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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §12 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0101 E 11. Dezember 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des O B, geboren 1971, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. Februar 2005, Zl. 140.232/3- III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Februar 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 19. September 2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 13 Abs. 2, 12 Abs. 3 und 18 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, iVm § 2 Abs. 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Februar 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 19. September 2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 13, Absatz 2, 12, Absatz 3 und 18 Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, abgewiesen.
Seit der am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Novellierung des FrG und des AuslBG mit BGBl. I Nr. 126/2002 komme der vom Beschwerdeführer angestrebte Wechsel von seiner bisherigen quotenfreien Niederlassungsbewilligung auf eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung nur mehr dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer die Anforderungen einer Schlüsselkraft erfülle.Seit der am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Novellierung des FrG und des AuslBG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, komme der vom Beschwerdeführer angestrebte Wechsel von seiner bisherigen quotenfreien Niederlassungsbewilligung auf eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung nur mehr dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer die Anforderungen einer Schlüsselkraft erfülle.
Gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG sei für diese Stellung u. a. erforderlich, dass der Fremde eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 60 % der Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beziehe. Für das Jahr 2003 sei daher eine monatliche Bruttoentlohnung von etwa EUR 2.100,-- erforderlich. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2003 bei einem Versicherungsunternehmen als Kundenberater tätig. Mit den vorgelegten Unterlagen habe der Beschwerdeführer nicht bewiesen, aus dieser Tätigkeit ein EUR 2.100,-- brutto monatlich übersteigendes Einkommen zu beziehen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG sei für diese Stellung u. a. erforderlich, dass der Fremde eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 60 % der Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beziehe. Für das Jahr 2003 sei daher eine monatliche Bruttoentlohnung von etwa EUR 2.100,-- erforderlich. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2003 bei einem Versicherungsunternehmen als Kundenberater tätig. Mit den vorgelegten Unterlagen habe der Beschwerdeführer nicht bewiesen, aus dieser Tätigkeit ein EUR 2.100,-- brutto monatlich übersteigendes Einkommen zu beziehen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
FrG:
"§ 89. ...
..."
AuslBG:
"§ 2. ...
1. die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder
2. die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder
3. der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes (Führungskraft) aus oder
4. die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge oder
5. der Ausländer verfügt über einen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung.
...
§ 12. (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wennParagraph 12, (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen, 1. die Voraussetzungen der Paragraphen 2, Absatz 5, 4, Absatz eins und 3 (mit Ausnahme der Ziffer 7,) und 4b vorliegen,
2. keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung bestehen und
3. das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.
2. Zunächst sei ausgeführt, dass § 12 AuslBG nicht nur für Fremde gilt, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, sondern auch für Fremde mit einer nicht der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungsbewilligung, die, wie der Beschwerdeführer, (erstmals) eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Quote für unselbständige Schlüsselkräfte anstreben. Dies ergibt sich daraus, dass ansonsten zwar bei Fremden ohne Niederlassungsbewilligung für die Neuzulassung als Schlüsselkraft die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des § 12 AuslBG einzuhalten wären, während bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung, die ebenso neu als Schlüsselkräfte zugelassen werden sollen, - ohne ersichtlichen Grund - keine entsprechenden Vorschriften bestünden. Auch die Überschrift des lediglich aus § 12 bestehenden Abschnittes IIa des AuslBG "Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften" spricht für diese Auslegung. 2. Zunächst sei ausgeführt, dass Paragraph 12, AuslBG nicht nur für Fremde gilt, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, sondern auch für Fremde mit einer nicht der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungsbewilligung, die, wie der Beschwerdeführer, (erstmals) eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Quote für unselbständige Schlüsselkräfte anstreben. Dies ergibt sich daraus, dass ansonsten zwar bei Fremden ohne Niederlassungsbewilligung für die Neuzulassung als Schlüsselkraft die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des Paragraph 12, AuslBG einzuhalten wären, während bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung, die ebenso neu als Schlüsselkräfte zugelassen werden sollen, - ohne ersichtlichen Grund - keine entsprechenden Vorschriften bestünden. Auch die Überschrift des lediglich aus Paragraph 12, bestehenden Abschnittes römisch zwei a des AuslBG "Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften" spricht für diese Auslegung.
3. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer das in § 2 Abs. 5 AuslBG normierte Mindesteinkommen für die Stellung als unselbständige Schlüsselkraft (EUR 2.100,-- brutto monatlich im Jahr 2003) nicht erreiche. 3. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer das in Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG normierte Mindesteinkommen für die Stellung als unselbständige Schlüsselkraft (EUR 2.100,-- brutto monatlich im Jahr 2003) nicht erreiche.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Ansicht, dass ihm die beantragte Bewilligung nur bei Erfüllung der Voraussetzungen als unselbständige Schlüsselkraft zu erteilen sei, nicht, bringt jedoch vor, im Verwaltungsverfahren ohnehin ein hiezu ausreichendes Einkommen nachgewiesen zu haben.
4. Zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für unselbständige Schlüsselkräfte vom Landeshauptmann als Niederlassungsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 AuslBG an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat diese Geschäftsstelle gemäß § 12 Abs. 5 AuslBG die Zulassung mit - gemäß § 12 Abs. 7 leg. cit. bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anfechtbarem - Bescheid zu versagen. Das Verfahren bei der Niederlassungsbehörde ist diesfalls gemäß § 89 Abs. 1a dritter Satz FrG formlos einzustellen. 4. Zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für unselbständige Schlüsselkräfte vom Landeshauptmann als Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AuslBG an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat diese Geschäftsstelle gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AuslBG die Zulassung mit - gemäß Paragraph 12, Absatz 7, leg. cit. bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anfechtbarem - Bescheid zu versagen. Das Verfahren bei der Niederlassungsbehörde ist diesfalls gemäß Paragraph 89, Absatz eins a, dritter Satz FrG formlos einzustellen.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass die Frage, ob die in § 2 Abs. 5 AuslBG geregelten Voraussetzungen für die Stellung einer unselbständigen Schlüsselkraft vorliegen, ausschließlich vom Arbeitsmarktservice zu beurteilen ist.Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass die Frage, ob die in Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG geregelten Voraussetzungen für die Stellung einer unselbständigen Schlüsselkraft vorliegen, ausschließlich vom Arbeitsmarktservice zu beurteilen ist.
In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen selbst beurteilt und den Antrag auf Grund des Ergebnisses dieser Beurteilung abgewiesen.
5. Hinzugefügt sei, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen Lohnzettel für den Zeitraum von 1. August bis 31. Dezember 2003 vorgelegt hat, aus dem sich ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen von EUR 2.365,-- ergibt.
6. Auf Grund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 6. Auf Grund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
7. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. 7. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 13. September 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180479.X00Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011