TE OGH 1997/11/26 9ObA210/97s

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heidi L*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Versicherung auf Gegenseitigkeit, ***** vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 207.607,94 brutto sA und S 131.033,82 netto sA (Revisionsinteresse S 207.607,94 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1997, GZ 15 Ra 28/97y-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.November 1996, GZ 47 Cga 301/95p-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.665,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin, die seit 1966 bei der Beklagten angestellt war, wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11.11.1994 rückwirkend mit 1.5.1994 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Unter Hinweis darauf ersuchte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.1994, das Dienstverhältnis per 30.4.1994 einvernehmlich aufzulösen und sie zum 1.5.1994 zu pensionieren. Mit Schreiben vom 21.11.1994 erklärte sich die Beklagte mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses per 30.4.1994 einverstanden. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte des Versicherungsgewerbes/Innendienst (KVI) anzuwenden, nach dessen § 33 Abs 8 dem Angestellten im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses wegen dauernder Berufsunfähigkeit neben der gesetzlichen eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Bezüge gebührt. Nach § 38 des Kollektivvertrages sind Ansprüche aus ihm unterliegenden Dienstverhältnissen "bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist, gerichtlich geltend zu machen, soweit nicht kürzere Ausschlußfristen im Gesetz oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind".Der Klägerin, die seit 1966 bei der Beklagten angestellt war, wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11.11.1994 rückwirkend mit 1.5.1994 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Unter Hinweis darauf ersuchte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.1994, das Dienstverhältnis per 30.4.1994 einvernehmlich aufzulösen und sie zum 1.5.1994 zu pensionieren. Mit Schreiben vom 21.11.1994 erklärte sich die Beklagte mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses per 30.4.1994 einverstanden. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte des Versicherungsgewerbes/Innendienst (KVI) anzuwenden, nach dessen Paragraph 33, Absatz 8, dem Angestellten im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses wegen dauernder Berufsunfähigkeit neben der gesetzlichen eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Bezüge gebührt. Nach Paragraph 38, des Kollektivvertrages sind Ansprüche aus ihm unterliegenden Dienstverhältnissen "bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist, gerichtlich geltend zu machen, soweit nicht kürzere Ausschlußfristen im Gesetz oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind".

Das Erstgericht hat dem Begehren der Klägerin auf Zuspruch der kollektivvertraglichen Abfertigung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung iS der Abweisung dieses Begehrens abgeändert.

Die dagegen erhobene Revision ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG gegeben sind. Das in der Berufungsentscheidung enthaltene Zitat "§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG" beruht auf einem offenkundigen Irrtum. Dies machen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes deutlich, in denen zutreffend darauf abgestellt wird, daß zwischen den Parteien die zeitlichen Wirkungen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses strittig sind.Die dagegen erhobene Revision ist zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG gegeben sind. Das in der Berufungsentscheidung enthaltene Zitat "§ 46 Absatz 3, Ziffer 3, ASGG" beruht auf einem offenkundigen Irrtum. Dies machen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes deutlich, in denen zutreffend darauf abgestellt wird, daß zwischen den Parteien die zeitlichen Wirkungen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses strittig sind.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Anspruch der Klägerin auf die kollektivvertragliche Abfertigung sei erloschen, weil er nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 38 des Kollektivvertrages gerichtlich geltend gemacht worden sei, ist zutreffend. Es genügt daher, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Anspruch der Klägerin auf die kollektivvertragliche Abfertigung sei erloschen, weil er nicht innerhalb der Ausschlußfrist des Paragraph 38, des Kollektivvertrages gerichtlich geltend gemacht worden sei, ist zutreffend. Es genügt daher, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu entgegnen:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 9 ObA 1044/95 ausgesprochen, daß die Verfallsbestimmung des § 38 KVI nach ihrem klaren Wortlaut für sämtliche Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnissen und damit auch für den von der Klägerin geltend gemachten kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch gilt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 9 ObA 1044/95 ausgesprochen, daß die Verfallsbestimmung des Paragraph 38, KVI nach ihrem klaren Wortlaut für sämtliche Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnissen und damit auch für den von der Klägerin geltend gemachten kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch gilt.

