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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. der Gabriele Dirnbacher-Kühnel und 2. der Ingeborg Reeh, beide in 1130 Wien, beide vertreten durch Dr. Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 30. Juni 2004, BOB-538 und 542/03, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Elfriede Winkler in 1130 Wien, Gloriettegasse 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen und die mitbeteiligte Partei sind Wohnungseigentümer des Hauses XIII, Trauttmannsdorfgasse 58/Gloriettegasse 12. Nach dem vorliegenden Grundbuchsauszug vom 17. Februar 2002 besteht bei zwei der insgesamt zwanzig Wohnungen, nämlich bei der Wohnung Stiege I, Top 4; Stiege III, Top 3, Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten.Die Beschwerdeführerinnen und die mitbeteiligte Partei sind Wohnungseigentümer des Hauses römisch dreizehn, Trauttmannsdorfgasse 58/Gloriettegasse 12. Nach dem vorliegenden Grundbuchsauszug vom 17. Februar 2002 besteht bei zwei der insgesamt zwanzig Wohnungen, nämlich bei der Wohnung Stiege römisch eins, Top 4; Stiege römisch drei, Top 3, Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten.
Der Wohnungseigentümer Ing. F. K. lud mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung für den 17. Oktober 2002 ein. Einer der Tagesordnungspunkte war die Errichtung eines Glaszubaues in der Wohnung der mitbeteiligten Partei, Stiege II, Top 9 (der andere Tagesordnungspunkt bildet den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2004/05/0105). Der Wohnungseigentümer Ing. F. K. lud mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung für den 17. Oktober 2002 ein. Einer der Tagesordnungspunkte war die Errichtung eines Glaszubaues in der Wohnung der mitbeteiligten Partei, Stiege römisch zwei, Top 9 (der andere Tagesordnungspunkt bildet den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2004/05/0105).
Die Wohnungseigentümer A. P. und Dr. G. S. erteilten daraufhin mit der im Akt erliegenden Vollmacht, datiert mit 8. Oktober 2002 und 9. Oktober 2002, dem Wohnungseigentümer Ing. F. K. die Vollmacht, sie für diese Eigentümerversammlung in allen Belangen des Hauses zu vertreten. Die Wohnungseigentümer A. P. und Dr. G. Sitzung erteilten daraufhin mit der im Akt erliegenden Vollmacht, datiert mit 8. Oktober 2002 und 9. Oktober 2002, dem Wohnungseigentümer Ing. F. K. die Vollmacht, sie für diese Eigentümerversammlung in allen Belangen des Hauses zu vertreten.
Nach dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 17. Oktober 2002 haben die bei dieser Versammlung anwesenden Eigentümer 81, 99 % der Eigentumsanteile vertreten. Betreffend die Wohnungen Stiege I, Top 4 und Stiege III, Top 3 war jeweils nur ein Eigentümer der Eigentümerpartnerschaft anwesend; aus der in diesem Zusammenhang angefertigten Aufstellung über die Abstimmung ergibt sich, dass deren Anteil an Wohnungseigentum (1, 58 % und 2, 61 %) im Rahmen des Präsenzquorums und der Beschlussfassung berücksichtigt wurde. Die Abstimmung betreffend das oben genannte Projekt ergab, dass die Inhaber von 64, 7 % der Eigentumsanteile für das Bauvorhaben und jene von 17, 3 % der Eigentumsanteile (die Beschwerdeführerinnen und die Wohnungseigentümerin I. P.) dagegen gestimmt haben. Nach dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 17. Oktober 2002 haben die bei dieser Versammlung anwesenden Eigentümer 81, 99 % der Eigentumsanteile vertreten. Betreffend die Wohnungen Stiege römisch eins, Top 4 und Stiege römisch drei, Top 3 war jeweils nur ein Eigentümer der Eigentümerpartnerschaft anwesend; aus der in diesem Zusammenhang angefertigten Aufstellung über die Abstimmung ergibt sich, dass deren Anteil an Wohnungseigentum (1, 58 % und 2, 61 %) im Rahmen des Präsenzquorums und der Beschlussfassung berücksichtigt wurde. Die Abstimmung betreffend das oben genannte Projekt ergab, dass die Inhaber von 64, 7 % der Eigentumsanteile für das Bauvorhaben und jene von 17, 3 % der Eigentumsanteile (die Beschwerdeführerinnen und die Wohnungseigentümerin römisch eins. P.) dagegen gestimmt haben.
