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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Geraldine Hablik in Wien, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier und Dr. Richard Soyer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 2004, Zl. BOB - 499/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Janina Obermüller-Riemer in 1060 Wien, Gablenzgasse 21/26), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Bauwerberin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 316 KG Grinzing.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 654/6, welches - getrennt durch den ca. 2,50 m breiten Grinzinger Steig, Grundstück Nr. 653/3 - westlich an den Bauplatz prov. Grundstück (647/1) grenzt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 10. November 2003 wurden die Bebauungsbestimmungen für das Grundstück Nr. 647/1 antragsgemäß nach § 9 BO u.a. wie folgt bekannt gegeben: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 10. November 2003 wurden die Bebauungsbestimmungen für das Grundstück Nr. 647/1 antragsgemäß nach Paragraph 9, BO u.a. wie folgt bekannt gegeben:
Die Baulinie ist durch die Linie a-b für den 6,00 m breiten Grinzinger Steig gegeben.
Nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 BO ist die im Plan gelb angelegte Grundfläche von Grundstück 647/1 in das öffentliche Gut zu übertragen, ferner die im Plan gelb angelegte und rot schraffierte Grundfläche von Grundstück 654/6 zu erwerben und in das öffentliche Gut zu übertragen. Nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz eins, BO ist die im Plan gelb angelegte Grundfläche von Grundstück 647/1 in das öffentliche Gut zu übertragen, ferner die im Plan gelb angelegte und rot schraffierte Grundfläche von Grundstück 654/6 zu erwerben und in das öffentliche Gut zu übertragen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 17. März 2004 wurde nach den Teilungsplänen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.- Ing. A.B. vom 13. November 2003, GZ 3297/03, die Abteilung der Grundstücke 647/1 und 647/2, inneliegend der EZ 316 des Grundbuches der KG Grinzing, und des Grundstückes 653/3, inneliegend der EZ 1410 desselben Grundbuches, auf einen Bauplatz, bestehend aus dem provisorischen Grundstück (647/1), auf ein Trennstück provisorisches Grundstück (647/2) und auf eine Verkehrsfläche provisorisches Grundstück (653/3) einschließlich der im Teilungsplan mit dieser Abteilung vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) genehmigt. In diesem Bescheid wurde u.a. auch vorgeschrieben, dass der Eigentümer des Bauplatzes provisorisches Grundstück (647/1) gemäß § 19 Abs. 2 lit. a BO und zufolge der Erklärung vom 11. März 2004 verpflichtet ist, in dem Zeitpunkt, in dem die Stadt Wien die dem Bauplatz fehlende Verkehrsfläche erwirbt, die Kosten der Erwerbung, der Freimachung und der Herstellung der festgesetzten Höhenlage, vermindert um das Maß der Tiefe des jeweiligen Körpers der Verkehrsfläche, zu ersetzen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 17. März 2004 wurde nach den Teilungsplänen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.- Ing. A.B. vom 13. November 2003, GZ 3297/03, die Abteilung der Grundstücke 647/1 und 647/2, inneliegend der EZ 316 des Grundbuches der KG Grinzing, und des Grundstückes 653/3, inneliegend der EZ 1410 desselben Grundbuches, auf einen Bauplatz, bestehend aus dem provisorischen Grundstück (647/1), auf ein Trennstück provisorisches Grundstück (647/2) und auf eine Verkehrsfläche provisorisches Grundstück (653/3) einschließlich der im Teilungsplan mit dieser Abteilung vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, der Bauordnung für Wien (BO) genehmigt. In diesem Bescheid wurde u.a. auch vorgeschrieben, dass der Eigentümer des Bauplatzes provisorisches Grundstück (647/1) gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Litera a, BO und zufolge der Erklärung vom 11. März 2004 verpflichtet ist, in dem Zeitpunkt, in dem die Stadt Wien die dem Bauplatz fehlende Verkehrsfläche erwirbt, die Kosten der Erwerbung, der Freimachung und der Herstellung der festgesetzten Höhenlage, vermindert um das Maß der Tiefe des jeweiligen Körpers der Verkehrsfläche, zu ersetzen.
