TE OGH 1998/1/29 8Ob305/97d

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer, Dr.Adamovic, Dr.Spenling und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Mag.Dr.Erhard Buder und Dr.Gabriele Buder-Steinhoff, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Dr.Hans E*****, vertreten durch Dr.Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 82.800,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 1997, GZ 37 R 843/96m-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auftraggeber gemäß § 9 IMV ist auch der Kaufinteressent, wenn er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt (SZ 58/157; 1 Ob 195/97a). Aus der Vereinbarung der Haftung nach dieser Bestimmung ergibt sich die Passivlegitimation des Revisionswerbers. Nach den Feststellungen wurde die Annahme des Kaufanbots zwar nur von einer Miteigentümerin des Kaufobjekts unterfertigt, jedoch in Gegenwart des zweiten Miteigentümers, der diesem Vorgang zustimmte. Die für den Verkauf erforderliche Vollmacht gemäß § 1008 ABGB kann nach ständiger Rechtsprechung auch mündlich und schlüssig erteilt werden (SZ 56/7; SZ 56/167; SZ 59/36 u.a.). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen grenzen an Mutwillen, weil der Revisionswerber im Verfahren nie bestritten hat, daß der Kaufvertrag - wenngleich mit seiner Frau als Käuferin - zustande gekommen ist.Auftraggeber gemäß Paragraph 9, IMV ist auch der Kaufinteressent, wenn er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt (SZ 58/157; 1 Ob 195/97a). Aus der Vereinbarung der Haftung nach dieser Bestimmung ergibt sich die Passivlegitimation des Revisionswerbers. Nach den Feststellungen wurde die Annahme des Kaufanbots zwar nur von einer Miteigentümerin des Kaufobjekts unterfertigt, jedoch in Gegenwart des zweiten Miteigentümers, der diesem Vorgang zustimmte. Die für den Verkauf erforderliche Vollmacht gemäß Paragraph 1008, ABGB kann nach ständiger Rechtsprechung auch mündlich und schlüssig erteilt werden (SZ 56/7; SZ 56/167; SZ 59/36 u.a.). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen grenzen an Mutwillen, weil der Revisionswerber im Verfahren nie bestritten hat, daß der Kaufvertrag - wenngleich mit seiner Frau als Käuferin - zustande gekommen ist.

Anmerkung

E49396 08A03057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00305.97D.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19980129_OGH0002_0080OB00305_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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