Mit Ansuchen vom 15. November 2002 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf die obige Beschlussfassung der Wohnugseigentümergemeinschaft die Erteilung der Baubewilligung für die Herstellung eines Glasverbaues im Atrium ihrer Dachgeschosswohnung. Zusätzlich schloss sie diesem Bauansuchen schriftliche Zustimmungserklärungen von - mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen und der Wohnungseigentümerin I. P. - allen Wohnungseigentümern der projektgegenständlichen Liegenschaft an. Mit Ansuchen vom 15. November 2002 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf die obige Beschlussfassung der Wohnugseigentümergemeinschaft die Erteilung der Baubewilligung für die Herstellung eines Glasverbaues im Atrium ihrer Dachgeschosswohnung. Zusätzlich schloss sie diesem Bauansuchen schriftliche Zustimmungserklärungen von - mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen und der Wohnungseigentümerin römisch eins. P. - allen Wohnungseigentümern der projektgegenständlichen Liegenschaft an.
Mit Schreiben vom 4. März 2003 legte die mitbeteiligte Partei eine Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Hietzing vom 7. Februar 2003 vor. Darin wird bestätigt, dass betreffend das gegenständliche Projekt kein Beschlussanfechtungsverfahren gerichtsanhängig sei.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 erteilte der Magistrat der Stadt Wien (MA 37) der mitbeteiligten Partei die Bewilligung, nachstehend genannte Bauführung vorzunehmen:
"Ein Teil der Terrasse der im Dachgeschoss der Stiege 2 des bestehenden Wohnhauses gelegenen Wohnung Top 9 wird durch die Errichtung eines Zubaues in einer Glas-Stahlkonstruktion geschlossen und der Raum in den Wohnungsverband einbezogen."
Dagegen erhoben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin mit getrennten Schriftsätzen vom 13. November 2003 und vom 19. November 2003 Berufung. Darin führten sie im Wesentlichen aus, es handle sich bei der Verbauung allgemeiner Teile des Hauses weder um eine Maßnahme der ordentlichen noch der außerordentlichen Verwaltung, sondern um eine Änderung der Nutzung an den im gemeinsamen Eigentum stehenden Teilen der Liegenschaft, für welche die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich sei. Die Baubehörde sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein Mehrheitsbeschluss ausreiche. Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 17. Oktober 2002 und die Amtsbestätigung des Bezirkgerichtes Hietzing vom 7. Februar 2003 könnten die fehlende Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer des gegenständlichen Hauses nicht ersetzen. Auch die vorgelegte Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Hietzing bestätige lediglich, dass betreffend das gegenständliche Projekt kein Beschlussanfechtungsverfahren anhängig sei, sie enthalte aber keinen Hinweis, inwieweit ein solches Beschlussanfechtungsverfahren überhaupt notwendig sei. Der von der bloßen Mehrheit gefasste Beschluss sei absolut nichtig und eine formelle Anfechtung eines solchen Beschlusses nicht erforderlich. Das gegenständliche Bauansuchen wäre daher mangels Nachweises der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zurückzuweisen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0214, ausgesprochen, dass nach § 14 Abs. 3 WEG 1975 nicht die beschließende Mehrheit das Gericht zur Genehmigung anzurufen habe, sondern vielmehr die überstimmte Minderheit innerhalb einer dreimonatigen Frist, die sich bei nicht gehöriger Verständigung auf sechs Monate verlängere. Der Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer suppliere das baurechtliche Zustimmungserfordernis nach § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien, wenn der Bauwerber nachweise, dass die Minderheit insofern untätig geblieben sei und eine Bestätigung des Gerichtes vorliege, dass die Minderheit im Sinne des § 14 Abs. 3 WEG das Gericht nicht angerufen habe. Obwohl am 1. Juli 2002 das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. Nr. 70/2002 in Kraft getreten und auf den gegenständlichen Fall anwendbar sei, sei die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anwendbar, weil die maßgebenden Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetz 1975, auf denen das oben genannte Erkenntnis beruhe, im Wesentlichen inhaltsgleich auch im Wohnungseigentumsgesetz 2002 enthalten seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0214, ausgesprochen, dass nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 nicht die beschließende Mehrheit das Gericht zur Genehmigung anzurufen habe, sondern vielmehr die überstimmte Minderheit innerhalb einer dreimonatigen Frist, die sich bei nicht gehöriger Verständigung auf sechs Monate verlängere. Der Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer suppliere das baurechtliche Zustimmungserfordernis nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien, wenn der Bauwerber nachweise, dass die Minderheit insofern untätig geblieben sei und eine Bestätigung des Gerichtes vorliege, dass die Minderheit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, WEG das Gericht nicht angerufen habe. Obwohl am 1. Juli 2002 das Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2002, in Kraft getreten und auf den gegenständlichen Fall anwendbar sei, sei die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anwendbar, weil die maßgebenden Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetz 1975, auf denen das oben genannte Erkenntnis beruhe, im Wesentlichen inhaltsgleich auch im Wohnungseigentumsgesetz 2002 enthalten seien.
