TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/13 2003/18/0330

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E05204020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
FrG 1997 §12;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des M K in W, geboren 1975, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. September 2003, Zl. SD 217/03, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. November 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 3 FrG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Beschwerdeführer ist diesem Bescheid zufolge mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. November 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, FrG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Beschwerdeführer ist diesem Bescheid zufolge mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Mit Bescheid vom 4. September 2003 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die am 25. Februar 2003 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. November 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.Mit Bescheid vom 4. September 2003 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die am 25. Februar 2003 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. November 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in dem entscheidungswesentlichen Punkt jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/18/0084, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Die Zurückweisung einer gegen einen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, erhobenen Berufung ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in dem entscheidungswesentlichen Punkt jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/18/0084, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Die Zurückweisung einer gegen einen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, erhobenen Berufung ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Artikel 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten.

Der angefochtene Bescheid war - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 13. September 2006

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180330.X00

Im RIS seit

19.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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