TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/13 2004/13/0128

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §257;
BAO §258 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
  1. BAO § 257 heute
  2. BAO § 257 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 257 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 258 heute
  2. BAO § 258 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 258 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BAO § 258 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 258 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 258 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde

  1. 1.Ziffer eins
    des P M in W (Erstbeschwerdeführer) und
  2. 2.Ziffer 2
    des G H in A (Zweitbeschwerdeführer)
beide vertreten durch Dr. Heinrich Rösch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. August 2004, Zl. RV/1090- W/03, miterledigt RV/1111-W/03, betreffend Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.088 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. August 1998 zog das Finanzamt die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer für den "Prüfungszeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.1997" heran und verwies zur Begründung auf den Bericht über eine durchgeführte Prüfung der Aufzeichnungen, worin u.a. festgehalten war, dass die steuerfreie Auszahlung von Ruhegehältern an in Spanien ansässige "anstaltseigene" Pensionisten zu Unrecht erfolgt sei. Mit Bescheid vom 3. August 1998 zog das Finanzamt die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gemäß Paragraph 82, EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer für den "Prüfungszeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.1997" heran und verwies zur Begründung auf den Bericht über eine durchgeführte Prüfung der Aufzeichnungen, worin u.a. festgehalten war, dass die steuerfreie Auszahlung von Ruhegehältern an in Spanien ansässige "anstaltseigene" Pensionisten zu Unrecht erfolgt sei.

Dagegen berief die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Schriftsatz vom 8. September 1998.

Die Beschwerdeführer, die im Prüferbericht angesprochenen "Pensionisten", traten mit Schriftsätzen vom 2. Oktober 1998 (Erstbeschwerdeführer) und vom 21. Oktober 1998 (Zweitbeschwerdeführer) der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten - gestützt auf § 257 BAO - bei. Die Beschwerdeführer, die im Prüferbericht angesprochenen "Pensionisten", traten mit Schriftsätzen vom 2. Oktober 1998 (Erstbeschwerdeführer) und vom 21. Oktober 1998 (Zweitbeschwerdeführer) der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten - gestützt auf Paragraph 257, BAO - bei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 1999 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsätzen vom 10. Mai 1999 (Erstbeschwerdeführer) und vom 2. Juni 1999 (Zweitbeschwerdeführer) die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheiden vom 7. September 2000, Zl. RV/918-15/17/99, (an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet) und vom 7. September 2000, RV/919-15/17/99, (an den Erstbeschwerdeführer gerichtet) wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung "des (Zweitbeschwerdeführer)" bzw. die Berufung "des (Erstbeschwerdeführer)" als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnissen vom 1. Juli 2003, 2000/13/0198, (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und 2000/13/0201, (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, weil der jeweils aufgehobene Bescheid nur dem jeweiligen Beschwerdeführer, nicht jedoch der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gegenüber ergangen war und somit keine einheitliche Entscheidung im Sinne des § 290 BAO getroffen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnissen vom 1. Juli 2003, 2000/13/0198, (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und 2000/13/0201, (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, weil der jeweils aufgehobene Bescheid nur dem jeweiligen Beschwerdeführer, nicht jedoch der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gegenüber ergangen war und somit keine einheitliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 290, BAO getroffen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführer der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten beigetreten sind und eine Zurückweisung des Berufungsbeitrittes gemäß § 258 Abs. 2 BAO nicht erfolgte. Durch den Beitritt zur Berufung, welcher von der Behörde nicht zurückgewiesen wurde, haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines Beitretenden gemäß § 257 BAO erworben, ohne dass der Gerichtshof aus Anlass einer Beschwerde gegen den Sachbescheid die Frage der Beitrittsberechtigung zu prüfen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0028, mwN). Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführer der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten beigetreten sind und eine Zurückweisung des Berufungsbeitrittes gemäß Paragraph 258, Absatz 2, BAO nicht erfolgte. Durch den Beitritt zur Berufung, welcher von der Behörde nicht zurückgewiesen wurde, haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines Beitretenden gemäß Paragraph 257, BAO erworben, ohne dass der Gerichtshof aus Anlass einer Beschwerde gegen den Sachbescheid die Frage der Beitrittsberechtigung zu prüfen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0028, mwN).

