TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/12 2006/03/0094

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4 idF 1998/I/158;
JagdG Stmk 1986;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. F in S, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2006, Zl FA10A 42Fu 5/06 2, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Februar 2006, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der Errichtung eines Wildgatters im Bereich der Eigenjagd K abgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Die am 1. März 2006 vom (damaligen) Vertreter des Beschwerdeführer erhobene Berufung habe weder Berufungsantrag noch -begründung enthalten, weshalb die an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernisse gefehlt hätten. Da die Berufungsergänzung erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgeholt worden sei, sei die Berufung zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde das gemäß § 13 Abs 3 AVG gebotene Verbesserungsverfahren unterlassen habe und ist damit im Recht: Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde das gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gebotene Verbesserungsverfahren unterlassen habe und ist damit im Recht:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Seit der genannten Novelle sind auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie etwa das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung; die frühere Beschränkung auf Formmängel wurde aufgegeben (vgl das hg Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl 2005/05/0100). Seit der genannten Novelle sind auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie etwa das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung; die frühere Beschränkung auf Formmängel wurde aufgegeben vergleiche , das hg Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl 2005/05/0100).

Das Fehlen von Berufungsantrag und -begründung berechtigte die belangte Behörde daher nicht, ohne Veranlassung eines Verbesserungsverfahrens die Berufung zurückzuweisen. Da die belangte Behörde den gemäß § 13 Abs 3 AVG gebotenen Verbesserungsauftrag unterlassen hat, erweist sich die vom Beschwerdeführer aus eigenem am 6. April 2006 erstattete, einen begründeten Berufungsantrag enthaltende Ergänzung der Berufung vom 1. März 2006 als rechtzeitig. Das Fehlen von Berufungsantrag und -begründung berechtigte die belangte Behörde daher nicht, ohne Veranlassung eines Verbesserungsverfahrens die Berufung zurückzuweisen. Da die belangte Behörde den gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gebotenen Verbesserungsauftrag unterlassen hat, erweist sich die vom Beschwerdeführer aus eigenem am 6. April 2006 erstattete, einen begründeten Berufungsantrag enthaltende Ergänzung der Berufung vom 1. März 2006 als rechtzeitig.

Indem die belangte Behörde die Verbesserungsfähigkeit der mangelhaften, eine Begründung und einen ausdrücklichen Berufungsantrag nicht enthaltenden "leeren" Berufung vom 1. März 2006 verneinte und auf die vom Beschwerdeführer aus eigenem nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufungsergänzung nicht Bedacht nahm, hat sie die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Er war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Er war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.

Wien, am 12. September 2006

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030094.X00

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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