Da die Streitteile übereinstimmend davon ausgehen, daß das Dienstverhältnis durch die Zustimmung der Beklagten zum Ersuchen der Klägerin um dessen einvernehmliche Auflösung mit 1.5.1994 beendet wurde, kann nur fraglich sein, ob die einvernehmliche Auflösung auf den 1.5.1994 zurückwirkte oder erst mit dem Zugang des Zustimmungsschreibens der Beklagten vom 21.11.1994 wirksam wurde. Spätestens ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt kann über die Beendigung des Dienstverhältnisses keinerlei Zweifel bestehen.

Mit der Formulierung, daß die betroffenen Ansprüche "bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist" gerichtlich geltend zu machen sind, normiert § 38 KVI unmißverständlich den Beginn der Verfallsfrist mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Der im Kollektivvertragstext enthaltene Hinweis auf den "im Zweifel" maßgebenden Ablauf der Kündigungsfrist (hier sechs Monate) soll nach Wortlaut und Zweck der Regelung in (durchaus vorstellbaren) Zweifelsfällen über den Zeitpunkt der Beendigung zum Tragen kommen, nicht aber dann - wenn wie hier - ab einem bestimmten Zeitpunkt keinerlei Zweifel über das Ende des Dienstverhältnisses besteht. Für die Auffassung der Beklagten, auch in solchen Fällen die Verfallsfrist nicht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses beginnen zu lassen, sondern erst nach Ablauf der in keiner Weise zum Tragen kommenden Kündigungsfrist, bietet § 38 KVI keinerlei Grundlage. Damit ist aber das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Verfallsfrist durch die erst am 16.11.1995 erfolgte Klageerhebung nicht gewahrt wurde.Mit der Formulierung, daß die betroffenen Ansprüche "bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist" gerichtlich geltend zu machen sind, normiert Paragraph 38, KVI unmißverständlich den Beginn der Verfallsfrist mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Der im Kollektivvertragstext enthaltene Hinweis auf den "im Zweifel" maßgebenden Ablauf der Kündigungsfrist (hier sechs Monate) soll nach Wortlaut und Zweck der Regelung in (durchaus vorstellbaren) Zweifelsfällen über den Zeitpunkt der Beendigung zum Tragen kommen, nicht aber dann - wenn wie hier - ab einem bestimmten Zeitpunkt keinerlei Zweifel über das Ende des Dienstverhältnisses besteht. Für die Auffassung der Beklagten, auch in solchen Fällen die Verfallsfrist nicht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses beginnen zu lassen, sondern erst nach Ablauf der in keiner Weise zum Tragen kommenden Kündigungsfrist, bietet Paragraph 38, KVI keinerlei Grundlage. Damit ist aber das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Verfallsfrist durch die erst am 16.11.1995 erfolgte Klageerhebung nicht gewahrt wurde.

Auf ein Anerkenntnis des geltend gemachten Abfertigungsanspruches durch die Beklagte hat sich die Klägerin in erster und zweiter Instanz nicht berufen. Ein solches Anerkenntnis liegt überdies nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Inhaltlich erweist sich das Schreiben der Beklagten vom 16.6.1995 als Ablehnung des geltend gemachten Anspruches. Daß diese Ablehnung mit einer "Gegenverrechnung" des den gesetzlichen Anspruch übersteigenden Abfertigungsanpruches mit der Pension begründet wurde, rechtfertigt nicht die von der Revisionswerberin daraus gezogenen Schlüsse, weil - wie sich aus dem gesamten Inhalt des Schreibens ergibt - die Beklagte den Terminus "Gegenverrechnung" erkennbar im Sinne des Wegfalles der kollektivvertraglichen Abfertigung im Hinblick auf die Zahlung des Pensionszuschusses verwendete und auf dieser Grundlage jegliche Zahlung ablehnte. Ob dieser Rechtsstandpunkt der Beklagten zutreffend ist, ist nicht zu untersuchen, weil - wie schon oben dargelegt - ein allfälliger Anspruch der Beklagten verfallen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E48467 09B02107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00210.97S.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_009OBA00210_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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