Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf S*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 100.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9.September 1997, GZ 3 R 88/97a-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Veranstalter der Führungen durch Wien ist die Volkshochschule F*****. Diese fällt zweifelsfrei - sofern ihre Tätigkeit überhaupt als gewerbsmäßig iSd § 1 Abs 2 GewO angesehen werden könnte - unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 12 GewO. Die Rechtsansicht des Beklagten, daß auf ihn, soweit er als Kursleiter dieser Volkshochschule einzelne Führungen gegen ein ihm von der Volkshochschule geleistetes Stundenentgelt durchführt, nicht die Gewerbeordnung anzuwenden sei, ist nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls so weit gedeckt, daß sie mit guten Gründen vertreten werden kann. Damit ist aber dem Vorwurf, der Beklagten verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb der Boden entzogen (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40-Metro-Post I; ÖBl 1996, 124-Sekundärtransporte uva). In seinem Vorbringen, wonach er aus den im einzelnen angeführten Gründen nicht gegen die GewO verstoßen habe, ist selbstverständlich auch die Behauptung enthalten, daß seine Auffassung (zumindest) vertretbar ist und er damit nicht sittenwidrig gehandelt habe. Ist aber mangels Sittenwidrigkeit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen, kommt es auf eine Prüfung der gewerberechtlichen Frage nicht mehr an.Veranstalter der Führungen durch Wien ist die Volkshochschule F*****. Diese fällt zweifelsfrei - sofern ihre Tätigkeit überhaupt als gewerbsmäßig iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO angesehen werden könnte - unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO. Die Rechtsansicht des Beklagten, daß auf ihn, soweit er als Kursleiter dieser Volkshochschule einzelne Führungen gegen ein ihm von der Volkshochschule geleistetes Stundenentgelt durchführt, nicht die Gewerbeordnung anzuwenden sei, ist nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls so weit gedeckt, daß sie mit guten Gründen vertreten werden kann. Damit ist aber dem Vorwurf, der Beklagten verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb der Boden entzogen (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40-Metro-Post römisch eins; ÖBl 1996, 124-Sekundärtransporte uva). In seinem Vorbringen, wonach er aus den im einzelnen angeführten Gründen nicht gegen die GewO verstoßen habe, ist selbstverständlich auch die Behauptung enthalten, daß seine Auffassung (zumindest) vertretbar ist und er damit nicht sittenwidrig gehandelt habe. Ist aber mangels Sittenwidrigkeit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen, kommt es auf eine Prüfung der gewerberechtlichen Frage nicht mehr an.
Da die Revision somit zurückzuweisen ist, schadet es nicht, daß das Berufungsgericht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes irrtümlich unterlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00343.97P.1112.000Dokumentnummer
JJT_19971112_OGH0002_0040OB00343_97P0000_000