Index
L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
BDG 1979 §44 Abs2 idF 1999/I/010 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des DI (ETH) S in D, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. November 2005, Zl. VOrgP-0103489/51, betreffend Reisekostenvergütung nach der Tiroler Landesreisegebührenvorschrift, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat seit 1. Oktober 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Tirol. Die hier strittigen Ansprüche resultieren aus dem Jahr 2001.
In dem genannten Jahr hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Dienstreisen verrichtet. In Ansehung der hier gegenständlichen Reisebewegungen legte er zwar jeweils rechtzeitig Reiserechnung, beanspruchte jedoch für die im Folgenden strittigen (Teil-)Strecken jeweils nur die Reisekostenvergütung nach § 7 Abs. 1 der Tiroler Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996 (im Folgenden: Tir LRGV), nicht jedoch das (höhere) Kilometergeld nach § 7 Abs. 4 leg. cit. Unstrittig ist, dass die sich bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Tir LRGV jeweils ergebende Reisekostenvergütung dem Beschwerdeführer auf Grund der von ihm jeweils gelegten Reiserechnung zur Anweisung gebracht wurde. In dem genannten Jahr hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Dienstreisen verrichtet. In Ansehung der hier gegenständlichen Reisebewegungen legte er zwar jeweils rechtzeitig Reiserechnung, beanspruchte jedoch für die im Folgenden strittigen (Teil-)Strecken jeweils nur die Reisekostenvergütung nach Paragraph 7, Absatz eins, der Tiroler Landesreisegebührenvorschrift, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1996, (im Folgenden: Tir LRGV), nicht jedoch das (höhere) Kilometergeld nach Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. Unstrittig ist, dass die sich bei Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Tir LRGV jeweils ergebende Reisekostenvergütung dem Beschwerdeführer auf Grund der von ihm jeweils gelegten Reiserechnung zur Anweisung gebracht wurde.
Letzterer hat sodann mit dem Vorbringen, er habe die strittigen (Teil-)Strecken in Wahrheit mit dem eigenen Pkw zurückgelegt, die gegenüber den ersetzten Kosten behauptetermaßen entstandenen Mehrkosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Oktober 2004 wurde über dieses Begehren abschlägig entschieden.
Mit Eingabe vom 14. November 2004 begehrte der Beschwerdeführer die Vergütung der Differenzkosten im Ausmaß von S 34.632,70 (bzw. EUR 2.516,86) zwischen dem ihm seines Erachtens zustehenden Kilometergeld gemäß § 7 Abs. 4 Tir LRGV und den ihm bereits zur Auszahlung gebrachten Reisegebühren. Mit Eingabe vom 14. November 2004 begehrte der Beschwerdeführer die Vergütung der Differenzkosten im Ausmaß von S 34.632,70 (bzw. EUR 2.516,86) zwischen dem ihm seines Erachtens zustehenden Kilometergeld gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Tir LRGV und den ihm bereits zur Auszahlung gebrachten Reisegebühren.
Mit Note vom 19. November 2004 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 16 Abs. 1 Tir LRGV erloschen seien. Mit Note vom 19. November 2004 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Tir LRGV erloschen seien.
Dieser erstattete am 26. November 2004 hiezu eine Stellungnahme. Darin betonte er, dass alle Dienstreisen und insbesondere das dafür zu verwendende Verkehrsmittel von einem näher genannten Abteilungsvorsteher im Vorhinein angeordnet worden seien. Die Reiserechnungen seien gleichfalls nach den Vorgaben dieses Abteilungsvorstehers verfasst worden; andernfalls hätte dieser seine Unterschrift (auf den Reiserechnungen) verweigert.
Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2005 wiederholte der Beschwerdeführer, nunmehr gewerkschaftlich vertreten, sein bisheriges Vorbringen und vertrat darüber hinaus die Rechtsauffassung, ein Fall des § 16 Abs. 1 Tir LRGV liege nicht vor, weil ohnedies Reisegebührenrechnungen gelegt worden seien. Dass er entsprechend der Weisung des genannten Vorgesetzten lediglich Reisegebühren gemäß § 7 Abs. 1 Tir LRGV angesprochen habe, obwohl ihm die Benützung des privaten Pkw genehmigt worden sei, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausschlagen. Dies gelte umso mehr, weil davon ausgegangen werden müsse, dass der Dienstbehörde der wahre Sachverhalt bekannt gewesen sei. Für den Fall, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werde, werde eine bescheidförmige Absprache begehrt. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2005 wiederholte der Beschwerdeführer, nunmehr gewerkschaftlich vertreten, sein bisheriges Vorbringen und vertrat darüber hinaus die Rechtsauffassung, ein Fall des Paragraph 16, Absatz eins, Tir LRGV liege nicht vor, weil ohnedies Reisegebührenrechnungen gelegt worden seien. Dass er entsprechend der Weisung des genannten Vorgesetzten lediglich Reisegebühren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Tir LRGV angesprochen habe, obwohl ihm die Benützung des privaten Pkw genehmigt worden sei, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausschlagen. Dies gelte umso mehr, weil davon ausgegangen werden müsse, dass der Dienstbehörde der wahre Sachverhalt bekannt gewesen sei. Für den Fall, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werde, werde eine bescheidförmige Absprache begehrt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung weiterer Reisekosten in der Höhe von EUR 2.516,86 gemäß § 16 Abs. 1 Tir LRGV abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung weiterer Reisekosten in der Höhe von EUR 2.516,86 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Tir LRGV abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der eben zitierten Gesetzesbestimmung aus, die nunmehr beantragten Reisekosten seien erstmals mit Eingabe vom 14. November 2004 bei der Dienstbehörde geltend gemacht worden. Der Anspruch auf diese Gebühren sei gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz Tir LRGV erloschen, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der eben zitierten Gesetzesbestimmung aus, die nunmehr beantragten Reisekosten seien erstmals mit Eingabe vom 14. November 2004 bei der Dienstbehörde geltend gemacht worden. Der Anspruch auf diese Gebühren sei gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz Tir LRGV erloschen, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Reisegebühren nach § 7 Tir LRGV verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Reisegebühren nach Paragraph 7, Tir LRGV verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 1 und 4 sowie § 16 Abs. 1 Tir LRGV (Stammfassung) Paragraph 7, Absatz eins, und 4 sowie Paragraph 16, Absatz eins, Tir LRGV (Stammfassung)
lauten:
"§ 7
Reisekostenvergütung
...
...
§ 16Paragraph 16
Rechnungslegung
Aus dem Grunde des § 2 lit. a Z. 21 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65 (im Folgenden: Tir LGB), in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/1999 (die Ziffernbezeichnung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2000) war § 44 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung dieses Paragrafen nach Art. II Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999, im Jahr 2001 auf Tiroler Landesbeamte anwendbar. Er lautet: Aus dem Grunde des Paragraph 2, Litera a, Ziffer 21, des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65 (im Folgenden: Tir LGB), in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1999, (die Ziffernbezeichnung in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2000,) war Paragraph 44, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung dieses Paragrafen nach Artikel römisch zwei, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, im Jahr 2001 auf Tiroler Landesbeamte anwendbar. Er lautet:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Der Beschwerdeführer vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, eine Verfristung nach dem zweiten Satz des § 16 Abs. 1 Tir LRGV sei nicht eingetreten, weil er ohnedies Reiserechnungen gelegt habe; letztere seien zwar inhaltlich unrichtig gewesen, dies sei dem Dienstgeber jedoch bekannt gewesen. Insbesondere habe der bereits mehrfach erwähnte Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht nur gewusst, sondern sogar angeordnet, dass trotz Genehmigung (Anordnung) der Benutzung des eigenen Pkw lediglich Reisegebühren nach § 7 Abs. 1 Tir LRGV zu verrechnen seien. Es sei anzunehmen, dass dieser Vorgesetzte nicht eigenmächtig gehandelt, sondern Vorgaben übergeordneter Organe umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, eine Verfristung nach dem zweiten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, Tir LRGV sei nicht eingetreten, weil er ohnedies Reiserechnungen gelegt habe; letztere seien zwar inhaltlich unrichtig gewesen, dies sei dem Dienstgeber jedoch bekannt gewesen. Insbesondere habe der bereits mehrfach erwähnte Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht nur gewusst, sondern sogar angeordnet, dass trotz Genehmigung (Anordnung) der Benutzung des eigenen Pkw lediglich Reisegebühren nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir LRGV zu verrechnen seien. Es sei anzunehmen, dass dieser Vorgesetzte nicht eigenmächtig gehandelt, sondern Vorgaben übergeordneter Organe umgesetzt habe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Nach dem