TE Vfgh Beschluss 2002/6/11 B1486/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Kostenzuspruch nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung mangels eines Nachweises der Klaglosstellung vor Schluß der nichtöffentlichen Beratung

Spruch

Der Antrag auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. September 2001, Zl. 3-1-52/96/K4, wurde die u. a. vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 22. August 1996, Zl. A-109/13-1996, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Mit Beschluß vom 27. November 2001, B1486/01, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde ab. Dieser Beschluß wurde am 12. Dezember 2001 zur Post gegeben und dem Beschwerdevertreter am 17. Dezember 2001 zugestellt.

3. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 2001 per Telefax eingelangtem Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer mit, daß er sich durch den (unter einem vorgelegten) Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom selben Tag, mit dem der bekämpfte Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. September 2001 gemäß §68 Abs2 AVG abgeändert und der Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission behoben wurde, als klaglos gestellt erachte und sein Antragsbegehren auf den Zuspruch des vollen Kostenersatzes einschränke.

In einem weiteren Schriftsatz vom 27. Februar 2002 führte der Beschwerdeführer aus, daß ihm der Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes erst am 17. Dezember 2001 zugestellt worden sei, weshalb das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der Mitteilung der Klaglosstellung (am 14. Dezember 2001) noch anhängig gewesen sei. Er habe daher Anspruch auf vollen Kostenersatz.

4. Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß §§86, 88 VfGG kann der Ersatz der Prozeßkosten nur zugesprochen werden, wenn der Nachweis der Klaglosstellung vor Schluß der Verhandlung (bzw. der nichtöffentlichen Beratung) über die Beschwerde erbracht wurde. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1486.2001

Dokumentnummer

JFT_09979389_01B01486_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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