S 2.900,-- liegt deutlich unter diesem Wert und würde auch dann noch deutlich darunter liegen, wenn man, wie vom Vater verlangt, die Unterhaltsbemessungsgrundlage um Trinkgelder im Betrag von monatlich S 2.000,-- erhöhen würde. Es ist daher die oben aufgezeigte Berechnungsmethode anzuwenden.

Der aktuelle Mindestpensionsrichtsatz nach § 293 Abs.1 lit a sub lit bb bzw. lit b i.d.F. der VO BGBl Nr. 761/1995 beträgt S 7.887,--; berücksichtigt man, daß Pensionen 14-mal jährlich ausgezahlt werden, so ergibt sich ein monatlicher Durchschnitt von S 9.201,--. Die Differenz dieses Betrages zum Regelbedarf von S 4.370,-- beträgt S 4.831,--. Da somit der Regelbedarf und seine Differenz zur Mindestpensionshöhe annähernd gleich sind, hat die Anrechnung des Eigeneinkommens Bernhards auf seine beiden Eltern im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Das bedeutet, daß die Mutter die Hälfte der Differenz zwischen der Mindestpensionshöhe, ab der man Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes annimmt, und dem Eigeneinkommen Bernhards als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Differenz zwischen der Mindestpensionshöhe von S 9.201,-- und dem Eigeneinkommen Bernhards von S 5.868,-- beträgt S 3.333,--, die Hälfte davon S 1.666,50, sodaß in teilweiser Stattgebung des Rekurses die Mutter zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.700,-- zu verpflichten war.Der aktuelle Mindestpensionsrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz , Litera a, sub Litera b, b, bzw. Litera b, i.d.F. der VO Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1995, beträgt S 7.887,--; berücksichtigt man, daß Pensionen 14-mal jährlich ausgezahlt werden, so ergibt sich ein monatlicher Durchschnitt von S 9.201,--. Die Differenz dieses Betrages zum Regelbedarf von S 4.370,-- beträgt S 4.831,--. Da somit der Regelbedarf und seine Differenz zur Mindestpensionshöhe annähernd gleich sind, hat die Anrechnung des Eigeneinkommens Bernhards auf seine beiden Eltern im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Das bedeutet, daß die Mutter die Hälfte der Differenz zwischen der Mindestpensionshöhe, ab der man Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes annimmt, und dem Eigeneinkommen Bernhards als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Differenz zwischen der Mindestpensionshöhe von S 9.201,-- und dem Eigeneinkommen Bernhards von S 5.868,-- beträgt S 3.333,--, die Hälfte davon S 1.666,50, sodaß in teilweiser Stattgebung des Rekurses die Mutter zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.700,-- zu verpflichten war.

Da die Rekursentscheidung hinsichtlich des ersten Beschlusses der ständigen Rechtsprechung und hinsichtlich des zweiten der Entscheidung des verstärkten Senates des OGH zu 1 Ob 560/92 folgt, war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00010 10R03067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1997:01000R00306.97W.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19971015_LG00199_01000R00306_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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