ersten Satz des § 16 Abs. 1 Tir LRGV hat der Landesbedienstete den Anspruch auf Reisekostenvergütung mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung innerhalb der dort festgelegten Frist geltend zu machen. Schon aus der in diesem Satz erfolgten Anordnung, wonach die Geltendmachung des Anspruches mit einer Reiserechnung zu erfolgen habe, ist erkennbar, dass damit nicht bloß eine Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung dem Grunde nach, sondern - wie sich aus dem Erfordernis der Inrechnungstellung ergibt - auch eine solche der Höhe nach gemeint ist. Vor dem Hintergrund der so zu verstehenden Anordnung des ersten Satzes des § 16 Abs. 1 Tir LRGV ist auch dessen zweiter Satz zu verstehen: Der Anspruch erlischt demnach jedenfalls insoweit, als er nicht in einer fristgerecht vorgelegten Reiserechnung (erkennbar) auch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Dies mag die Korrektur offenkundiger Irrtümer bzw. offenkundiger Rechenfehler bei Legung der Reiserechnung zu Gunsten des Beamten nicht ausschließen; anderes gilt aber für den hier vorliegenden Fall, in dem sich der Beamte auf Grund einer bewussten Entscheidung dazu entschlossen hat, den ihm zustehenden Anspruch auf Reisekostenvergütung nicht in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 zweiter Satz Tir LRGV ist es auch ohne Belang, ob dem Dienstgeber die Unrichtigkeit der verrechneten Beträge bekannt war. Ein (offenkundiger) Irrtum oder Rechenfehler des Beschwerdeführers bei Legung der Reiserechnung ist nach dem Beschwerdevorbringen aber jedenfalls auszuschließen. Nach dem ersten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, Tir LRGV hat der Landesbedienstete den Anspruch auf Reisekostenvergütung mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung innerhalb der dort festgelegten Frist geltend zu machen. Schon aus der in diesem Satz erfolgten Anordnung, wonach die Geltendmachung des Anspruches mit einer Reiserechnung zu erfolgen habe, ist erkennbar, dass damit nicht bloß eine Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung dem Grunde nach, sondern - wie sich aus dem Erfordernis der Inrechnungstellung ergibt - auch eine solche der Höhe nach gemeint ist. Vor dem Hintergrund der so zu verstehenden Anordnung des ersten Satzes des Paragraph 16, Absatz eins, Tir LRGV ist auch dessen zweiter Satz zu verstehen: Der Anspruch erlischt demnach jedenfalls insoweit, als er nicht in einer fristgerecht vorgelegten Reiserechnung (erkennbar) auch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Dies mag die Korrektur offenkundiger Irrtümer bzw. offenkundiger Rechenfehler bei Legung der Reiserechnung zu Gunsten des Beamten nicht ausschließen; anderes gilt aber für den hier vorliegenden Fall, in dem sich der Beamte auf Grund einer bewussten Entscheidung dazu entschlossen hat, den ihm zustehenden Anspruch auf Reisekostenvergütung nicht in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für den Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz Tir LRGV ist es auch ohne Belang, ob dem Dienstgeber die Unrichtigkeit der verrechneten Beträge bekannt war. Ein (offenkundiger) Irrtum oder Rechenfehler des Beschwerdeführers bei Legung der Reiserechnung ist nach dem Beschwerdevorbringen aber jedenfalls auszuschließen.
Wenn der Beschwerdeführer sich schließlich darauf beruft, dass er auf Grund einer ihm von seinem Vorgesetzten erteilten Weisung an der Erstellung einer der Höhe nach richtigen Reiserechnung gehindert gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass das Ansprechen von Reisegebühren durch Legung einer Reiserechnung die Geltendmachung eines Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber darstellt. Das an einen Beamten gerichtete Ansinnen, in Reiserechnungen nicht die tatsächlich gebührende Reisekostenvergütung, sondern eine geringere anzusprechen, betrifft nicht dessen durch Weisung gestaltbares dienstliches Verhalten. Zur Erteilung einer derartigen Weisung ist kein Vorgesetzter zuständig, sodass in Ansehung einer solchen Weisung auch aus dem Grunde des Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. des § 44 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 lit. a Z. 21 Tir LBG keine Befolgungspflicht bestand. Der Beschwerdeführer war daher durch die ihm behauptetermaßen erteilte diesbezügliche Weisung an einer Verrechnung der Reisegebühren in der ihm zustehenden Höhe keinesfalls gehindert. Wenn der Beschwerdeführer sich schließlich darauf beruft, dass er auf Grund einer ihm von seinem Vorgesetzten erteilten Weisung an der Erstellung einer der Höhe nach richtigen Reiserechnung gehindert gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass das Ansprechen von Reisegebühren durch Legung einer Reiserechnung die Geltendmachung eines Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber darstellt. Das an einen Beamten gerichtete Ansinnen, in Reiserechnungen nicht die tatsächlich gebührende Reisekostenvergütung, sondern eine geringere anzusprechen, betrifft nicht dessen durch Weisung gestaltbares dienstliches Verhalten. Zur Erteilung einer derartigen Weisung ist kein Vorgesetzter zuständig, sodass in Ansehung einer solchen Weisung auch aus dem Grunde des Artikel 20, Absatz eins, B-VG bzw. des Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 2, Litera a, Ziffer 21, Tir LBG keine Befolgungspflicht bestand. Der Beschwerdeführer war daher durch die ihm behauptetermaßen erteilte diesbezügliche Weisung an einer Verrechnung der Reisegebühren in der ihm zustehenden Höhe keinesfalls gehindert.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 13. September 2006
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120011.X00Im RIS seit
01.11.2006