TE Vfgh Beschluss 2008/6/9 KI-4/08

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Antragsauf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einemUnabhängigen Verwaltungssenat und dem Verwaltungsgerichtshof mangelsVorliegens eines verneinenden Kompetenzkonfliktes; Entscheidung desUVS betreffend Abweisung eines Devolutionsantrags und Ablehnung derdagegen erhobenen Beschwerde durch den VwGH keineUnzuständigkeitsentscheidungen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 10. Februar 2008 die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zwecks sachgerechter Ausführung der einzelnen Beschwerdepunkte hinsichtlich Einbringung

eines Kompetenzprüfungsantrages ... betreffend den

Verwaltungsgerichtshofbeschluss vom 28.01.2008, Zl. 2005/10/0207-5", mit dem seine Beschwerde gegen den abweislichen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juni 2005, Zl. UVS-SOZ/7/4148/2005/2, abgelehnt wurde.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof forderte den Einschreiter daraufhin mit Note vom 18. April 2008 auf, in zweifelsfreier Weise bekanntzugeben, ob er die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes iSd. Art138 B-VG oder für die Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beantrage.

Der Einschreiter kam dem Verbesserungsauftrag fristgemäß nach und erklärte, dass er die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes, und zwar (wie sich aus den Angaben im gleichzeitig vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt) zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und dem Verwaltungsgerichtshof, begehre. In Ergänzung zum bereits mit seiner ersten Eingabe vorgelegten Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes legte der Einschreiter den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juni 2005, Zl. UVS-SOZ/7/4148/2005/2, vor, mit dem ein Devolutionsantrag des Einschreiters abgewiesen wurde.

2. Der Einschreiter geht offenkundig davon aus, dass durch die Abweisung seines Devolutionsantrages seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien und die Ablehnung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein verneinender Kompetenzkonflikt entstanden sei.

Tatsächlich handelt es sich im vorliegenden Fall um Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates und des - gegen dessen Erledigung angerufenen - Verwaltungsgerichtshofes, die keine Unzuständigkeitsentscheidungen darstellen. Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt somit nicht vor.

3. Der vom Einschreiter beabsichtigte Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wäre im Hinblick darauf zurückzuweisen, sodass der vorliegende Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen war (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kompetenzkonflikt, Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:KI4.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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