Mit Bauansuchen gemäß § 70 BO vom 18. Mai 2004 beantragte die mitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Bauplatz Grundstück Nr. 647/1. Mit Bauansuchen gemäß Paragraph 70, BO vom 18. Mai 2004 beantragte die mitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Bauplatz Grundstück Nr. 647/1.
Soweit für das Beschwerdeverfahren noch entscheidungserheblich, wendete die Beschwerdeführerin ein, dass der Bauplatz nach der bestehenden Rechtslage mit einem Bauverbot behaftet sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 17. August 2004 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. In der Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Anrainer bezüglich des behaupteten Bauverbotes keine Parteistellung hätten. Gemäß § 19 Abs. 1 BO müssten Liegenschaften an öffentliche Verkehrsflächen direkt angebunden sein. Im Gegensatz zur Ausnahme von einem Bauverbot nach § 19 Abs. 2 BO sei hiezu keinerlei Maß angegeben; die Anbindung sei prinzipiell ausreichend. Für das Baugrundstück sei die Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche eindeutig gegeben. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 17. August 2004 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. In der Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Anrainer bezüglich des behaupteten Bauverbotes keine Parteistellung hätten. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BO müssten Liegenschaften an öffentliche Verkehrsflächen direkt angebunden sein. Im Gegensatz zur Ausnahme von einem Bauverbot nach Paragraph 19, Absatz 2, BO sei hiezu keinerlei Maß angegeben; die Anbindung sei prinzipiell ausreichend. Für das Baugrundstück sei die Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche eindeutig gegeben.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass im Beschwerdefall gemäß § 19 Abs. 1 lit. c BO ein Bauverbot auszusprechen gewesen wäre, da keine Verbindung zum bestehenden Straßennetz gegeben sei. Es liege lediglich ein 2,50 m breiter Streifen im Bereich des - im Eigentum der Stadt Wien stehenden - Grinzinger Steiges vor. Im Teilungsplan sei nicht die vorgesehene Breite des Grinzinger Steiges von 6,00 m an das öffentliche Gut der Stadt Wien abgetreten worden. In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass im Beschwerdefall gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, BO ein Bauverbot auszusprechen gewesen wäre, da keine Verbindung zum bestehenden Straßennetz gegeben sei. Es liege lediglich ein 2,50 m breiter Streifen im Bereich des - im Eigentum der Stadt Wien stehenden - Grinzinger Steiges vor. Im Teilungsplan sei nicht die vorgesehene Breite des Grinzinger Steiges von 6,00 m an das öffentliche Gut der Stadt Wien abgetreten worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhen und des Gebäudeabstandes Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erlangt habe, jedoch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht durch die erteilte Baubewilligung verletzt werde. Bezüglich des Vorbringens, dass ein Bauverbot für den Bauplatz festzusetzen gewesen wäre, sei zu bemerken, dass im Grundabteilungsverfahren gemäß § 134 Abs. 2 BO neben dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Miteigentümer) aller von der Grundabteilung erfassten Grundflächen Parteien seien. Ob die Festlegung eines Bauverbots für einen Bauplatz erfolgen solle, sei im Grundabteilungsverfahren - welches mit einem eigenen Bescheid abgeschlossen werde - zu beurteilen und nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens. Demnach komme diesbezüglich der beschwerdeführenden Nachbarin keine Parteistellung zu. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhen und des Gebäudeabstandes Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erlangt habe, jedoch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht durch die erteilte Baubewilligung verletzt werde. Bezüglich des Vorbringens, dass ein Bauverbot für den Bauplatz festzusetzen gewesen wäre, sei zu bemerken, dass im Grundabteilungsverfahren gemäß Paragraph 134, Absatz 2, BO neben dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Miteigentümer) aller von der Grundabteilung erfassten Grundflächen Parteien seien. Ob die Festlegung eines Bauverbots für einen Bauplatz erfolgen solle, sei im Grundabteilungsverfahren - welches mit einem eigenen Bescheid abgeschlossen werde - zu beurteilen und nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens. Demnach komme diesbezüglich der beschwerdeführenden Nachbarin keine Parteistellung zu.