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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der I KEG in G, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2005, GZ. 049231/2004 - 5, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der römisch eins KEG in G, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2005, GZ. 049231/2004 - 5, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Berufung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem im Akt einliegenden Erhebungsbericht des Baukontrollors F.H. vom 21. April 2004 wurde in Anwesenheit u. a. der Beschwerdeführerin festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. 967/5, KG St., im südlichen Bereich konsenslos Umfassungswände errichtet worden seien. Im Abstand jeweils von 1,25 m zur südlichen und westlichen Grundgrenze seien auf einer Fläche von 20,25 m x 6,25 m (126,5 m2) ca. 60 lfm. Streifenfundament mit einer Stärke von 30 cm, das an der Westseite mit ca. 90 cm über Niveau rage, eingebaut. Weiters seien an der Süd-, West- und Ostseite 32,75 lfm. Umfassungsmauerwerke mit einer Höhe von 2,3 m und an der Nordseite 3 Stück 0,45 x 0,45 m starke Mauerpfeiler mit einer Höhe von 1,7 m sowie eine 2,3 m hohe Mauerscheibe mit 4,2 m Länge angebracht worden. Als Zwischenwand sei im Abstand von 6,0 m zur östlichen und im Anschluss an die südliche Umfassungswand ein 2,3 m hohes Mauerwerk hergestellt worden. Sämtliche Zwischensowie Umfassungswände seien aus 25 cm starken "HLZ" hergestellt. Weiters seien am östlich angrenzenden Grundstück Nr. 967/4 Geländeveränderungen sowie dadurch erforderliche Stützwände ohne Genehmigung errichtet worden. Im Abstand von 7 m zur westlichen und 8 m zur südlichen Grundgrenze sei im Gartenbereich eine ungefähr 20 m lange und 1,0 m hohe Stützmauer aus 25 cm starken Schalsteinmauerwerk und Betonfüllung auf einem ungefähr 40 cm starken Streifenfundament hergestellt worden. Im gesamten Gartenbereich (30 m x 25 m = 750 m2) seien Geländeveränderungen durch die Gartengestaltung der Firma L. durchgeführt worden. Der Bauführer (J.K.) erklärte bei der Erhebung, dass die Bauarbeiten nach schriftlicher Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin weitergeführt würden.
Mit Bescheid vom 28. April 2004 verfügte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 967/5, KG St., zur Herstellung eines Gebäudes (welches als Garage Verwendung finden solle), "wobei zum Zeitpunkt der Erhebung in einem Abstand von ca. je 1,2 m von der südlichen und westlichen Grundgrenze, auf einer Fläche von ca. 120 m2 (ca. 20 x 6 m), ca. 60 lfm Streifenfundament (Breite ca. 30 cm - Höhe bis zu 90 cm über Gelände), insgesamt ca. 43 lfm, 25 cm dickes, ca. 2,3 m hohes Ziegelmauerwerk (als Umfassungswände und Zwischenwand), 3 Stk. 45 x 45 cm dicke, ca. 1,7 m hohe Mauerpfeiler errichtet waren".
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Fläche des Bauvorhabens maximal 100 m2 (20 m x 5 m) betrage und nicht für die Abstellung von Kraftfahrzeugen, sondern für die Abstellung von Krafträdern und Fahrrädern konzipiert sei, sodass ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG vorliege. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Fläche des Bauvorhabens maximal 100 m2 (20 m x 5 m) betrage und nicht für die Abstellung von Kraftfahrzeugen, sondern für die Abstellung von Krafträdern und Fahrrädern konzipiert sei, sodass ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG vorliege.