Das Bauvorhaben, für welches die bekämpfte Baubewilligung erteilt würde, betreffe wohl Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Es sei aber keine Benützungsregelung hinsichtlich verfügbarer allgemeiner Teile getroffen worden; die Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte sei nicht Gegenstand der Baubewilligung. Im vorliegenden Fall habe die Mehrheit des gegenständlichen Hauses dem Bauvorhaben in der Eigentümervollversammlung am 17. Oktober 2002 zugestimmt. Dieses Protokoll sei sämtlichen Wohnungseigentümern am 31. Oktober 2002 persönlich bzw. mittels Anschlag an der Haustafel zugestellt worden. Eine Beschlussanfechtung sei, wie sich aus der Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Hietzing vom 7. Februar 2003 ergebe, nicht erfolgt. Die Vollmachten für die Vertretung der jeweiligen Wohnungseigentümer bei der Eigentümerversammlung vom 17. Oktober 2002 seien - wie der Aktenlage zu entnehmen sei - wenige Tage vor dieser Eigentümerversammlung ausgestellt worden. Betreffend die gegenständliche Liegenschaft bestünden lediglich zwei Eigentümerpartnerschaften an Wohnungseigentumsobjekten. Selbst wenn man die Stimme des jeweiligen einzelnen Eigentümerpartners außer Betracht lasse, hätten bei der Eigentumsvollversammlung dennoch weitaus mehr als die Mehrheit (über 60 %) der Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile der gegenständlichen Bauführung zugestimmt und liege ein Mehrheitsbeschluss im Sinne des § 24 und § 29 WEG 2002 vor. Im Sinne der obigen Rechtsprechung liege daher eine Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c der Wiener Bauordnung vor. Das Bauvorhaben, für welches die bekämpfte Baubewilligung erteilt würde, betreffe wohl Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Es sei aber keine Benützungsregelung hinsichtlich verfügbarer allgemeiner Teile getroffen worden; die Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte sei nicht Gegenstand der Baubewilligung. Im vorliegenden Fall habe die Mehrheit des gegenständlichen Hauses dem Bauvorhaben in der Eigentümervollversammlung am 17. Oktober 2002 zugestimmt. Dieses Protokoll sei sämtlichen Wohnungseigentümern am 31. Oktober 2002 persönlich bzw. mittels Anschlag an der Haustafel zugestellt worden. Eine Beschlussanfechtung sei, wie sich aus der Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Hietzing vom 7. Februar 2003 ergebe, nicht erfolgt. Die Vollmachten für die Vertretung der jeweiligen Wohnungseigentümer bei der Eigentümerversammlung vom 17. Oktober 2002 seien - wie der Aktenlage zu entnehmen sei - wenige Tage vor dieser Eigentümerversammlung ausgestellt worden. Betreffend die gegenständliche Liegenschaft bestünden lediglich zwei Eigentümerpartnerschaften an Wohnungseigentumsobjekten. Selbst wenn man die Stimme des jeweiligen einzelnen Eigentümerpartners außer Betracht lasse, hätten bei der Eigentumsvollversammlung dennoch weitaus mehr als die Mehrheit (über 60 %) der Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile der gegenständlichen Bauführung zugestimmt und liege ein Mehrheitsbeschluss im Sinne des Paragraph 24 und Paragraph 29, WEG 2002 vor. Im Sinne der obigen Rechtsprechung liege daher eine Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, der Wiener Bauordnung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (nunmehr gemeinsam erhobene) Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei unrichtig davon ausgegangen, dass eine mangelnde Zustimmung eines Miteigentümers durch einen innerhalb der vom WEG eingeräumten Frist beim Bezirksgericht nicht angefochtenen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ersetzt werden könne. Es handle sich nicht um eine Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung, welche durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abgehandelt werden könne. Es handle sich vielmehr um eine Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft, sohin der Ausübung eines Individualrechtes eines Wohnungseigentümers im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG. In solch einem Fall genüge aber ein Mehrheitsbeschluss nicht, sondern bedürfe es vielmehr der Einstimmigkeit oder sei die Ersetzung der fehlenden Zustimmung durch den Außerstreitrichter erforderlich. Keinesfalls handle es sich im vorliegenden Fall aber um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung hinsichtlich der Veränderung an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft gemäß § 29 Abs. 1 WEG 2002. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (nunmehr gemeinsam erhobene) Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei unrichtig davon ausgegangen, dass eine mangelnde Zustimmung eines Miteigentümers durch einen innerhalb der vom WEG eingeräumten Frist beim Bezirksgericht nicht angefochtenen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ersetzt werden könne. Es handle sich nicht um eine Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung, welche durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abgehandelt werden könne. Es handle sich vielmehr um eine Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft, sohin der Ausübung eines Individualrechtes eines Wohnungseigentümers im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, WEG. In solch einem Fall genüge aber ein Mehrheitsbeschluss nicht, sondern bedürfe es vielmehr der Einstimmigkeit oder sei die Ersetzung der fehlenden Zustimmung durch den Außerstreitrichter erforderlich. Keinesfalls handle es sich im vorliegenden Fall aber um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung hinsichtlich der Veränderung an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerinnen replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 63 Abs. 1 lit. c der Wiener Bauordnung in der Fassung LGBl. Nr. 2001/37 (WBO) lautet: Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, der Wiener Bauordnung in der Fassung LGBl. Nr. 2001/37 (WBO) lautet:
"Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende
Einreichunterlagen vorzulegen:
.....
