TE Vwgh Beschluss 2006/9/13 2006/12/0059

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

L26006 Lehrer/innen Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §8;
LDAG Stmk 1998 §1 idF 2001/052;
LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2 idF 1996/329;
Richtlinien Entscheidungshilfen Besetzungsvorschläge LSR Stmk 1998;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der R in S, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2004, Zl. FA6B-15.00 - 34/15 - 2004, betreffend die Ernennung der mitbeteiligten Partei zur Leiterin einer Volksschule (mitbeteiligte Partei: S in F), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Auf Grund einer Ausschreibung in der Grazer Zeitung bewarben sich die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte um die Leiterstelle der Volksschule L.

Vom Kollegium des Bezirksschulrates Bruck/Mur wurde die Beschwerdeführerin erst-, die Mitbeteiligte zweitgereiht. Das Kollegium des Landesschulrates für Steiermark schlug demgegenüber die Mitbeteiligte zur Ernennung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2004 wurde die in Rede stehende Leiterstelle gemäß §§ 8, 24, 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984), sowie gemäß §§ 1 und 2 des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 55 (im Folgenden:

Stmk LDAG 1998), der Mitbeteiligten verliehen.

     Der Bescheid enthält eine nähere Begründung für die

Ernennungsentscheidung.

     Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser jedoch mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 50/05-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Verleihung der schulfesten Leiterstelle der Volksschule L sowie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Ermessensübung im Zusammenhang mit einer Ernennungsentscheidung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der in Rede stehenden Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, nach den Bestimmungen des LDG 1984 sowie des Stmk LDAG 1998 im Zusammenhalt mit den "maßgeblichen Erlässen bzw. Verordnungen des Landesschulrates für Steiermark sowie des Bezirksschulrates Bruck/Mur" komme der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Ernennung bzw. Parteistellung im Ernennungsverfahren zu. Die genannten Bestimmungen stellten nicht bloß Selbstbindungsnormen dar und sähen auch nicht mehr nur allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen vor, sondern wiesen "nunmehr" eine ausreichende rechtliche Verdichtung im Sinne der Zuerkennung von Parteistellung auf.

Zur maßgeblichen Rechtslage wird auf deren Darstellung im hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2003/12/0014, mit der Maßgabe verwiesen, dass die vom Landesschulrat für Steiermark erlassenen Entscheidungshilfen für die Besetzung von Leitungsfunktionen an steirischen allgemein bildenden Pflichtschulen vom hier zuständigen Bezirksschulrat Bruck/Mur am 7. Juni 1999 vollinhaltlich übernommen wurden.

Aus diesen Erwägungen gleicht der hier vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem eben zitierten hg. Beschluss vom 25. April 2003 zu Grunde lag. Aus den in der Begründung dieses Beschlusses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargelegten Erwägungen liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin -

nach den maßgeblichen Rechtsnormen eine für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die ernannte Mitbeteiligte von den vorschlagsberechtigten Kollegien unstrittig in die jeweiligen Vorschläge aufgenommen wurde, kann eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120059.X00

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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