Mit dem weiteren Bescheid vom 29. April 2004 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG der Beschwerdeführerin den Auftrag, Mit dem weiteren Bescheid vom 29. April 2004 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG der Beschwerdeführerin den Auftrag,
"die auf der Liegenschaft Graz X., R...straße ..., GSt. Nr.: 967/4, 967/5, EZ.: ..., KG.: St..., ohne Baubewilligung hergestellten Bauwerksteile bzw. Bauwerke - und zwar: "die auf der Liegenschaft Graz römisch zehn., R...straße ..., GSt. Nr.: 967/4, 967/5, EZ.: ..., KG.: St..., ohne Baubewilligung hergestellten Bauwerksteile bzw. Bauwerke - und zwar:
1. ca. 60 lfm Streifenfundament (Breite ca. 30 cm, Höhe bis zu 90 cm über Gelände), insgesamt ca. 43 lfm, 25 cm dickes und ca. 2,3 m hohes Hochlochziegelmauerwerk (als Umfassungs- und Zwischenwände), 3 Stk. 45 x 45 cm dicke, ca. 1,7 m hohe Mauerpfeiler,
2. eine ca. 20 m lange und ca. 1,0 m hohe Stützmauer aus 25 cm dicken Schalsteinmauerwerk mit Betonfüllung und
3. Geländeveränderungen im Ausmaß von ca. 750 m2 binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen."
Die erstinstanzliche Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei von der Baubehörde festgestellt worden, dass die im Spruch angeführten Bauten ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien. Diese Maßnahmen stellten gemäß § 20 Z. 2, 3 und 4 Stmk. BauG grundsätzlich anzeigepflichtige Vorhaben dar und seien auf Grund des Fehlens dieser "Bewilligung" daher vorschriftswidrig ausgeführt. Die erstinstanzliche Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei von der Baubehörde festgestellt worden, dass die im Spruch angeführten Bauten ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien. Diese Maßnahmen stellten gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, 3 und 4 Stmk. BauG grundsätzlich anzeigepflichtige Vorhaben dar und seien auf Grund des Fehlens dieser "Bewilligung" daher vorschriftswidrig ausgeführt.
In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass die Aufträge dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprächen, insbesondere Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides, wonach "Geländeveränderungen im Ausmaß von ca. 750 m2" zu beseitigen seien. Es werde nicht dargelegt, um welche Art von Geländeveränderungen es sich handle und wo diese Geländeveränderungen auf den beiden genannten Grundstücken durchgeführt worden seien. Die Durchsetzung dieses Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides im Wege der Zwangsvollstreckung sei deshalb nicht möglich. Auch die Angabe mit "ca." sei unzulässig. Die erstinstanzliche Behörde habe in ihrem Spruch nicht klargestellt, auf welchem Grundstück sich jeweils die angeführten hergestellten Bauwerksteile bzw. Bauwerke befänden. Der erstinstanzliche Bescheid sei nicht entsprechend begründet, die Behörde führe lediglich aus, dass die Maßnahmen, die nicht näher dargestellt würden, nach § 20 Z. 2, 3 und 4 Stmk. BauG grundsätzlich anzeigepflichtig seien. Bei der in Punkt 1. angeführten baulichen Maßnahme handle es sich nicht um ein anzeigepflichtiges, sondern um ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG. Bei der in Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Stützmauer handle es sich um eine Einfriedungsmauer. Einfriedungsmauern seien jedoch gemäß § 21 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG bis zu einer Höhe von 1,5 m bewilligungsfrei. In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass die Aufträge dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprächen, insbesondere Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides, wonach "Geländeveränderungen im Ausmaß von ca. 750 m2" zu beseitigen seien. Es werde nicht dargelegt, um welche Art von Geländeveränderungen es sich handle und wo diese Geländeveränderungen auf den beiden genannten Grundstücken durchgeführt worden seien. Die Durchsetzung dieses Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides im Wege der Zwangsvollstreckung sei deshalb nicht möglich. Auch die Angabe mit "ca." sei unzulässig. Die erstinstanzliche Behörde habe in ihrem Spruch nicht klargestellt, auf welchem Grundstück sich jeweils die angeführten hergestellten Bauwerksteile bzw. Bauwerke befänden. Der erstinstanzliche Bescheid sei nicht entsprechend begründet, die Behörde führe lediglich aus, dass die Maßnahmen, die nicht näher dargestellt würden, nach Paragraph 20, Ziffer 2, 3 und 4 Stmk. BauG grundsätzlich anzeigepflichtig seien. Bei der in Punkt 1. angeführten baulichen Maßnahme handle es sich nicht um ein anzeigepflichtiges, sondern um ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG. Bei der in Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Stützmauer handle es sich um eine Einfriedungsmauer. Einfriedungsmauern seien jedoch gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG bis zu einer Höhe von 1,5 m bewilligungsfrei.