TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/11 B176/02 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig,

  1. 1.Ziffer eins
    der zu B301/02 und B378/02 beschwerdeführenden Partei,
  2. 2.Ziffer 2
    der zu B250/02 beschwerdeführenden Partei,
  3. 3.Ziffer 3
    der zu B252/02, B290/02, B300/02, B317/02, B343/02, B349/02, B425/02, B431/02 und B437/02 beschwerdeführenden Partei,
  4. 4.Ziffer 4
    der zu B399/02 beschwerdeführenden Partei,
  5. 5.Ziffer 5
    der zu B400/02 beschwerdeführenden Partei,
  6. 6.Ziffer 6
    der zu B287/02, B288/02, B295/02, 296/02, B298/02, B329/02, B340/02, B357/02, B358/02, B371/02, B372/02, B396-398/02, B435/02 und B439/02 beschwerdeführenden Partei,
  7. 7.Ziffer 7
    der zu B276/02, B310/02, B383/02 und B387/02 beschwerdeführenden Partei,
  8. 8.Ziffer 8
    der zu B247/02, B286/02, B318/02, B330/02, B381/02, B385/02, B388/02, B407/02 und B438/02 beschwerdeführenden Partei,
  9. 9.Ziffer 9
    der zu B253/02 und B341/02 beschwerdeführenden Partei,
  10. 10.Ziffer 10
    der zu B449/02 beschwerdeführenden Partei,
  11. 11.Ziffer 11
    der zu B404/02 beschwerdeführenden Partei,
  12. 12.Ziffer 12
    der zu B411/02 beschwerdeführenden Partei,
  13. 13.Ziffer 13
    der zu B245/02 beschwerdeführenden Partei,
  14. 14.Ziffer 14
    der zu B246/02 beschwerdeführenden Partei,
  15. 15.Ziffer 15
    der zu B248/02 beschwerdeführenden Partei,
  16. 16.Ziffer 16
    der zu B249/02 beschwerdeführenden Partei,
  17. 17.Ziffer 17
    der zu B303/02, B350/02 und B413/02 beschwerdeführenden Partei,
  18. 18.Ziffer 18
    der zu B408/02 beschwerdeführenden Partei,
  19. 19.Ziffer 19
    der zu B389/02 beschwerdeführenden Partei,
  20. 20.Ziffer 20
    der zu B402/02 beschwerdeführenden Partei,
  21. 21.Ziffer 21
    der zu B338/02 und B403/02 beschwerdeführenden Partei,
  22. 22.Ziffer 22
    der zu B277/02, B279/02, B280/02, B291/02, B304/02, B312/02, B321/02, B332/02, B351/02, B390/02, B394/02, B419/02, B434/02 und B440-442/02 beschwerdeführenden Partei,
  23. 23.Ziffer 23
    der zu B384/02 beschwerdeführenden Partei,
  24. 24.Ziffer 24
    der zu B392/02 beschwerdeführenden Partei,
  25. 25.Ziffer 25
    der zu B243/02, B323/02, B339/02 und B414/02, B415/02 beschwerdeführenden Partei,
  26. 26.Ziffer 26
    der zu B285/02, B289/02, B297/02, B299/02, B324/02, B325/02, B333/02, B359-361/02, B370/02, B374/02, B391/02, B406/02, B409/02, B412/02, B417/02, B418/02, B422/02 und B429/02 beschwerdeführenden Partei,
  27. 27.Ziffer 27
    der zu B401/02 beschwerdeführenden Partei,
  28. 28.Ziffer 28
    der zu B283/02, B284/02, B294/02, B309/02, B367/02, B373/02, B395/02, B430/02 und B436/02 beschwerdeführenden Partei,
  29. 29.Ziffer 29
    der zu B176/02, B177/02, B193/02, B251/02, B281/02, B326/02, B336/02, B337/02, B393/02 und B405/02 beschwerdeführenden Partei,
  30. 30.Ziffer 30
    der zu B448/02 beschwerdeführenden Partei,
  31. 31.Ziffer 31
    der zu B293/02, B313/02, B315/02, B320/02, B327/02, B416/02 und B424/02 beschwerdeführenden Partei,
  32. 32.Ziffer 32
    der zu B242/02, B278/02, B319/02, B322/02, B335/02, B344/02 und B426/02 beschwerdeführenden Partei,
  33. 33.Ziffer 33
    der zu B244/02, B305/02, B328/02, B342/02, B352/02, B353/02, B363/02, B379/02, B380/02, B410/02 und B427/02 beschwerdeführenden Partei,
  34. 34.Ziffer 34
    der zu B292/02, B302/02, B311/02, B314/02, B331/02, B334/02, B355/02, B356/02, B362/02, B364/02, B376/02, B377/02, B386/02 und B423/02 beschwerdeführenden Partei,
  35. 35.Ziffer 35
    der zu B354/02, B365/02, B366/02 und B375/02 beschwerdeführenden Partei,
  36. 36.Ziffer 36
    der zu B368/02 beschwerdeführenden Partei,
  37. 37.Ziffer 37
    der zu B421/02 beschwerdeführenden Partei,
  38. 38.Ziffer 38
    der zu B282/02, B306-308/02, B316/02, B369/02, B382/02, B420/02 und B428/02 beschwerdeführenden Partei sowie
  39. 39.Ziffer 39
    der zu B447/02 beschwerdeführenden Partei

zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit je € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien haben je geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angestellt.römisch eins. 1. Die beschwerdeführenden Parteien haben je geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angestellt.

2. Die örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen hatten mit Bescheid zT ausgesprochen, daß die beschwerdeführenden Parteien für die bei ihnen in den Kalenderjahren 1998 bis 2001 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer Dienstgeber-Pauschalbeiträge gem. §53a Abs1 Z2 ASVG (idF 55. Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998) in näher bestimmter Höhe zu entrichten hätten, zT wurde den von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Anträgen auf Rückerstattung (vgl. §69 ASVG) der im erwähnten Zeitraum entrichteten Dienstgeber-Pauschalbeiträge keine Folge gegeben. 2. Die örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen hatten mit Bescheid zT ausgesprochen, daß die beschwerdeführenden Parteien für die bei ihnen in den Kalenderjahren 1998 bis 2001 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer Dienstgeber-Pauschalbeiträge gem. §53a Abs1 Z2 ASVG in der Fassung 55. Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,) in näher bestimmter Höhe zu entrichten hätten, zT wurde den von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Anträgen auf Rückerstattung vergleiche §69 ASVG) der im erwähnten Zeitraum entrichteten Dienstgeber-Pauschalbeiträge keine Folge gegeben.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Einspruch an den örtlich zuständigen Landeshauptmann, der diese Rechtsmittel jedoch mit Bescheid je als unbegründet abwies und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte.

3. Gegen diese - letztinstanzlichen - Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden gem. Art144 Abs1 B-VG, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird. Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, der den Bescheiden zugrunde gelegte §53a ASVG sei verfassungswidrig.

4. Mit Erkenntnis vom 7. März 2002, G219/01, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des §53a ASVG (idF 55. Novelle) zum Teil als verfassungswidrig aufgehoben (s. die Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2002). 4. Mit Erkenntnis vom 7. März 2002, G219/01, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des §53a ASVG in der Fassung 55. Novelle) zum Teil als verfassungswidrig aufgehoben (s. die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2002,).

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als oB die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde, sind all jene Fälle gleichzuhalten, die zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986, 11.711/1988). 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als oB die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde, sind all jene Fälle gleichzuhalten, die zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986, 11.711/1988).

2. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G219/01 begann am 7. März 2002. Die vorliegenden Beschwerden sind bereits vor diesem Zeitpunkt beim Verfassungsgerichtshof eingelangt, waren also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig. Nach dem soeben Ausgeführten stehen die Fälle daher einem Anlaßfall gleich.

3. Die belangten Behörden haben eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Jeder beschwerdeführenden Partei war (bloß) der mit je € 1.962,-- (einschließlich Umsatzsteuer) pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, uzw. auch dann, wenn sie zwei oder mehrere Bescheide bekämpft hat, weil es ihr insoweit sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung gleichgelagerte Bescheide einzubringen (vgl. VfGH 1. Oktober 2001, B544/01 ua. Zlen.; 12. Dezember 2001, B346/01 ua. Zlen.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Jeder beschwerdeführenden Partei war (bloß) der mit je € 1.962,-- (einschließlich Umsatzsteuer) pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, uzw. auch dann, wenn sie zwei oder mehrere Bescheide bekämpft hat, weil es ihr insoweit sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung gleichgelagerte Bescheide einzubringen vergleiche VfGH 1. Oktober 2001, B544/01 ua. Zlen.; 12. Dezember 2001, B346/01 ua. Zlen.).

Ein Ersatz der entrichteten Eingabengebühren war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§110 Abs1 Z2 lita ASVG) nicht zuzusprechen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B176.2002

Dokumentnummer

JFT_09979389_02B00176_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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