TE Vwgh Beschluss 2006/9/13 2002/13/0066

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache der L GmbH in W, vertreten durch ALTA Wirtschaftstreuhandgesellschaft in 1020 Wien, Praterstraße 62 - 64, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Februar 2002, RV/615-06/06/2001, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Juni 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 28. März 2002 überreichten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2002, RV/615-06/06/2001, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Juni 2001.

Das Finanzamt Wien 1/23 hat dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung seines am 18. März 2005 erlassenen Veranlagungsbescheides über Umsatzsteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 vorgelegt.

Nach einer in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, hat die beschwerdeführende Partei mit einem beim Verwaltungsgerichtshof am 5. September 2006 eingelangten Anbringen erklärt, dass die gerügte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch das Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides nicht saniert worden sei, weil auch in diesem Bescheid die geltend gemachten Vorsteuern nicht zuerkannt worden seien. Aus Anlass eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufes seien die in Rede stehenden Vorsteuerbeträge im März 2004 ein weiteres Mal erfolglos geltend gemacht worden, worüber ein Berufungsverfahren anhängig sei. Nach einer in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, hat die beschwerdeführende Partei mit einem beim Verwaltungsgerichtshof am 5. September 2006 eingelangten Anbringen erklärt, dass die gerügte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch das Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides nicht saniert worden sei, weil auch in diesem Bescheid die geltend gemachten Vorsteuern nicht zuerkannt worden seien. Aus Anlass eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufes seien die in Rede stehenden Vorsteuerbeträge im März 2004 ein weiteres Mal erfolglos geltend gemacht worden, worüber ein Berufungsverfahren anhängig sei.

Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Argumente sind nicht geeignet, die durch die Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides für das Jahr 2001 herbeigeführte Gegenstandslosigkeit der Beschwerde mit Erfolg zu bestreiten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. für viele die hg. Beschlüsse vom 16. September 2003, 2000/14/0117, vom 30. April 2003, 97/13/0099, vom 22. November 2001, 98/15/0096, und vom 30. Mai 2001, 2000/13/0011). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann vergleiche für viele die hg. Beschlüsse vom 16. September 2003, 2000/14/0117, vom 30. April 2003, 97/13/0099, vom 22. November 2001, 98/15/0096, und vom 30. Mai 2001, 2000/13/0011).

Der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher nachträglich weggefallen. Die Beschwerde war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher nachträglich weggefallen. Die Beschwerde war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Aus den Erwägungen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, 2002/13/0063 bis 0065, wäre der Bund zufolge fiktiven Obsiegens der beschwerdeführenden Partei ersatzpflichtig geworden. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, Satz 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Aus den Erwägungen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, 2002/13/0063 bis 0065, wäre der Bund zufolge fiktiven Obsiegens der beschwerdeführenden Partei ersatzpflichtig geworden.

Wien, am 13. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130066.X00

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten