TE OGH 1998/1/29 6Ob21/98a

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ernst B*****, 2. Else B*****, Pensionisten, beide ***** beide vertreten durch Dr.Karl Haas, Dr.Georg Lugert und Mag.Andreas Friedl, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Brunhilde St*****, Arbeiterin, ***** 2. Gerhard St*****, Angestellter ***** Zweitbeklagter vertreten durch Dr.Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 1,642.436,89 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.Oktober 1997, GZ 12 R 103/97y-14 , den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Rechtsmittelwerbern ist zuzugestehen, daß Klagegrund nur das tatsächliche Vorbringen und nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens ist, es daher genügt, daß der Kläger die Tatsachen in solcher Weise anführt, daß sein Anspruch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen substantiiert und begründet erscheint. Ein Tatsachenvorbringen, aus dem das Begehren der Kläger gerade auf Rückzahlung der Hälfte der zum Ankauf eines Grundstückes und zum Hausbau aufgewendeten Beträge, in welchem die Kläger ihren Lebensabend verbringen wollten und auch tatsächlich, abgesichert durch ein Wohnrecht, noch immer wohnen, auch nur ansatzweise abgeleitet werden könnte, wurde nicht erstattet. Vielmehr ist dem Vorbringen zu entnehmen, daß die Kläger nur wegen der Ausländergrundverkehrsgesetze nicht selbst Eigentum erwerben und einen Verkauf des Hälfteanteiles des Zweitbeklagten verhindern wollen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden auch gemeinsame Vorstellungen beider Parteien nur dann Vertragsinhalt, wenn ein nach seinem objektiven Erklärungswert als Willenserklärung zu beurteilendes Verhalten gesetzt wurde. Die Ansicht Tomandls in ZAS 1988, 1, daß solche gemeinsame Voraussetzungen schlechthin als Vertragsgrundlage gelten, hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt (3 Ob 534/95). Im vorliegenden Fall wurden aber weder solche gemeinsame Voraussetzungen (aufrechter Bestand der Ehe) noch ein hypothetischer Parteiwille über die Rechtsfolgen bei Wegfall der Voraussetzungen - hier sind eine ganze Reihe von Möglichkeiten, nicht nur die Rückzahlung geleisteter Geldbeträge denkbar - auch nur behauptet. Schon das fehlende Vorbringen erlaubt daher weder eine Auflösung des Vertrages noch dessen Anpassung unter analoger Anwendung des § 872 ABGB. Durch das auch auf der Liegenschaftshälfte des Zweitbeklagten verbücherte Wohnrecht der Kläger, das sie tatsächlich auch ausüben, ist der Vertrag selbst dann nicht sinnlos geworden, wollte man eine gemeinsam vorausgesetzte Lage - den aufrechten Bestand der Ehe der Beklagten - zugrundelegen.Den Rechtsmittelwerbern ist zuzugestehen, daß Klagegrund nur das tatsächliche Vorbringen und nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens ist, es daher genügt, daß der Kläger die Tatsachen in solcher Weise anführt, daß sein Anspruch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen substantiiert und begründet erscheint. Ein Tatsachenvorbringen, aus dem das Begehren der Kläger gerade auf Rückzahlung der Hälfte der zum Ankauf eines Grundstückes und zum Hausbau aufgewendeten Beträge, in welchem die Kläger ihren Lebensabend verbringen wollten und auch tatsächlich, abgesichert durch ein Wohnrecht, noch immer wohnen, auch nur ansatzweise abgeleitet werden könnte, wurde nicht erstattet. Vielmehr ist dem Vorbringen zu entnehmen, daß die Kläger nur wegen der Ausländergrundverkehrsgesetze nicht selbst Eigentum erwerben und einen Verkauf des Hälfteanteiles des Zweitbeklagten verhindern wollen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden auch gemeinsame Vorstellungen beider Parteien nur dann Vertragsinhalt, wenn ein nach seinem objektiven Erklärungswert als Willenserklärung zu beurteilendes Verhalten gesetzt wurde. Die Ansicht Tomandls in ZAS 1988, 1, daß solche gemeinsame Voraussetzungen schlechthin als Vertragsgrundlage gelten, hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt (3 Ob 534/95). Im vorliegenden Fall wurden aber weder solche gemeinsame Voraussetzungen (aufrechter Bestand der Ehe) noch ein hypothetischer Parteiwille über die Rechtsfolgen bei Wegfall der Voraussetzungen - hier sind eine ganze Reihe von Möglichkeiten, nicht nur die Rückzahlung geleisteter Geldbeträge denkbar - auch nur behauptet. Schon das fehlende Vorbringen erlaubt daher weder eine Auflösung des Vertrages noch dessen Anpassung unter analoger Anwendung des Paragraph 872, ABGB. Durch das auch auf der Liegenschaftshälfte des Zweitbeklagten verbücherte Wohnrecht der Kläger, das sie tatsächlich auch ausüben, ist der Vertrag selbst dann nicht sinnlos geworden, wollte man eine gemeinsam vorausgesetzte Lage - den aufrechten Bestand der Ehe der Beklagten - zugrundelegen.

Anmerkung

E49283 06A00218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00021.98A.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19980129_OGH0002_0060OB00021_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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