TE Vwgh Beschluss 2006/9/12 2005/03/0226

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
92 Luftverkehr;

Norm

LuftfahrtG 1958 §2;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;
LuftfahrtG 1958 §72;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache 1. der HB,

2. der MF, beide in I, beide vertreten durch Leuprecht Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. Februar 2005, Zl 60.212/4-II/PMV/2005, betreffend Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung (mitbeteiligte Partei: T GmbH in I, vertreten durch Dr. Hans Rainer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3/I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß "§§ 68 ff LFG, BGBl Nr 253/1957 idgF" die Bewilligung der Änderung der Flugplatzgrenze des Flughafens I "zwecks Herstellung einer ICAO-konformen Runway-End-Safety-Area (RESA) im Westen" erteilt, wobei sich die geänderte Flugplatzgrenze aus näher bezeichneten, einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Planunterlagen, ergibt. In Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ("Bedingungen und Auflagen") wird der mitbeteiligten Partei aufgetragen, nach erfolgter Herstellung der Verfügungsmacht über die von der gegenständlichen Änderung der Flugplatzgrenze betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile diese in die Flughafenumzäunung einzubeziehen und auf den in die neue Flugplatzgrenze einbezogenen Grundstücken und Grundstücksteilen Hindernisse im Sinne des § 35 Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV) zu beseitigen.

In Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides ("Feststellung") wird ausgesprochen, dass die übrigen Bestimmungen der Zivilflugplatz-Bewilligung vom 20. September 1960 (in der Fassung weiterer näher zitierter Bescheide der belangten Behörde) sowie die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 13. Februar 1961 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. Juli 1982 für den Flughafen I festgelegten Sicherheitszonen unberührt bleiben.

In Spruchpunkt F, Punkt 3, wird ausgeführt, dass bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. bis zum 27. Mai 2004 die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer "hinsichtlich aller von der Rechtsanwaltskanzlei Leuprecht und Zoller im gegenständlichen Verfahren vertretenen Personen" beantragt hätten, die Behörde möge vor Erlassung des Bescheides ein neues lärmtechnisches, ein luftfahrttechnisches, ein lärmmedizinisches, ein verkehrswissenschaftliches, ein sicherheitstechnisches, ein wasserrechtliches und ein ökologisches Gutachten sowie ein Sozialverträglichkeitsgutachten einholen; diesen Anträgen werde gemäß §§ 68 ff Luftfahrtgesetze iVm § 59 AVG keine Folge gegeben. In gleicher Weise wird in Spruchpunkt F, Punkt 4, dem Antrag, die Behörde möge "den Einspruchswerbern" eine entsprechend lange Frist einräumen, in welcher sie sich mit den Aussagen des luftfahrttechnischen Amtssachverständigen unter Einbeziehung aller Unterlagen in der sachlich und inhaltlich geforderten Art und Weise beschäftigen und diesen Aussagen auf der sachlich entsprechenden Ebene entgegentreten können, keine Folge gegeben.

Mit Spruchpunkt G ("privatrechtliche Einwendungen") wurden alle "privatrechtlichen Einwendungen (behaupteter Entzug des Eigentums, behauptete Entwertung der Liegenschaften, behauptete wirtschaftliche Schädigung u.ä.)" auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2005,

B 374/05, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hatten die Beschwerdeführerinnen, unmittelbar vor der "Begründung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Falle der Abtretung", auch die "Verletzung von einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten der Parteien" geltend gemacht und wie folgt ausgeführt:

"Der (angefochtene Bescheid) verletzt die Beschwerdeführer zusätzlich zum vorher gesagten auch in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf

a) richtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 und 86 LFG sowie der §§ 22,23, 24 ZFV,

b) Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere auf richtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 7, 8, 37, 45 und 52 AVG, §§ 69, 70, 71 LFG sowie auf gesetzmäßige Bescheiderlassung."

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 10. November 2005 gemäß § 34 Abs 2 VwGG zur Ergänzung der Beschwerde aufgefordert; insbesondere wurde den Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 4 VwGG aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerinnen wurden darauf hingewiesen, dass die Versäumung der in dieser Verfügung bestimmten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

4. In der innerhalb der gesetzten Frist ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unter Bezugnahme auf den Verbesserungsauftrag führen sie wörtlich wie folgt aus:

"Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 26 ff VwGG wegen Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte

1.

auf richtige Anwendung des materiellen Rechts

2.

auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften,

3.

sowie auf gesetzmäßige Bescheiderlassung.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.02.2005, zugestellt am 25.02.2005, Zl. 60.212/4- II/PMV/2005, in oben genannten gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, welche nachfolgend im Einzelnen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bestimmt bezeichnet werden."

Im anschließenden Beschwerdevorbringen wird die behauptete Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinnen wie folgt ausgeführt:

"Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wahrung der Verfahrensvorschriften insbesondere des § 8 AVG über die Parteistellung verletzt."

"Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wahrung der Verfahrensvorschrift des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen verletzt."

"Bescheidbeschwerde wird ferner wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gutachtenserstattung durch unabhängige Amtssachverständige erhoben."

"Bescheidbeschwerde wird ferner wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Wahrung des Parteiengehörs und des Rechts der Stellungnahme zu den eingeholten Sachverständigengutachten durch Zuhilfenahme eines fachkundigen Beraters erhoben."

"Ferner wird Bescheidbeschwerde erhoben wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts, dass im Ediktalverfahren mit dem verfahrenseinleitenden Antrag sämtliche Unterlagen und Beilagen in deutscher Sprache zur Einsicht aufgelegt werden."

"Bescheidbeschwerde wird ferner erhoben wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf angemessene Beantwortung der von den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen."

"Des Weiteren wird Bescheidbeschwerde erhoben wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf gesetzmäßige Bescheiderlassung sowie wegen Verletzung des Rechts, dass der Entscheidung der Behörde nur in Österreich kundgemachte Gesetz und Normenwerke zu Grunde gelegt werden."

"Des Weiteren wird Bescheidbeschwerde erhoben wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf (Vor)Prüfung des von der TFG beantragten Vorhabens und auf richtige Anwendung des §§ 69, 70 LFG."

"Des Weiteren wird Bescheidbeschwerde erhoben wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf gesetzmäßige Entscheidung und Bescheiderlassung."

"Bescheidbeschwerde wird ferner wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf amtswegige Sachverhaltsermittlung erhoben."

"Bescheidbeschwerde wird ferner wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts erhoben, dass sich die Sachverständigen in ihren Gutachten auf die Erörterung des Tatsachenbereichs beschränken müssen und keine rechtlichen Aussagen machen dürfen, bzw. dass die zur Entscheidung berufene Behörde allfällige rechtliche Ausführungen der Amtssachverständigen bei ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt lassen muss."

"Bescheidbeschwerde wird auch wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Herstellung des in § 70 Abs. 2 LFG vorgesehenen Einvernehmens mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft und Arbeit und für Landesverteidigung und die gesetzlich vorgesehene Anhörung der genannten Bundesministerien, erhoben."

"Bescheidbeschwerde wird ferner wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf richtige Anwendung und Interpretation des § 85 ff LFG erhoben."

Im Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen haben auf die Gegenschrift der mitbeteiligten Partei repliziert.

              5.       Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (ua) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 24. September 1997, Zl 97/03/0198). Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl den hg Beschluss vom 23. November 2005, Zl 2005/16/0242).

              6.       Bei der von den Beschwerdeführerinnen in der Einleitung der ergänzten Beschwerde behaupteten Verletzung ihrer Rechte auf richtige Anwendung des materiellen Rechts, auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und auf gesetzmäßige Bescheiderlassung handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl etwa den hg Beschluss vom 4. August 2005, Zl 2005/17/0173, betreffend die dort behauptete Verletzung im "Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens", und die hg Erkenntnisse vom 14. Dezember 2004, Zl 2003/05/0194, (Recht auf "Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens" und auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung"), und vom 28. April 2004, Zl 2001/14/0179, ("Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des BewG")).

Auch im weiteren oben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer ergänzten Beschwerde behaupten diese - im Wesentlichen in Wiederholung der bereits in der ursprünglichen Beschwerde enthaltenen Ausführungen - ausschließlich die Verletzung verschiedener verfahrens- und materiellrechtlicher Bestimmungen, zeigen jedoch kein subjektives Recht auf, in dem sie durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnten.

              7.       Dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte), wird auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Juni 1991, Zl 89/17/0123). Aus der Beschwerde geht im vorliegenden Fall jedoch nur hervor, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden sind und sich gegen die damit bewilligte Änderung der Zivilflugplatzgrenze wenden. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides berufen, weil er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl 91/04/0030); ein derartiges subjektives Recht, in dem sich die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachten, lässt sich jedoch aus dem gesamten Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

              8.       Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg Rechtsprechung die Erteilung (Erweiterung) einer Zivilflugplatz-Bewilligung die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonenbereich (nur) insoweit in ihren Rechten berühren kann, als dadurch ihr Eigentumsrecht weitergehend als nach der Vorschrift des § 2 LFG beeinträchtigt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl 99/03/0250). Auch ein dahingehendes Vorbringen, in dem eine weitergehende öffentlich-rechtliche Beschränkung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerinnen behauptet würde, ist der Beschwerde jedoch nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen.

              9.       Gemäß § 34 Abs 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa den hg Beschluss vom 10. Juli 1996, Zl 95/03/0286) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die Beschwerdeführerinnen sind aber, wie oben dargestellt, dem ihnen erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen. Es war daher in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

              10.      Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da im zugesprochenen Pauschbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 12. September 2006

Schlagworte

AllgemeinMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030226.X00

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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