TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/4 2003/09/0006

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1/16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. November 2002, Zl. UVS-07/A/52/115/1999-22, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches über die Strafe sowie im Ausspruch über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, dass er am 12. Mai 1998 in Wien einen polnischen Staatsbürger als Bauarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung, eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Wegen der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 30.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, dass er am 12. Mai 1998 in Wien einen polnischen Staatsbürger als Bauarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung, eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Wegen der Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 30.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der von der belangten Behörde am 10. April und 22. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, es sei unbestritten, dass der angeführte polnische Staatsbürger durch das Abschlagen des Verputzes an der Fassade eines näher angeführten Hauses in Wien Bauarbeiten für den Beschwerdeführer durchgeführt habe. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe sich dabei um einen reinen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt, bzw. die Arbeiten wären ohne seinen Auftrag bzw. ohne sein Wissen erfolgt, sei nicht überzeugend. Dem stehe nämlich die Aussage des Ausländers am Tag von dessen Betretung entgegen, er hätte die gegenständlichen Maurerarbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers gegen Kost und Logis durchgeführt.

Der Annahme eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes stehe entgegen, dass es im Rahmen eines solchen Naheverhältnisses wohl nicht üblich wäre, dem ausländischen Freund eine Wohnung der Kategorie D (nach einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag) um den wesentlich überhöhten Preis von ATS 60,-- pro m2 zu vermieten. Daher sei anzunehmen, dass der Ausländer die Arbeiten tatsächlich über Auftrag des Beschwerdeführers als Gegenleistung "für Kost und Logis" durchzuführen gehabt habe. Ein Freundschaftsdienst sei schon mangels spezifischer Bindungen zwischen dem Ausländer und dem Beschwerdeführer zu verneinen, aber auch - so die belangte Behörde an anderer Stelle der Begründung - angesichts des großen Umfanges der "inkriminierten Arbeiten".

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat sei angesichts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes nicht gering, die illegale Beschäftigung von Ausländern führe zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht als geringfügig zu bewerten. Milderungsgründe kämen dem Beschwerdeführer nicht zu Gute. Innerhalb des von S 10.000,-- bis S 60.000,-- reichenden Strafrahmens des ersten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sei die Strafe angesichts des durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers und eines Vermögens von S 650.000,-- angemessen, zumal der Beschwerdeführer bis zuletzt einen äußerst uneinsichtigen Eindruck hinterlassen habe. Einer Strafmilderung seien generalpräventive Überlegungen entgegen gestanden.Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat sei angesichts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes nicht gering, die illegale Beschäftigung von Ausländern führe zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht als geringfügig zu bewerten. Milderungsgründe kämen dem Beschwerdeführer nicht zu Gute. Innerhalb des von S 10.000,-- bis S 60.000,-- reichenden Strafrahmens des ersten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sei die Strafe angesichts des durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers und eines Vermögens von S 650.000,-- angemessen, zumal der Beschwerdeführer bis zuletzt einen äußerst uneinsichtigen Eindruck hinterlassen habe. Einer Strafmilderung seien generalpräventive Überlegungen entgegen gestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, lauten in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 auszugsweise wie folgt:Die hier anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, lauten in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, auszugsweise wie folgt:

"§ 2. ...

     (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

     a)        in einem Arbeitsverhältnis,

     b)        in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern

die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger

Vorschriften ausgeübt wird,

     ...

  1. (4)Absatz 4,Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

...

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.Paragraph 3, (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Paragraph 28, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, ... a) entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15, und 4c) ausgestellt wurde, ...

...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S;

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Ausländer am 12. Mai 1998 für ihn die im angefochtenen Bescheid dargestellten Arbeitsleistungen erbracht hat. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil der Ausländer seine Dienste nur aus Dankbarkeit für das "Gratis-wohnen-lassen" und unentgeltlich durchgeführt habe. Eine Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG liege daher nicht vor.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Ausländer am 12. Mai 1998 für ihn die im angefochtenen Bescheid dargestellten Arbeitsleistungen erbracht hat. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil der Ausländer seine Dienste nur aus Dankbarkeit für das "Gratis-wohnen-lassen" und unentgeltlich durchgeführt habe. Eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG liege daher nicht vor.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Als Gefälligkeitsdienste oder Freundschaftsdienste können zwar kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Bei der Unterscheidung zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG kommt es auf eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles an, wie die Art und Intensität der persönlichen Beziehung, die Dauer der Tätigkeit und die wirtschaftliche Stellung der Beteiligten, wobei zu bedenken ist, dass eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen und auch dann vorliegen kann, wenn sie nur für Naturalleistungen erbracht werden; eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG Bestimmung wird dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2000, Zl. 99/09/0037, vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0198, und vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0185).Als Gefälligkeitsdienste oder Freundschaftsdienste können zwar kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Bei der Unterscheidung zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG kommt es auf eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles an, wie die Art und Intensität der persönlichen Beziehung, die Dauer der Tätigkeit und die wirtschaftliche Stellung der Beteiligten, wobei zu bedenken ist, dass eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen und auch dann vorliegen kann, wenn sie nur für Naturalleistungen erbracht werden; eine Beschäftigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG Bestimmung wird dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2000, Zl. 99/09/0037, vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0198, und vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0185).

Eine solche wurde nach den Umständen des vorliegenden Falles von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht bejaht. Mit der Frage des Vorliegens eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes hat sich die belangte Behörde eingehend auseinander gesetzt. Nach ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Einschätzung hat das Beweisverfahren nämlich eine spezifische Bindung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Beschwerde - zwischen ihm und dem bei Erbringung von Arbeitsleistungen betretenen Ausländer nicht ergeben. Auch hat der Beschwerdeführer selbst zugestanden, dass die Arbeitsleistungen des Ausländers für die Zurverfügungstellung einer Wohnung erfolgt seien.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch hinsichtlich der damit getroffenen Strafbemessung nicht ausreichend nachvollziehbar. Bei der von der belangten Behörde angenommenen Beschäftigungsdauer von nur einem Tag, einem "durchschnittlichen Einkommen" des Beschwerdeführers und der Zugrundelegung von nicht näher spezifizierten Sorgepflichten erscheint die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- nicht ohne Weiteres angemessen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde bei der Strafbemessung im Grunde des gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz VStG grundsätzlich anzuwendenden § 34 Abs. 2 StGB den seit der Begehung der Tat erfolgten Zeitablauf als mildernd zu berücksichtigen haben.Der angefochtene Bescheid ist jedoch hinsichtlich der damit getroffenen Strafbemessung nicht ausreichend nachvollziehbar. Bei der von der belangten Behörde angenommenen Beschäftigungsdauer von nur einem Tag, einem "durchschnittlichen Einkommen" des Beschwerdeführers und der Zugrundelegung von nicht näher spezifizierten Sorgepflichten erscheint die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- nicht ohne Weiteres angemessen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde bei der Strafbemessung im Grunde des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz VStG grundsätzlich anzuwendenden Paragraph 34, Absatz 2, StGB den seit der Begehung der Tat erfolgten Zeitablauf als mildernd zu berücksichtigen haben.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher im Umfang seines Ausspruches über die Strafe sowie die Kosten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben und im Übrigen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher im Umfang seines Ausspruches über die Strafe sowie die Kosten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben und im Übrigen die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 4. September 2006Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333. Wien, am 4. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090006.X00

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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