TE OGH 1998/3/25 3Ob15/98x

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Bernd A*****, vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wegen S 220.000,- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 12.November 1997, GZ 54 R 341/97d-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp ist insbesondere auch beim Abschluß eines Leasingvertrages der Lieferant dem Leasinggeber zuzurechnen (ecolex 1996,254

Fischer-Czermak = ÖBA 1996, 639 Iro = RdW 1996, 406 = JBl 1996, 657;

SZ 58/183 = ÖBA 1986, 356; SZ 55/75 = MietSlg 34.156; die Qualifikation als Empfangsbote oder passiver Stellvertreter blieb in der letztgenannten E offen, während in den beiden vorher zitierten diese Frage nicht diskutiert wurde), dies jedenfalls dann, wenn - wie hier feststeht - dieser Lieferant (bzw. dessen Gehilfe) die Vertragsformulare des Leasinggebers mit dessen Zustimmung verwendet und tatsächlich auch ein Offert entgegengenommen hat (JBl 1988, 719 = ÖBA 1989, 316 Iro, welcher über die Qualifikation des Lieferanten als Empfangsbote in der E hinaus richtig noch auf dessen Stellung als Verhandlungsgehilfe hinweist; zumindest die Empfangsboteneigenschaft hatte schon ua die E 1 Ob 579/85(mwN) bejaht). Die exakte rechtliche Einordnung eines solchen Gehilfen des Leasinggebers ist aber im vorliegenden Fall ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Klärung, ob der Leasingnehmer überhaupt schadenersatzpflichtig wird, wenn er eine unrichtige Empfangsbestätigung abgibt.

Mit Recht haben nämlich die Vorinstanzen aufgrund der konkret festgestellten Umstände dieses Falles ein Verschulden des Leasingnehmers verneint. Während sich Graf von Westphalen (Der Leasingvertrag4 Rz 324 f) nicht im einzelnen mit den Kriterien für ein solches Verschulden befaßt, stützten sich die Vorinstanzen richtigerweise auf die sehr eingehenden Ausführungen von Bydlinski (in Klang2 IV/1 445 ff). Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß der Finanzierer die Zahlung von der Empfangsbestätigung abhängig macht, wurde nicht festgestellt. Die Klausel in der Empfangsbestätigung, die der Leasingnehmer mit dem ausdrücklichen Hinweis erhielt, es handle sich um eine Formsache, es sei dies für das Finanzamt, hat er in der Eile nicht gelesen. Daher kommt es auf eine geschäftliche Unerfahrenheit im konkreten Fall ebensowenig an wie auf die von Bydlinski unterstellte Vermutung eines Durchschnitts- käufers, es habe die Bestätigung ihm nicht zugängliche formale Gründe. Wurde ihm das Formular noch dazu von einer dem Leasinggeber zuzurechnenden Person schon am selben Tag, an dem er das Bestellformular ausfüllte zur Unterschrift vorgelegt, dann mußte er keineswegs annehmen, mit einer unrichtigen Bestätigung Interessen des Finanzierers zu verletzen, bzw. befürchten, diese werde von seinem künftigen Vertragspartner ernstgenommen, wenn ja dem Übermittler (Boten desselben) die Unrichtigkeit bekannt war.

Anmerkung

E49650 03A00158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00015.98X.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19980325_OGH0002_0030OB00015_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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