TE Vwgh Beschluss 2006/9/5 2005/18/0564

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Veröffentlicht am 05.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des M Q, in W, geboren am 26. Dezember 1979, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2005, Zl. SD 520/05, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck 'selbständig erwerbstätig' - Schlüsselkraft gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG sowie in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren" verletzt erachtet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck 'selbständig erwerbstätig' - Schlüsselkraft gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG sowie in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren" verletzt erachtet (Beschwerdepunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.römisch zwei.

1. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung in der Beschwerde behauptet wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0067). 1. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung in der Beschwerde behauptet wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0067).

2. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über die Erteilung einer solchen Bewilligung abgesprochen, sondern der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 33 Abs. 1 FrG ausgewiesen wurde. 2. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über die Erteilung einer solchen Bewilligung abgesprochen, sondern der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG ausgewiesen wurde.

Was die behauptete Verletzung des Rechts "auf ein gesetzmäßiges Verfahren" anlangt, so handelt es sich insoweit nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund, mit dem nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss). Was die behauptete Verletzung des Rechts "auf ein gesetzmäßiges Verfahren" anlangt, so handelt es sich insoweit nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund, mit dem nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll vergleiche , auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss).

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. 3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 5. September 2006

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180564.X00

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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