Die belangte Behörde hat über die Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nach Ausweis der Aktenlage dadurch entschieden, dass sie jeweils eine gesonderte Ausfertigung einer im Übrigen wortgleichen Erledigung an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, an den Erstbeschwerdeführer und an den Zweitbeschwerdeführer richtete. Der Beschwerde ist der an den Zweitbeschwerdeführer gerichtete Bescheid angeschlossen.

Im Beschwerdefall kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob eine einheitliche Entscheidung im Sinne des § 290 BAO bereits deshalb nicht vorliegt, weil die drei Erledigungen der belangten Behörde nicht an alle Parteien des Berufungsverfahrens gerichtet waren, sondern die belangte Behörde getrennte Erledigungen jeweils an eine Person richtete (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner2006, 2005/13/0174 und 0175) und nicht jeweils eine Ausfertigung einer an alle Personen gerichteten Erledigung der jeweiligen Person zustellte: Im Beschwerdefall kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob eine einheitliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 290, BAO bereits deshalb nicht vorliegt, weil die drei Erledigungen der belangten Behörde nicht an alle Parteien des Berufungsverfahrens gerichtet waren, sondern die belangte Behörde getrennte Erledigungen jeweils an eine Person richtete vergleiche den hg. Beschluss vom 25. Jänner2006, 2005/13/0174 und 0175) und nicht jeweils eine Ausfertigung einer an alle Personen gerichteten Erledigung der jeweiligen Person zustellte:

§ 538a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idF der nach § 597 Abs. 1 Z 1 ASVG insoweit am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen 59. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 1/2002, lautet: Paragraph 538 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Fassung der nach Paragraph 597, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG insoweit am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen 59. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,, lautet:

"§ 538a. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten werden ab 1. Jänner 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt. Die Pensionsversicherungsanstalt ist Versicherungsträger im Sinne des § 32."§ 538a. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten werden ab 1. Jänner 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt. Die Pensionsversicherungsanstalt ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,

  1. (2)Absatz 2,Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gehen mit 1. Jänner 2003 auf die Pensionsversicherungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2003 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu besorgen sind. Der Pensionsversicherungsanstalt obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 444 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für das Jahr 2002 für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gehen mit 1. Jänner 2003 auf die Pensionsversicherungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2003 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu besorgen sind. Der Pensionsversicherungsanstalt obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2002 für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
  2. (3)Absatz 3,Der im Rahmen der Zusammenführung entstehenden Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ..."

Demnach hörte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 rechtlich zu bestehen auf. Als ihre Gesamtrechtsnachfolgerin trat mit 1. Jänner 2003 eine andere juristische Person öffentlichen Rechts an ihre Stelle, nämlich die Pensionsversicherungsanstalt (vgl. auch den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage zur 59. Novelle zum ASVG, 892 BlgNR 21.GP). Demnach hörte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 rechtlich zu bestehen auf. Als ihre Gesamtrechtsnachfolgerin trat mit 1. Jänner 2003 eine andere juristische Person öffentlichen Rechts an ihre Stelle, nämlich die Pensionsversicherungsanstalt vergleiche auch den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage zur 59. Novelle zum ASVG, 892 BlgNR 21.GP).

Die an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gerichtete Erledigung der belangten Behörde vom 16. August 2004 ging daher ins Leere. Damit liegt aber eine einheitliche Entscheidung im Sinne des § 290 Abs. 1 BAO erneut nicht vor, weil an die Pensionsversicherungsanstalt - als Gesamtrechtsnachfolgerin der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, welche die Berufung erhoben hatte - keine Erledigung gerichtet wurde. Die an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gerichtete Erledigung der belangten Behörde vom 16. August 2004 ging daher ins Leere. Damit liegt aber eine einheitliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, BAO erneut nicht vor, weil an die Pensionsversicherungsanstalt - als Gesamtrechtsnachfolgerin der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, welche die Berufung erhoben hatte - keine Erledigung gerichtet wurde.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit aus den Gründen der erwähnten hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 2003, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit aus den Gründen der erwähnten hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 2003, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG) auf die §§ 47 ff, insb auf § 53 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die geltend gemachte "Pauschalgebühr", soweit sie über die nach § 24 Abs. 3 VwGG entstandene Eingabengebühr hinausgeht. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages (Paragraph 59, Absatz eins, VwGG) auf die Paragraphen 47, ff, insb auf Paragraph 53, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die geltend gemachte "Pauschalgebühr", soweit sie über die nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG entstandene Eingabengebühr hinausgeht.

Wien, am 13. September 2006

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004130128.X00

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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