TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/19 2006/06/0181

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

EO §355 Abs1;
GEG §9 Abs5 idF 2001/I/131;
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der I S in L, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Februar 2006, Zl. Jv 50789-33a/06, betreffend einen Antrag nach § 9 GEG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der römisch eins S in L, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Februar 2006, Zl. Jv 50789-33a/06, betreffend einen Antrag nach Paragraph 9, GEG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin, über sie gerichtlich verhängte Geldstrafen (Zwangsstrafen) herabzusetzen, mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dies sei gemäß § 9 Abs. 5 GEG nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin, über sie gerichtlich verhängte Geldstrafen (Zwangsstrafen) herabzusetzen, mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dies sei gemäß Paragraph 9, Absatz 5, GEG nicht zulässig.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Juni 2006, B 740/06-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (im angefochtenen Bescheid genannten) Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zlen. 2005/06/0130 bis 0133, dargelegt, dass (wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat) gemäß § 9 Abs. 5 GEG 1962 die Vorschriften (dieses Paragraphen) über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch auf solche gemäß § 355 EO) keine Anwendung finden. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden (in diesem Sinne auch das ebenfalls im angefochtenen Bescheid genannte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0364). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, § 411 StPO wäre analog anzuwenden, lässt einen sachverhaltsmäßigen Bezug zum Beschwerdefall vermissen (nach dieser Bestimmung erlischt mit dem Tod des Verurteilten die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, sie strebt aber eine Herabsetzung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse an); gemeint ist wohl § 410 StPO (die nachträgliche Strafmilderung). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass zur Entscheidung nach § 410 StPO das Gericht berufen ist (und nicht der Kostenbeamte bzw. ein Justizverwaltungsorgan). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (im angefochtenen Bescheid genannten) Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zlen. 2005/06/0130 bis 0133, dargelegt, dass (wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat) gemäß Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 die Vorschriften (dieses Paragraphen) über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch auf solche gemäß Paragraph 355, EO) keine Anwendung finden. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden (in diesem Sinne auch das ebenfalls im angefochtenen Bescheid genannte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0364). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Paragraph 411, StPO wäre analog anzuwenden, lässt einen sachverhaltsmäßigen Bezug zum Beschwerdefall vermissen (nach dieser Bestimmung erlischt mit dem Tod des Verurteilten die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, sie strebt aber eine Herabsetzung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse an); gemeint ist wohl Paragraph 410, StPO (die nachträgliche Strafmilderung). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass zur Entscheidung nach Paragraph 410, StPO das Gericht berufen ist (und nicht der Kostenbeamte bzw. ein Justizverwaltungsorgan).

Da sich bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da sich bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060181.X00

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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