c) die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden;"
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hat der Bauwerber, der nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, die Zustimmung des Eigentümers oder aller Miteigentümer der Baubehörde nachzuweisen. Dieser Bestimmung liegt u.a. der Gedanke zu Grunde, Verfahren, die zu Baubewilligungen führen, welche mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechts nicht realisiert werden könnten, grundsätzlich zu vermeiden (siehe dazu die ausführlichen Darlegungen im hg Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0214; Moritz, BauO für Wien3, S. 173). Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (siehe das hg Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0119 m.w.H.). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hat der Bauwerber, der nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, die Zustimmung des Eigentümers oder aller Miteigentümer der Baubehörde nachzuweisen. Dieser Bestimmung liegt u.a. der Gedanke zu Grunde, Verfahren, die zu Baubewilligungen führen, welche mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechts nicht realisiert werden könnten, grundsätzlich zu vermeiden (siehe dazu die ausführlichen Darlegungen im hg Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0214; Moritz, BauO für Wien3, Sitzung 173, ). Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (siehe das hg Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0119 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall ist an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum begründet. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 (WEG) lauten auszugsweise: Im vorliegenden Fall ist an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum begründet. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, (WEG) lauten auszugsweise:
"Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
§ 16. (1) Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem Wohnungseigentümer zu.Paragraph 16, (1) Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem Wohnungseigentümer zu.
1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Einbeziehung oder der Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts, die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen kann aus diesem Grund jedenfalls nicht untersagt werden; das Gleiche gilt für das Anbringen der nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3. Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte anderer Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so muss überdies der betroffene Wohnungseigentümer die Änderung nur zulassen, wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer, der die Änderung durchführt, hat den beeinträchtigten Wohnungseigentümer angemessen zu entschädigen.
4. Ist eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die die anderen Wohnungseigentümer dulden müssen, so dürfen diese eine allenfalls erforderliche Zustimmung nicht verweigern.
5. Die Z 1 und 4 gelten sinngemäß auch für Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar aneinander grenzender Wohnungseigentumsobjekte sowie für die Übertragung von Zubehörobjekten. 5. Die Ziffer eins und 4 gelten sinngemäß auch für Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar aneinander grenzender Wohnungseigentumsobjekte sowie für die Übertragung von Zubehörobjekten.
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Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
§ 24. (1) Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch - allenfalls ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Erklärungen - auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, zu Stande kommen. Ein Beschluss ist - mit der sich aus Abs. 6 ergebenden Einschränkung - erst wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden.Paragraph 24, (1) Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch - allenfalls ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Erklärungen - auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, zu Stande kommen. Ein Beschluss ist - mit der sich aus Absatz 6, ergebenden Einschränkung - erst wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden.
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Ordentliche Verwaltung
§ 28. (1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet - unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 - die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:Paragraph 28, (1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet - unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach Paragraph 30, - die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt, 1. die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 3, MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
§ 29. (1) Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand (§ 25 Abs. 2) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß § 24 Abs. 5.Paragraph 29, (1) Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in Paragraph 28, genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand (Paragraph 25, Absatz 2,) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß Paragraph 24, Absatz 5,
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§ 52. (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen:Paragraph 52, (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen:
1. Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) und Nutzwertneufestsetzung (§ 9 Abs. 3); 1. Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,) und Nutzwertneufestsetzung (Paragraph 9, Absatz 3,);
2. Duldung von Änderungen und Erhaltungsarbeiten einschließlich der Entschädigung eines dadurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 16 Abs. 2 und 3);