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. März 2005, B 197/05-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. März 2005, B 197/05-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch "§§ 19, 70, 134 und 134a Bauordnung für Wien (BO) gewährleisteten Recht, dass nach Einwendungen einer Partei ein Bauverbot auszusprechen ist, wenn die vor einem Bauplatz, einem Baulos oder vor Teilen von solchen gelegenen Verkehrsflächen noch nicht befestigt oder mit dem bestehenden Straßennetz noch nicht in Verbindung gebracht sind und eine Baubewilligung zur Bauführung nicht erteilt werden darf," verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt aus, dass für den gegenständlichen Bauplatz zum bestehenden Straßennetz lediglich eine Verbindung in Form eines 2,50 m breiten Streifens im Bereich des Grinzinger Steiges bestehe. Dieser Steig sei als Weg gewidmet und dürfe daher weder als Baustellenzufahrt noch als Verbindung zu dem geplanten Kleinhaus verwendet werden. Bei Schaffung und Veränderung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten oder Teilen von solchen seien die Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Der im Eigentum der Stadt Wien befindliche ca. 2,50 m breite Streifen im Bereich des Grinzinger Steiges entspräche nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 2 lit. b Z. 3 BO. Im Grundabteilungsverfahren habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung gehabt. Der Einwand, dass für den Bauplatz eine Bausperre bestehe, müsse daher für die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren zulässig sein. Die Baubehörde habe die Voraussetzungen der Sicherstellung gemäß § 19 Abs. 2 lit. b Z. 3 BO zu prüfen. Offenkundig sei, dass durch die unzureichende Verbindung zum Bauplatz die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht verletzt werde. Die Errichtung einer gesetzeskonformen Anbindung an den Bauplatz sei nur durch Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin - die Verbreiterung des Grinzinger Steiges durch Abtretung von der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft - möglich. Die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Bauverbots keine Parteistellung zukomme; sie habe daher das Recht auf Parteiengehör verletzt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch "§§ 19, 70, 134 und 134a Bauordnung für Wien (BO) gewährleisteten Recht, dass nach Einwendungen einer Partei ein Bauverbot auszusprechen ist, wenn die vor einem Bauplatz, einem Baulos oder vor Teilen von solchen gelegenen Verkehrsflächen noch nicht befestigt oder mit dem bestehenden Straßennetz noch nicht in Verbindung gebracht sind und eine Baubewilligung zur Bauführung nicht erteilt werden darf," verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt aus, dass für den gegenständlichen Bauplatz zum bestehenden Straßennetz lediglich eine Verbindung in Form eines 2,50 m breiten Streifens im Bereich des Grinzinger Steiges bestehe. Dieser Steig sei als Weg gewidmet und dürfe daher weder als Baustellenzufahrt noch als Verbindung zu dem geplanten Kleinhaus verwendet werden. Bei Schaffung und Veränderung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten oder Teilen von solchen seien die Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Der im Eigentum der Stadt Wien befindliche ca. 2,50 m breite Streifen im Bereich des Grinzinger Steiges entspräche nicht den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, BO. Im Grundabteilungsverfahren habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung gehabt. Der Einwand, dass für den Bauplatz eine Bausperre bestehe, müsse daher für die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren zulässig sein. Die Baubehörde habe die Voraussetzungen der Sicherstellung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, BO zu prüfen. Offenkundig sei, dass durch die unzureichende Verbindung zum Bauplatz die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht verletzt werde. Die Errichtung einer gesetzeskonformen Anbindung an den Bauplatz sei nur durch Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin - die Verbreiterung des Grinzinger Steiges durch Abtretung von der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft - möglich. Die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Bauverbots keine Parteistellung zukomme; sie habe daher das Recht auf Parteiengehör verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) sind im Beschwerdefall von Bedeutung (auszugsweise):
"Bauverbote
§ 19. (1) Ein Bauverbot ist auszusprechen,Paragraph 19, (1) Ein Bauverbot ist auszusprechen,
...
c) wenn die vor einem Bauplatz, einem Baulos oder vor Teilen von solchen gelegenen Verkehrsflächen noch nicht befestigt oder mit dem bestehenden Straßennetz noch nicht in Verbindung gebracht sind oder in ihnen nicht bereits ein öffentlicher Rohrstrang einer Trinkwasserleitung und ein Straßenkanal verlegt worden sind;
...
...
Parteien
§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.Paragraph 134, (1) Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
...
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050103.X00Im RIS seit
30.10.2006