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Fläche des Bauvorhabens max. 100 m2 betrage und damit lediglich die Errichtung einer kleineren baulichen Anlage zur Aufstellung von Kraftfahrrädern und Fahrrädern beabsichtigt sei, sodass ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z. 3 Stmk. BauG vorliege. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten oder Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2 baubewilligungsfreie Vorhaben darstellten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, weise ihre "kleinere bauliche Anlage" maximal 100 m2 Grundfläche auf, sodass eine Vergleichbarkeit mit dem in § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b und lit. e Stmk. BauG angeführten kleineren baulichen Anlagen nicht gegeben sei (gemäß § 21 Z. 2 lit. e Stmk. BauG gehören luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche zu den bewilligungsfreien Vorhaben). Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleichbarkeit mit luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche sei nicht gegeben, da die vom "Baueinstellungsauftrag" (gemeint offensichtlich: Beseitigungsauftrag) umfassten Maßnahmen mit luftgetragenen Überdachungen nicht verglichen werden könnten. Die vom "Baueinstellungsauftrag" (gemeint offensichtlich: Beseitigungsauftrag) umfassten Maßnahmen würden vielmehr den Neubau einer baulichen Anlage darstellen, die einer Baubewilligung oder allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Z. 2 lit. b Stmk. BauG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z. 1 einer Baufreistellung bedürften. Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Fläche des Bauvorhabens max. 100 m2 betrage und damit lediglich die Errichtung einer kleineren baulichen Anlage zur Aufstellung von Kraftfahrrädern und Fahrrädern beabsichtigt sei, sodass ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Stmk. BauG vorliege. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BauG Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten oder Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2 baubewilligungsfreie Vorhaben darstellten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, weise ihre "kleinere bauliche Anlage" maximal 100 m2 Grundfläche auf, sodass eine Vergleichbarkeit mit dem in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Litera e, Stmk. BauG angeführten kleineren baulichen Anlagen nicht gegeben sei (gemäß Paragraph 21, Ziffer 2, Litera e, Stmk. BauG gehören luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche zu den bewilligungsfreien Vorhaben). Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleichbarkeit mit luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche sei nicht gegeben, da die vom "Baueinstellungsauftrag" (gemeint offensichtlich: Beseitigungsauftrag) umfassten Maßnahmen mit luftgetragenen Überdachungen nicht verglichen werden könnten. Die vom "Baueinstellungsauftrag" (gemeint offensichtlich: Beseitigungsauftrag) umfassten Maßnahmen würden vielmehr den Neubau einer baulichen Anlage darstellen, die einer Baubewilligung oder allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BauG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer eins, einer Baufreistellung bedürften.
Entgegen dem Berufungsvorbringen sei der Beseitigungsauftrag auch ausreichend bestimmt, da eindeutig nachvollziehbar sei, welche baulichen Anlagen vom Beseitigungsauftrag umfasst seien.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG) i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003, hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (Stmk. BauG) i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
"3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder
öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer
Höhe von mehr als 1,5 m;
5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt
100 m2 Grundfläche;
...
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche
von insgesamt 40 m2;
...
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten,
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060085.X00Im RIS seit
18.10.2006